Paragraphen in 4 StR 22/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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4 | 73 | StGB |
2 | 349 | StPO |
2 | 354 | StPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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4 | 73 | StGB |
2 | 349 | StPO |
2 | 354 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 22/21 BESCHLUSS vom 16. März 2021 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2021:160321B4STR22.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 22. Oktober 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass a) der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt ist; b) die Einziehung der sichergestellten 15.900 Euro Bargeld sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Betrages von 4.100 Euro angeordnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu „einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Jahren“ verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 20.000 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Klarstellung des Strafausspruchs und einer Änderung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Bei der im Tenor ausgesprochenen Verurteilung des Angeklagten zu „einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Jahren“ handelt es sich um ein für alle Verfahrensbeteiligten offenkundiges Versehen, das der Senat berichtigt.
2. Die Strafkammer hat bei ihrer Einziehungsentscheidung außer Acht gelassen, dass sichergestellte Bargelderlöse aus Betäubungsmittelverkäufen als unmittelbar aus den Taten erlangtes Etwas der Einziehung gemäß § 73 Abs. 1 StGB unterliegen, weshalb insoweit eine Wertersatzeinziehung gemäß § 73c StGB tatbestandlich ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 4 StR 539/19).
Der Senat ordnet in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einziehung des sichergestellten Bargelds (15.900 Euro) an und setzt den hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB vom Landgericht festgesetzten Geldbetrag entsprechend auf 4.100 Euro herab. Der Verzicht des Angeklagten auf die Rückgabe der unmittelbar aus den Betäubungsmittelgeschäften stammenden Gelder hindert eine Einziehung gemäß § 73 Abs. 1 StGB nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2020 ‒ 4 StR 539/19; vom 20. März 2019 – 3 StR 67/19 und vom 12. September 2019 – 5 ARs 21/19).
Sost-Scheible Rommel Quentin Maatsch Bartel Vorinstanz: Landgericht Landau i. d. Pfalz, 22.10.2020 - 1 KLs 7115 Js 3124/20 7115 Js 3124/20
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Häufigkeit | Paragraph | |
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4 | 73 | StGB |
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