20 W (pat) 76/13
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 76/13
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 103 60 860.5 …
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 10. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, den Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn und den Richter Dipl.-Ing. Albertshofer BPatG 152 08.05 beschlossen:
1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 07 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Juni 2013 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
Gründe I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für IPC-Klasse G 07 D - hat die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Banknotenbearbeitungsmaschine und Verfahren für ihren Betrieb“ durch Beschluss vom 11. Juni 2013 zurückgewiesen. Der Zurückweisung lagen die Patentansprüche 1 bis 15 vom 30. November 2011, eingegangen am 1. Dezember 2011, zugrunde.
Zur Begründung hat die Prüfungsstelle ausgeführt, die Argumente der Anmelderin, wonach die Nebenordnung des Verfahrensanspruchs 1 und des Vorrichtungsanspruchs 9 im Hinblick auf die BGH-Entscheidung X ZB 21/94 – Handhabungsgerät und die Entscheidungen BPatG 19 W (pat) 55/09 und 19 W (pat) 8/11 zulässig sei, überzeugten nicht. Es könne nicht Sinn des Patentprüfungsverfahrens sein, den Anmelder mit zusätzlichen Rechtstiteln auszustatten, die der Allgemeinheit absehbar ungerechtfertigte Kosten auferlegen würden. Die hier maßgebliche und in sich schlüssige BGH-Entscheidung „Handhabungsgerät“ führe vielmehr zu dem Ergebnis, dass gleichzeitiger Patentschutz für eine Vorrichtung und für ein auf die Wirkungsweise der Vorrichtung gerichtetes Verfahren nicht zulässig sei. Einen über den Vorrichtungsanspruch 9 hinausgehenden sachlichen Gehalt weise der Verfahrensanspruch 1 hier nicht auf und werde von der Anmelderin auch nicht dargelegt. Eine logisch überzeugende Begründung, warum die BGH-Entscheidung „Handhabungsgerät“ bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden unbeachtlich zu sein habe, habe die Rechtsprechung bisher nicht gegeben. Das hier in Rede stehende Patentbegehren müsse daher entsprechend den Vorgaben in der Entscheidung „Handhabungsgerät“ mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses als nicht gewährbar bewertet werden.
Hiergegen richtet sich die am 8. Juli 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerde der Anmelderin vom selben Tag, mit der sie ihre Anmeldung weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie unter erneutem Hinweis auf die Entscheidungen BPatG 19 W (pat) 55/09 und 19 W (pat) 8/11 vorgetragen, dass keine rechtlichen Bedenken gegen eine Nebenordnung von gleichartigen Verfahrens- und Vorrichtungsansprüchen bestünden, außerdem sei sie gemäß der Entscheidung BGH X ZB 5/04 – Mikroprozessor nicht verpflichtet, ein Rechtsschutzbedürfnis darzulegen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß:
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 07 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Juni 2013 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 15 vom 30. November 2011, eingegangen am 1. Dezember 2011, Beschreibung Seiten 1 und 2 vom 30. November 2011 eingegangen am 1. Dezember 2011, und Seiten 3 bis 18 vom Anmeldetag (23. Dezember 2003), Figuren 1 bis 4 vom Anmeldetag (23. Dezember 2003).
