Paragraphen in 1 StR 301/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 73 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 301/19 BESCHLUSS vom 17. September 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:170919B1STR301.19.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. September 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 26. Februar 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten B. 40 €
in Höhe von die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Angeklagte B. hat lediglich hinsichtlich des erbeuteten Bargelds von 40 € in der Geldbörse des Geschädigten K. (Mit-)Verfügungsgewalt erlangt, nicht jedoch hinsichtlich des Kopfhörers des Geschädigten W.
,
dessen Wert das Landgericht mit 20 € beziffert hat (UA S. 53). Demzufolge ist die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gegen den Angeklagten B. lediglich in Höhe von 40 € als Gesamtschuldner anzuordnen.
Raum Hohoff Jäger Leplow Cirener
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