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4 StR 251/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 251/15 BESCHLUSS vom 8. September 2015 in der Strafsache gegen

1. 2. 3.

wegen besonders schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. September 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Januar 2015 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten des besonders schweren Raubes schuldig gesprochen, den Angeklagten R. in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe, die Angeklagten M.

und P.

jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe. Die Angeklagten R. und P.

hat es zu Freiheitsstrafen von jeweils neun Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten M.

zu einer solchen von neun Jahren verurteilt.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten jeweils allgemein die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Antragsschriften vom 15. Juni 2015 bemerkt der Senat:

1. Die strafschärfende Erwägung des Landgerichts, die Tatopfer seien durch die Bedrohung „mit den besonders gefährlichen Waffen“ erheblich beeinträchtigt gewesen, lässt ungeachtet des Umstandes, dass nur der Angeklagte R. seine Waffe, eine geladene und funktionstüchtige Maschinenpistole, bei der Tat verwendete, indem er sie dem Nebenkläger vorhielt, die beiden anderen Angeklagten ihre halbautomatischen Kurzwaffen aber nur in Umhängetaschen mit sich führten, angesichts der in der Griffbereitschaft der Waffen liegenden Gefahr jedenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten besorgen.

2. Auch die Nichterörterung von § 46b StGB bei dem Angeklagten M. , der nach den Urteilsgründen schon im Ermittlungsverfahren ein Geständnis ablegte, das auch Angaben zur Tatbeteiligung seiner Mittäter enthielt,

lässt einen solchen Rechtsfehler nicht besorgen. Nach den Feststellungen wurden alle Angeklagten schon kurz nach der Tat festgenommen, wobei sie auf die Waffen hinwiesen. Im Übrigen hat das Landgericht gegen M.

eine im Vergleich zu den beiden anderen Angeklagten um sechs Monate niedrigere Strafe verhängt.

3. Die rechtliche Würdigung des angefochtenen Urteils gibt Anlass zu dem Hinweis, dass § 267 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz StPO den Ausschluss jeden Zweifels darüber bezweckt, welche gesetzlichen Bestimmungen vom Gericht angewendet wurden. Es muss eindeutig ersichtlich sein, dass das Gericht die Rechtslage des entschiedenen Falles in ihrer vollen Breite erkannt, bedacht und gewürdigt hat (LR-StPO/Stuckenberg, 26. Aufl., § 267 Rn. 78; Appl, Festschrift für Rissing-van Saan, 2011, 35, 48 f.). Gemessen daran erweist sich die Bezeichnung der waffenrechtlichen Bestimmungen zwar nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft, jedoch als unvollständig. Die Strafbarkeit des Angeklagten R. ergibt sich aus § 57 Abs. 1 Satz 1 WaffG, §§ 1, 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KWKG i.V.m. Kriegswaffenliste Teil B V (nicht VII, wie im Urteil) Nr. 29b, diejenige der weiteren Angeklagten aus § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2, Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1.

Da die Liste der angewendeten Vorschriften der Entlastung der Urteilsformel dient (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 1998 – 4 StR 391/98, SSWStPO/Franke, § 260 Rn. 14), ist es – insbesondere bei Verstößen gegen waffenrechtliche Bestimmungen – zweckmäßig, die angewendeten Vorschriften auch dort vollständig aufzuführen.

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