Auf den Hinweis des Senats, dass er eine Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt in Erwägung ziehe, hat die Anmelderin ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Verfahren für das Laden und Betreiben einer Banknotenbearbeitungsmaschine mit Software, wobei überprüft wird, ob die Software von einer autorisierten Quelle stammt, und daß die Software nur dann in einem Speicher der Banknotenbearbeitungsmaschine dauerhaft gespeichert wird, wenn die Software von der autorisierten Quelle stammt, dadurch gekennzeichnet, daß die Banknotenbearbeitungsmaschine eine individuelle Kennung aufweist, und daß ein Zahlungsnachweis für die individuelle Kennung der Banknotenbearbeitungsmaschine erzeugt wird, und daß die Software nur bei Vorliegen des Zahlungsnachweises dauerhaft gespeichert wird und/ oder ausgeführt wird.“
Der geltende Patentanspruch 9 lautet:
„Banknotenbearbeitungsmaschine (10, 11) mit einer Steuereinrichtung (40), einem nichtflüchtigen Speicher (41) sowie einer Schnittstelle (42) für das Laden von Software mit einem Kennzeichnungsteil (71), welche im nichtflüchtigen Speicher (41) für den Betrieb der Banknotenbearbeitungsmaschine (10, 11) gespeichert wird, wobei die Steuereinrichtung (40) bei einem Ladevorgang überprüft, ob die Software von einer autorisierten Quelle stammt, und daß die Software unter Steuerung der Steuereinrichtung (40) nur dann in dem nichtflüchtigen Speicher (41) dauerhaft gespeichert wird, wenn bei der Überprüfung der Software von der Steuereinrichtung (40) festgestellt wird, daß diese von der autorisierten Quelle stammt, dadurch gekennzeichnet, daß die Banknotenbearbeitungsmaschine (10, 11) eine individuelle Kennung (12) aufweist, und daß der Kennzeichnungsteil (71) einen Zahlungsnachweis
(75) für die individuelle Kennung (12, 13) der Banknotenbearbeitungsmaschine (10, 11) aufweist, und daß die Software (76) von der Steuereinrichtung (40) nur bei Vorliegen des Zahlungsnachweises (75) dauerhaft im nichtflüchtigen Speicher (41) gespeichert wird und/oder ausgeführt wird.“
Wegen der geltenden Unteransprüche sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG).
1. Die Nebenordnung des auf ein Verfahren für das Laden und Betreiben einer Banknotenbearbeitungsmaschine mit Software gerichteten Patentanspruchs 1 zu dem auf eine Banknotenbearbeitungsmaschine gerichteten Patentanspruch 9 ist nicht zu beanstanden. Insbesondere kann der Anmelderin nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Anspruchsfassung abgesprochen werden.
1.1 Die Prüfungsstelle ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass für eine Patentanmeldung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich ist (vgl. BGHZ 54, 181, 184 – Fungizid; BGHZ 73, 183, 186f. – Farbbildröhre; BGH GRUR 1998, 130 – Handhabungsgerät; BGH GRUR 2006, 748, 749 – Mikroprozessor).
Dabei ist es nicht Aufgabe des Anmelders, das für die Patentanmeldung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis darzulegen. Dieses folgt vielmehr regelmäßig bereits aus der Anmeldung selbst, mit der ein anderweitig nicht zu erreichender Schutz des Anmelders für die angemeldete Erfindung herbeigeführt werden soll (BGH a. a. O. – Mikroprozessor; Benkard, Patentgesetz, 11. Aufl., § 1 Rn. 74f.). Denn das Gesetz gewährt dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger den öffentlichrechtlichen Anspruch auf Erteilung des Patents für die Erfindung in dem gesetzlich geregelten Patenterteilungsverfahren, so dass dieser die Erteilung des Patents grundsätzlich in der Ausgestaltung verlangen kann, die der gegebenen patentfähigen Lehre entspricht (BGH a. a. O. – Fungizid; BGH a. a. O. – Mikroprozessor).
