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5 StR 106/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 106/24 BESCHLUSS vom 6. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2024:060524B5STR106.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2024 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. September 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sie sich mit ihrer auf die allgemeine Sachrüge und eine nicht ausgeführte Verfahrensrüge gestützten Revision.

1. Das Rechtsmittel ist nach § 349 Abs. 1 StPO nicht zulässig erhoben. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Die Revision ist unzulässig, weil sie entgegen § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils begründet worden ist. Das Urteil ist aufgrund einer noch am selben Tag ausgeführten Verfügung des Vorsitzenden vom 2. November 2023 (SA Bd. IV Bl. 155 f.) dem Verteidiger ausweislich seines Schreibens vom 15. Januar 2024 am 4. November 2023 zugestellt worden (SA Bd. IV Bl. 156e f.). Die Revisionsbegründung ist jedoch erst am 6. Dezember 2023 in einer den § 32a, § 32d Satz 2 StPO entsprechenden Form beim Landgericht eingegangen (SA Bd. IV Bl. 168 f.) und damit nach dem 4. Dezember 2023, einem Montag.

Dem schließt sich der Senat an.

2. Das Rechtsmittel wäre darüber hinaus auch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO gewesen, denn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hätte keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Gericke Köhler Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 20.09.2023 - (538 KLs) 272 Js 1019/23 (7/23)

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