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III ZA 33/15

BUNDESGERICHTSHOF III ZA 33/15 BESCHLUSS vom 10. September 2015 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Juni 2015 - 4 EK 8/15 - wird abgelehnt.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine Entschädigungsklage nach § 198 GVG durch das erstinstanzlich zuständige Oberlandesgericht kommt allein die Rechtsbeschwerde als Rechtsbehelf in Betracht (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4 und vom 22. Januar 2015 - III ZA 16/14, BeckRS 2015, 02505 Rn. 4). Diese ist - mangels ausdrücklicher Bestimmung im Gesetz (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Daran fehlt es hier, so dass die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen wäre (§ 577 Abs. 1 ZPO).

Soweit das Oberlandesgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt hat, ist die Rechtsbeschwerde nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen (Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 2014 - III ZB 22/14, BeckRS 2014, 13312 Rn. 6 und vom 11. September 2014 - III ZB 45/14, BeckRS 2014, 18101 Rn. 3).

Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in dieser Sache rechnen.

Herrmann Reiter Vorinstanzen: AG Ulm, Entscheidung vom 02.04.2015 - 1 C 211/15 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.06.2015 - 4 EK 8/15 -

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Paragraphen in III ZA 33/15

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 574 ZPO
1 198 GVG
1 114 ZPO
1 542 ZPO
1 577 ZPO

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