Lässt sich die Erfindung in mehrere Kategorien einordnen, hat der Anmelder das Recht, unter den in Betracht kommenden Anspruchsformen jede Kategorie zu wählen, die er wünscht (BGH a. a. O. – Fungizid; BGHZ 95, 295, 297 – borhaltige Stähle; Benkard a. a. O., § 34 Rn. 74). Dabei berühren inhaltliche Übereinstimmungen im Schutzbereich der Ansprüche untereinander – von Fällen missbräuchlicher Anmeldungen abgesehen – das Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich nicht (BGH a. a. O., 187 – Farbbildröhre; BGH a. a. O. – Handhabungsgerät; BGH a. a. O., 750 – Mikroprozessor). Auch für den Fall, dass die Fassung des Vorrichtungsanspruchs dem Verfahrensanspruch im Hinblick auf die Gesamtheit der Merkmale inhaltlich nichts hinzufügt, hat der Patentanmelder ein Rechtsschutzbedürfnis an einem solchen Vorrichtungsanspruch, der deshalb neben dem Verfahrensanspruch grundsätzlich zulässig ist (BPatG Beschluss vom 16. Dezember 1987 – 31 W (pat) 5/87; BPatGE 29, 177; BPatG, Beschluss vom 17. August 1998 – 20 W (pat) 41/97 – Elektronische Programmzeitschrift; BPatGE 40, 219). Denn wegen der unterschiedlichen Reichweiten der beiden Patentkategorien (§ 9 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 PatG) ist eine mögliche Erleichterung einer künftigen Rechtsverfolgung nicht auszuschließen (BPatG GRUR 1988, 901, 902 – Ultraschalluntersuchung m. w. N.; BPatG, Beschluss vom 16.02.2011 – 19 W (pat) 55/09; BPatG, Beschluss vom 28.01.2013 – 19 W (pat) 8/11). Im Übrigen sind der Verfahrensanspruch und der Vorrichtungsanspruch auch getrennt auf Patentfähigkeit zu prüfen und jeder der beiden Ansprüche kann im Verlauf der weiteren Entwicklung im Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren ein unterschiedliches Schicksal nehmen (BGH a. a. O., 749 – Mikroprozessor).
Aus diesen Gründen kommt Verfahrensansprüchen grundsätzlich ein anderer Schutzbereich zu als Vorrichtungsansprüchen.
1.2 Die Beanspruchung eines Patents mit mehreren Patentansprüchen in mehreren Patentkategorien kann aus Gründen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nur dann ausnahmsweise als unzulässig angesehen werden, wenn an der Patenterteilung in dem angestrebten Umfang im Einzelfall aus besonderen Gründen keinerlei Interesse des Anmelders erkennbar ist (BGH a. a. O., 184 – Fungizid; BGH a. a. O. – Mikroprozessor), wobei dieses fehlende Interesse durch die Erteilungsbehörde positiv festgestellt worden sein muss; auf bloße Zweifel an einem schutzwürdigen Interesse kann die Versagung der Patenterteilung nicht gestützt werden (Benkard a. a. O., § 1 Rn. 74f.).
Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.
1.2.1 In der Entscheidung des BGH „Handhabungsgerät“ (a. a. O.), die von der Prüfungsstelle zur Begründung herangezogen worden ist, wurde es der dortigen Anmelderin wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses versagt, den Erfindungsgegenstand gleichzeitig durch einen Vorrichtungsanspruch und durch einen auf die Wirkungsweise der Vorrichtung bezogenen Verfahrensanspruch schützen zu lassen, weil sich der Verfahrensanspruch nach Art einer bloßen Bedienungsanleitung in der bestimmungsgemäßen Verwendung der in einem nebengeordneten Anspruch beschriebenen Vorrichtung erschöpfte. Diese Entscheidung betraf einen nicht verallgemeinerungsfähigen Fall, in dem der BGH an die Feststellung des Inhalts eines neben einem Vorrichtungsanspruch geltend gemachten Verfahrensanspruchs gebunden war (BGH a. a. O., 750 – Mikroprozessor).
Dieser Sonderfall liegt hier jedoch nicht vor. Denn ersichtlich erschöpft sich das hier beanspruchte Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nicht nach Art einer Bedienungsanleitung in der bestimmungsgemäßen Verwendung der beanspruchten Vorrichtung gemäß Patentanspruch 9. Das beanspruchte Verfahren wird mithin nicht schon durch den Schutz der beanspruchten Vorrichtung erfasst.
