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VI R 30/12

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 29.10.2012, VI R 30/12 Revisionsbegründungsfrist Tatbestand I. Die Beteiligten stritten im finanzgerichtlichen Verfahren um die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) absolvierte im Streitjahr (2006) im Anschluss an seine schulische Ausbildung ein Studium der Informationswissenschaften an der Universität …. Er machte die ihm dadurch entstandenen Aufwendungen in Höhe von 6.540 EUR, die sich im Wesentlichen aus Miete, Fahrtkosten, Studiengebühren sowie Verpflegungsmehraufwand zusammensetzten, als Werbungskosten geltend.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht. Auch die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies, gestützt auf §§ 12 Nr. 5, 9 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl I 2011, 2592), die Klage mit Urteil vom 4. April 2012, dem Kläger zugestellt am 30. April 2012, ab und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.

Der Kläger legte, vertreten durch einen Prozessbevollmächtigten, mit beim Bundesfinanzhof (BFH) am 19. Mai 2012 eingegangenem Schriftsatz gegen das Urteil des FG Revision ein und kündigte an, die Revisionsbegründung nachzureichen. Mit weiterem Schriftsatz vom 7. Juni 2012 beantragte der Kläger, das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die rückwirkende Außerkraftsetzung der Rechtsprechung des BFH zum Abzug der Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung auszusetzen. Die Senatsvorsitzende teilte darauf mit am 21. Juli 2012 zugestelltem Schreiben vom 19. Juli 2012 dem Prozessbevollmächtigten mit, dass nach § 120 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision begründet werden müsse, diese Frist im Streitfall am 2. Juli 2012 abgelaufen sei und ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens auf den Lauf der Revisionsbegründungsfrist keinen Einfluss habe. Weiter wurde auf die in § 124 FGO genannten Rechtsfolgen, auf § 56 FGO sowie darauf hingewiesen, dass bisher eine Begründung der Revision nicht vorliege.

Entscheidungsgründe II. Die Revision ist unzulässig (§ 124 Abs. 1 Satz 2 FGO) und deshalb nach § 126 Abs. 1 FGO zu verwerfen.

Die Frist zur Begründung der Revision ist versäumt worden. Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO beträgt die Frist zur Begründung einer Revision zwei Monate und beginnt mit Zustellung des vollständigen Urteils.

Nachdem das hier mit Revision angegriffene Urteil des FG am 30. April 2012 zugestellt worden war, lief die Frist zur Begründung der Revision bis Montag, den 2. Juli 2012. Innerhalb dieser Frist ging beim BFH keine Revisionsbegründung ein. Der Antrag des Prozessbevollmächtigten, das Verfahren auszusetzen, ersetzt weder die Revisionsbegründung noch hemmt dieser Antrag den Lauf der Begründungsfrist (BFH-Beschluss vom 6. Juni 2006 V R 8/06, BFH/NV 2006, 1852, m.w.N.). Der Kläger hat es mithin versäumt, die Revision innerhalb der nach § 120 Abs. 2 Satz 1 FGO zu beachtenden Frist zu begründen.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO wegen unverschuldeter Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kommt im Streitfall nicht in Betracht. Denn bis zum 29. Oktober 2012 ist beim BFH trotz des dem Bevollmächtigten zugestellten Hinweisschreibens vom 19. Juli 2012 weder eine Begründung der Revision noch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO wegen Versäumung der Begründungsfrist eingegangen.

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