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5 StR 106/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 106/22 BESCHLUSS vom 2. August 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:020822B5STR106.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 sowie nach § 357 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 3. November 2021 – auch soweit es den Mitangeklagten A. betrifft – im Ausspruch über die Einziehung dahin abgeändert, dass gegen den Angeklagten A. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 326.950 Euro und gegen den Angeklagten K. in Höhe von 236.950 Euro angeordnet wird, wobei beide in Höhe von 200.450 Euro als Gesamtschuldner haften.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten K. worfen.

wird ver-

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung „des Wertes des Erlangten“ gegen den Angeklagten K. in Höhe von 237.200 Euro sowie gegen den Mitangeklagten A. in Höhe von 327.200 Euro angeordnet, wobei beide in Höhe von 200.700 Euro als Gesamtschuldner haften. Die Revision hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Sachrüge führt zu einer Änderung der Einziehungsentscheidung, die einen um 250 Euro zu hohen Einziehungsbetrag ausweist: Das Landgericht hat bei der Berechnung der Einziehunsgssumme im Fall 2.e. der Urteilsgründe als Wert des Erlangten einen Betrag von 38.750 Euro angesetzt, für den der Angeklagte gemeinsam mit dem Mitangeklagten A. als Gesamtschuldner haften soll. Festgestellt wurde für diese Tat jedoch, dass der Angeklagte als Verkaufserlös gehandelter Betäubungsmittel einen Betrag von nur „mindestens 38.500 Euro“ vereinnahmte und an den Mitangeklagten A. weiterleitete. Dieser Betrag entspricht auch der Summe der Teilerlöse, die das Landgericht diesen Feststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung zugrunde gelegt hat, nämlich 31.000 Euro aus einem Verkauf von Kokain sowie 7.500 Euro aus einem Verkauf von Heroin. Der in die Berechnung der Einziehungssumme eingegangene Betrag von 38.750 Euro beruht damit offensichtlich auf einem Übertragungsfehler. Die Einziehung von Wertersatz sowie der Teilbetrag, für den der Angeklagte und der Mitangeklagte als Gesamtschuldner haften, sind daher jeweils um 250 Euro zu reduzieren.

Die Änderung ist gemäß § 357 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten A. zu erstrecken, da die Einziehungsentscheidung auch bei ihm auf dem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel beruht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17; Beschluss vom 18. Juli 2018 – 2 StR 553/17).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten K. mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 5 StR 296/21 mwN).

Cirener Gericke Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Bremen, 03.11.2021 - 3 KLs 321 Js 66145/20 (7/21)

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