Der geltende Patentanspruch 1 mit eingefügter Merkmalsgliederung lautet:
1. Verfahren für das Laden und Betreiben einer Banknotenbearbeitungsmaschine, die eine individuelle Kennung aufweist, mit einer Software in folgenden Schritten:
2. Es wird ein Zahlungsnachweis für die individuelle Kennung der Banknotenbearbeitungsmaschine erzeugt.
3. Es wird überprüft, ob die Software von einer autorisierten Quelle stammt. 4. Die Software wird 4.1 in einem Speicher der Banknotenbearbeitungsmaschine dauerhaft gespeichert und / oder 4.2 ausgeführt, 4.3 wenn die Software von der autorisierten Quelle stammt und 4.4 wenn der Zahlungsnachweis vorliegt.
Der Vorrichtungsanspruch 9 mit eingefügter Merkmalsgliederung lautet:
1. Banknotenbearbeitungsmaschine (10, 11), die eine individuelle Kennung (12) aufweist, aufweisend
2. einen nichtflüchtigen Speicher (41) zur dauerhaften Speicherung einer Software (76) für den Betrieb der Banknotenbearbeitungsmaschine (10, 11),
3. eine Schnittstelle (42) für das Laden der Software (76) mit einem Kennzeichnungsteil (71), der einen Zahlungsnachweis (75) für die individuelle Kennung (12, 13) der Banknotenbearbeitungsmaschine (10, 11) darstellt, und
4. eine Steuereinrichtung (40), 4.1 die bei einem Ladevorgang überprüft, ob die Software von einer autorisierten Quelle stammt, und
4.2 nur dann die Software (76) in dem nichtflüchtigen Speicher (41) dauerhaft speichert und / oder ausführt,
4.2.1 wenn diese von einer autorisierten Quelle stammt und 4.2.2 ein Zahlungsnachweis (75) vorliegt.
Der Merkmalsvergleich zeigt, dass das Verfahren des Patentanspruchs 1 offensichtlich wesentlich weiter gefasst ist. So ist insbesondere nicht auszuschließen, dass im Hinblick auf mögliche künftige technische Entwicklungen, die zugunsten der Anmelderin zu berücksichtigen sind (Benkard a. a. O., § 34 Rn. 76 m. w. N.), das Verfahren des Patentanspruchs 1 auch mit anderen als den im Patentanspruch 9 aufgeführten Mitteln ausführbar ist. Dies betrifft insbesondere „den Zahlungsnachweis für die individuelle Kennung der Banknotenbearbeitungsmaschine“ (Anspruch 1, Merkmal 2), der nicht zwingend in einem „Kennzeichnungsteil“ einer Software untergebracht sein muss (Anspruch 9, Merkmal 3). Auch fehlen im beanspruchen Verfahren Maßnahmen, die die Vorrichtung durchführt, z. B. das Laden von Software mit einem Kennzeichnungsteil (71), welche im nichtflüchtigen Speicher für den Betrieb der Banknotenbearbeitungsmaschine gespeichert wird (Anspruch 9, Merkmal 4).
Der auf ein Verfahren gerichtete Patentanspruch 1 ist auf ein allgemeines Prinzip ausgerichtet, das über die Arbeitsweise der Vorrichtung gemäß Anspruch 9 hinausgeht, so dass die beanspruchte Vorrichtung nur eine Möglichkeit aufzeigt, wie das Verfahren in einer Vorrichtung umgesetzt werden kann. Daher kommt dem Verfahrensanspruch und dem Vorrichtungsanspruch jeweils ein unterschiedlicher Schutzbereich zu. Von einer bloßen „Betriebsanleitung“ der im Patentanspruch 9 beschriebenen Vorrichtung durch die Angaben im Verfahrensanspruch 1 kann hier also nicht die Rede sein, so dass die der BGH-Entscheidung „Handhabungsgerät“ zugrundeliegende Voraussetzung nicht vorliegt.
1.2.2 Ferner kann die Beanspruchung eines Patents in mehreren Patentkategorien aus Gründen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses dann als unzulässig an- gesehen werden, wenn der Anmelder mit einem der kumulierten Patentansprüche keinen weitergehenden Schutz erreichen kann als den, den er mit der Gewährung der anderen Patentansprüche bereits erhält (BGH a. a. O., 749 – Mikroprozessor).
