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5 StR 471/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 471/25 BESCHLUSS vom 17. November 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2025:171125B5STR471.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2025 gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 12. März 2025 gewährt.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, wegen Handeltreibens mit Cannabis sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

1. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten form- und fristgerecht Revision eingelegt; die Frist zur Begründung der Revision endete am 11. August 2025. Die an diesem Tag eingereichte Revisionsbegründung wurde nicht aus dem eigenen besonderen elektronischen Postfach des Verteidigers versandt, sondern aus dem einer Kollegin. Dies ist gesetzlich nicht gestattet, womit sich die Revisionseinlegung als nicht formgerecht erweist (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 32a Rn. 5b). Der Generalbundesanwalt hat deswegen die Verwerfung der Revision als unzulässig beantragt.

Nach Zustellung der Antragsschrift unter dem 10. September 2025 hat der Verteidiger mit am 17. September eigegangenen Schriftsatz vom selben Tag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beantragt.

2. Dem Angeklagten ist auf seinen form- und fristgerecht eingereichten und auch im Übrigen zulässigen Antrag (§§ 44, 45 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren. In dem Wiedereinsetzungsantrag ist dargelegt und durch anwaltliche sowie eidesstattliche Versicherung der angestellten Kanzleikraft des Verteidigers glaubhaft gemacht, dass die Revisionsbegründung durch die Kanzleikraft versehentlich mittels der Mitarbeiterkarte für das besondere elektronische Anwaltspostfach der Kollegin des Verteidigers versandt wurde, anstatt mittels der Mitarbeiterkarte für das eigene Postfach des Verteidigers. An diesen Vorgängen trifft den Angeklagten kein Verschulden. Die versäumte Handlung, die formgerechte Übersendung der Revisionsbegründung, hat der Verteidiger mit demselben Schriftsatz nachgeholt.

Gericke Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Itzehoe, 12.03.2025 - 14 KLs 315 Js 37245/23

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