35 W (pat) 19/13
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 19/13
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 20 2012 012 475.7 hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. Juli 2014 durch die Vorsitzende Richterin Werner sowie die Richterin Bayer und den Richter Eisenrauch beschlossen:
1. Die Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Bundespatentgerichts vom 18. September 2013 wird zurückgewiesen.
BPatG 152 08.05
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
Gründe I.
Der Anmelder, Beschwerde- und Erinnerungsführer (im Folgenden: Anmelder) hatte am 15. Januar 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Gebrauchsmusteranmeldung mit der Bezeichnung „Patrone großen Kalibers“ eingereicht, die das Aktenzeichen 20 2012 012 475.7 erhalten hat. Die Gebrauchsmusterstelle hat die Anmeldung mit Beschluss vom 28. Februar 2013 zurückgewiesen, wobei dieser Beschluss, dem eine Rechtsmittelbelehrung und Zahlungshinweise beigefügt gewesen waren, mittels Übergabeeinschreiben der D… … AG an den Anmelder abgesandt worden war und wobei die entsprechende Sendung den Anmelder nachweislich am 4. März 2013 auch erreicht hat. Zu seiner am 6. März 2013 gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde hat der Anmelder erst am 2. August 2013 die tarifmäßige Beschwerdegebühr entrichtet, nachdem er mit Bescheid des Rechtspflegers vom 25. Juli 2013 auf die fehlende Gebührenzahlung hingewiesen worden war.
Mit Beschluss vom 18. September 2013 hat der Rechtspfleger des Bundespatentgerichts schließlich festgestellt, dass die gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Februar 2013 eingelegte Beschwerde als nicht erhoben gilt.
Gegen diesen Beschluss des Rechtspflegers wendet sich der Anmelder wiederum mit seiner am 1. Oktober 2013 erhobenen Erinnerung.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags des Anmelders wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung (§ 23 Abs. 2 RpflG) ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Denn die Feststellung, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt, ist zu Recht erfolgt. Die Beschwerdegebühr ist verspätet gezahlt worden.
Gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG gilt eine Handlung als nicht vorgenommen, wenn die hierfür erforderliche Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt wird. Letzteres ist hier hinsichtlich der Beschwerdegebühr der Fall.
Die Frist für die Zahlung der Beschwerdegebühr entspricht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG und § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG der Frist für die Einlegung der Beschwerde, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses einzulegen ist. Vorliegend gilt gemäß § 21 Abs. 1 GebrMG i.V.m. § 127 Abs. 1 PatG und § 4 Abs. 1 VwZG der 4. März 2013 als Zustellungstag; dies war nämlich der dritte Tag nach dem Tag, an dem das Einschreiben mit dem angefochtenen Beschluss - gemäß den Akten des DPMA der 1. März 2013 - bei der Post aufgegeben worden war. Die Beschwerdefrist und damit die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr endeten demnach am Donnerstag, dem 4. April 2013 (vgl. auch §§ 187 Abs. 1, 188 BGB i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO). Diese Frist wurde durch die erst am 2. August 2013 erfolgte Zahlung der Gebühr ersichtlich nicht gewahrt.
Die Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers war daher zurückzuweisen. Es bleibt bei der Feststellung, dass die Beschwerde wegen verspäteter Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht erhoben gilt.
2. Da die Rechtsfolge des § 6 Abs. 2 PatKostG vorliegend hinsichtlich der Beschwerde eingetreten ist, kommt die Regelung des § 10 Abs. 2 PatKostG zum Tragen. Hiernach ist die verspätete Zahlung der Beschwerdegebühr ohne Rechtsgrund erfolgt und der entrichtete Betrag an den Anmelder zurückzuzahlen.
III.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtmittel der Rechtsbeschwerde nicht gegebene (§ 18 Abs. 4 Satz 1 GebrMG).
Werner Bayer Eisenrauch Hu