Paragraphen in 2 StR 316/17
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 316/17 BESCHLUSS vom 4. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25. April 2017 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte statt „tateinheitlich verwirklichten unerlaubten Besitzes einer Zielmarkierungsvorrichtung“ des „tateinheitlich begangenen unerlaubten Besitzes von Munition für Schusswaffen“ schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Krehl Eschelbach Bartel Grube Schmidt ECLI:DE:BGH:2017:041017B2STR316.17.0
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