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4 StR 142/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 142/13 BESCHLUSS vom 5. August 2013 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2013 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Dezember 2012 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen unerlaubter Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen verurteilt worden ist (Fälle II. 1 und 8 der Urteilsgründe); im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in sechs Fällen verurteilt ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1 und 8 der Urteilsgründe wegen unerlaubter Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bzw. wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen verurteilt worden ist. Die insoweit jeweils verhängte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 5 Euro fällt neben der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren nicht beträchtlich ins Gewicht. Angesichts der Einsatzstrafe von sechs Jahren sowie der Summe der verbleibenden Einzelstrafen ist auszuschließen, dass die Strafkammer ohne die Verurteilung des Angeklagten in den genannten Fällen eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte.

2. Mit der Teileinstellung erübrigt sich auch die nähere Prüfung der Frage, welche konkrete Handlung des Angeklagten von der Verurteilung wegen unerlaubter Einreise und Verschaffens falscher amtlicher Ausweise erfasst wird. Nach den Feststellungen, die im Übrigen eher das Vorliegen der Voraussetzungen des Verwahrens als die des Verschaffens eines falschen amtlichen Ausweises belegen dürften, reiste der Angeklagte zweimal unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein und führte in beiden Fällen ein falsches amtliches Ausweispapier mit sich. Sowohl der Tenor des angefochtenen Urteils als auch die – sehr knappe – rechtliche Würdigung, in der lediglich von einer gefälschten Identitätskarte die Rede ist, stehen dazu in erkennbarem Widerspruch, der auch in den Erwägungen zur Strafzumessung nicht aufgelöst wird.

3. Der Senat merkt ferner an, dass eine Verurteilung wegen unerlaubter Einreise nach den Vorschriften des AufenthG eine Berücksichtigung der Bestimmungen des Unionsrechts erfordert hätte, hier der Verordnung (EG)

Nr. 539/2001 vom 15. März 2001 (ABl. L 81 v. 21. März 2001, S. 1 ff.) nebst den nachfolgend ergangenen Änderungsverordnungen. Dass das Landgericht bei der Bestimmung der Einzelstrafen in den Fällen II. 2 bis 7 der Urteilsgründe entgegen § 250 Abs. 1 StGB von einer Mindeststrafe von einem Jahr ausgegangen ist, beschwert den Angeklagten nicht.

Mutzbauer Roggenbuck Franke Bender Quentin

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