Paragraphen in VIII ZR 150/20
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2 | 552 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 150/20 vom 8. Februar 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:080222BVIIIZR150.20.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2022 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richter Dr. Schneider und Kosziol sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Wiegand beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I - 31. Zivilkammer - vom 14. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.971,35 € festgesetzt.
Gründe: 1 1. Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26. Oktober 2021 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 2 Die im Anschluss an den Hinweis des Senats erfolgten Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 23. Dezember 2021 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die Revision hat lediglich geltend gemacht, eine Rücknahme des Rechtsmittels könne deshalb nicht erfolgen, weil der Senat in seinem Hinweisbeschluss zum Ausdruck gebracht habe, dass die Klage derzeit unbegründet sei; dies werde in dem Zurückweisungsbeschluss ausdrücklich auszusprechen sein. Gegen den Inhalt des Hinweisbeschlusses hat sich die Revision nicht gewandt.
2. Es ist - anders als die Revision meint - auch nicht in die Entscheidungsformel des vorliegenden Zurückweisungsbeschlusses aufzunehmen, dass die Klage lediglich als "derzeit unbegründet" abgewiesen wird.
Zwar hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt, die im laufenden Mietverhältnis auf unzureichend gewährte Einsicht in die - die Position "Hauswart" betreffenden - Abrechnungsunterlagen für die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 gestützte Klage auf Rückforderung der erbrachten Betriebskostenvorauszahlungen sowie auf Rückerstattung der geleisteten Nachzahlungen sei derzeit nicht begründet. Damit hat der Senat lediglich die rechtsfehlerfreien Erwägungen des Berufungsgerichts aufgegriffen, wonach der Kläger zunächst darauf zu verweisen ist, auf Belegeinsicht zu klagen. Anders als die Revision meint, ist es nicht geboten, die begehrte Einschränkung in die Entscheidungsformel aufzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 62/08, NJW 2009, 1139 Rn. 12; vom 28. September 2000 - VII ZR 57/00, NJW-RR 2001, 310 unter II 2 a; BVerfG, NJW 2003, 3759; Stein/Jonas/
Althammer, ZPO, 23. Aufl., § 322 Rn. 246; Wieczorek/Schütze/Büscher, ZPO, 4. Aufl., § 322 Rn. 203; jeweils mwN). Einer Korrektur der im Tenor des Berufungsurteils ausgesprochenen Klageabweisung bedarf es daher nicht.
Dr. Fetzer Dr. Schneider Kosziol Dr. Liebert Wiegand Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 26.04.2019 - 461 C 21735/17 LG München I, Entscheidung vom 14.05.2020 - 31 S 7015/19 -
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