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5 StR 137/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 137/16 BESCHLUSS vom 24. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:240516B5STR137.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2016 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 19. November 2015 wird, soweit es ihn betrifft, mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Teilfreispruch im Übrigen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in sechs Fällen, wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls, wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl in drei Fällen und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur des Schuldspruchs. Insoweit ist ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu bemerken:

In den Fällen 1 und 2 liegt lediglich eine Beihilfehandlung und damit eine Handlungseinheit auch dann vor, wenn der Angeklagte hierdurch zwei selbständige Taten des Wohnungseinbruchdiebstahls von Seiten der „Haupttäter“ gefördert hat (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. März 2013 – 2 StR 586/12, NJW 2013, 2211, 2212 Rn. 6 mwN). Der Schuldspruch war entsprechend zu korrigieren. Der daraus resultierende Wegfall einer der beiden Einzelfreiheitsstrafen von je einem Jahr und drei Monaten wirkt sich nicht auf den Gesamtstrafausspruch aus. Der Senat kann angesichts der zahlreichen verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von Gewicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Bewertung eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Die Einstufung der Beihilfe als eine Tat lässt aus den genannten Gründen die durch das Landgericht – vertretbar – vorgenommene Beurteilung der Haupttaten als real konkurrierend unberührt. Deswegen ist eine Erstreckung der Revisionsentscheidung auf die nicht revidierenden Mitangeklagten nach § 357 StPO entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht angezeigt.

Sander Berger Dölp Bellay König

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