Hierfür bestehen vorliegend ebenfalls keine Anhaltspunkte, da, wie unter Ziffer 1.2.1 ausgeführt, die Gegenstände des Verfahrens- und des Vorrichtungsanspruchs unterschiedliche Schutzbereiche aufweisen. Bloße Übereinstimmungen im Schutzbereich der Ansprüche untereinander berühren aus o. g. Gründen das Rechtsschutzbedürfnis nicht, solange der Erteilungsantrag nicht auf eine mehrfache Patentierung ein und desselben Gegenstands gerichtet wird (BGH a. a. O., 750 – Mikroprozessor), wovon hier keine Rede sein kann.
2. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kann vorliegend ferner dahingestellt bleiben, ob der elektronisch erstellte und signierte Beschluss des DPMA möglicherweise an Wirksamkeitsmängeln leidet (vgl. BPatG, Beschluss vom 12.05.2014 – 20 W (pat) 28/12, BlPMZ 2014, 355 – u. a. im Hinblick auf das Erfordernis einer signierten Urschrift in der elektronischen Akte).
3. Der Senat hat davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden. Wie aus der Amtsakte ersichtlich ist, hat die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts noch nicht abschließend geprüft, ob der Anmeldungsgegenstand die Patentierungsvoraussetzungen nach §§ 1 bis 5 PatG erfüllt. Im Patenterteilungsverfahren ist die Sache im Falle der Aufhebung der patentamtlichen Entscheidung regelmäßig zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen, wenn dieses – wie hier – eine Erstbewertung des Standes der Technik unter dem Gesichtspunkt der Patentfähigkeit noch nicht vorgenommen hat (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG).
4. Die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr beruht auf Billigkeitserwägungen (§ 80 Abs. 3 PatG).
Der angefochtene Beschluss enthält keine Begründung dazu, warum im vorliegenden Fall die in der von der Prüfungsstelle herangezogenen BGH-Entscheidung „Handhabungsgerät“ zugrundeliegende Voraussetzung für die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses vorliegen soll, nämlich, dass es sich beim Verfahren nach Patentanspruch 1 ausschließlich um ein auf die Wirkungsweise der Vorrichtung des Patentanspruchs 9 bezogenes Verfahren handelt. In den Gründen des angefochtenen Beschlusses finden sich zu diesem Punkt auf Seite 5 im 3. Absatz lediglich die folgenden pauschalen Ausführungen:
„Auch die Anmelderin geht davon aus, dass bei Betrieb der mit dem Patentanspruch 9 beanspruchten Vorrichtung das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 ausgeführt wird. Einen über den Vorrichtungsanspruch 9 hinausgehenden sachlichen Gehalt weist der Verfahrensanspruch 1 nicht auf und wird auch von der Anmelderin nicht dargelegt. Mit dem Patentbegehren wird – von der Anmelderin unbestritten – gleichzeitiger Patentschutz für eine Vorrichtung und für ein auf die Wirkungsweise der Vorrichtung gerichtetes Verfahren angestrebt.“
Aus diesen Ausführungen lässt sich jedoch nicht nachvollziehbar und konkret entnehmen, wie die Prüfungsstelle zu diesem Ergebnis gekommen ist. Eine nachvollziehbare und vollständige Begründung hierzu fehlt. Der Hinweis auf das fehlende Bestreiten der Anmelderin ist im Amtsermittlungsverfahren unbehelflich. Weder die Beteiligte noch der erkennende Senat sind daher in der Lage, die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung zweifelsfrei zu erkennen. Der Beschluss leidet somit an einem wesentlichen Begründungsmangel, der eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen rechtfertigt (BPatGE 20, 157; Schulte, Patentgesetz, 9. Aufl., § 73 Rn. 139, 143 m. w. N.).
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes).
Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
(§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).
Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.
Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesge- richtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;
2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;
3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben
(§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgesetzes).
Dr. Mayer Musiol Dorn Albertshofer Hu