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11 W (pat) 18/11

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 18/11 Verkündet am 8. Oktober 2015

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

BPatG 154 05.11 betreffend das Patent 103 37 326 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Kruppa, Dr.-Ing. Fritze und Dipl.-Ing. (Univ.) Fetterroll beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Mai 2010 aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen.

Gründe I.

Auf die am 12. August 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme der inneren Priorität (Az.: 103 32 425.9) vom 16. Juli 2003 eingereichte Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents 103 37 326 mit der Bezeichnung

„Verfahren und Steuervorrichtung zum Steuern eines wenigstens eine Garzone aufweisenden Gargerätes“

am 15. Mai 2008 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent sind zwei Einsprüche erhoben worden, worauf die Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent durch Beschluss vom 6. Mai 2010 beschränkt aufrechterhalten hat.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der im Rubrum genannten Einsprechenden. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der Patentgegenstand sei sowohl in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung als auch in den weiter verteidigten Fassungen unzulässig erweitert, nicht ausführbar offenbart und auch nicht patentfähig.

Zur Stützung ihres Vorbringens bezieht sich die Beschwerdeführerin u. a. auf die im Streitpatent genannte Druckschrift DE 101 41 754 A1 (im Folgenden als D4 bezeichnet).

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Mai 2010 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

1. die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen, 2. hilfsweise das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: - Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag 1,

Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag 2, Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag 3, Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag 4, Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag 5,

Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag 6, Patentansprüche 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag 7, Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag 8, Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag 9, - Beschreibung Seiten 1, 3 bis 11 eingegangen am 14. November 2007, Seiten 2a und 2b, eingegangen am 5. Dezember 2007 zu Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 4, 8, zu Hilfsanträgen 5 bis 7, 9, jeweils Seiten 2/11 bis 6/11, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, - Figuren 1 bis 4, eingegangen am 12. August 2003, zu Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 6, 8, 9, Figuren 1, 2, 4, eingegangen am 12. August 2003, zu Hilfsantrag 7.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet (beschränkt aufrechterhaltene Fassung; Änderungen gegenüber erteilten Fassung durch Streichen und Kursivschrift hervorgehoben):

„Verfahren zum Steuern einer ein Kochfeld (3) mit eines wenigstens einer Garzone (4, 5, 6, 7) aufweisenden Kochmulde (1) Gargerätes, insbesondere Haushaltsgargerätes wie Kochmulde, wobei ein Garvorgang durch Betätigen wenigstens eines Eingabemittels in einen Ruhezustand überführt und ein einem Garzustand des Garvorgangs zugeordneter Heizleistungsverlauf gespeichert wird und wobei durch Betätigen des Eingabemittels und/oder wenigstens eines weiteren Eingabemittels der Ruhezustand beendet und der Garzustand des Garvorgangs automatisch wiederhergestellt wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Garzone (4, 5, 6, 7) während des Ruhezustandes keine Heizenergie zugeführt wird, dass wenigstens ein optisches Signal zur Kenntlichmachung des Ruhezustandes angezeigt bzw. ausgegeben wird und dass das optische Signal auf wenigstens einer Garstufenanzeige (9, 10, 11, 12) der Garzone (4, 5, 6, 7) angezeigt wird.“

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet (Änderungen gegenüber Hauptantrag durch Streichen und Fettschrift hervorgehoben):

„Verfahren zum Steuern einer ein Kochfeld (3) mit wenigstens einer Garzone (4, 5, 6, 7) aufweisenden Kochmulde (1), wobei ein Garvorgang einer Heizleistung und einem Heizleistungsverlauf der Garzone (4, 5, 6, 7) zugeordneter Garzustand durch Betätigen wenigstens eines Eingabemittels in einen Ruhezustand überführt und ein einem der Garzustand des Garvorgangs zugeordneter Heizleistungsverlauf gespeichert wird und wobei durch Betätigen des Eingabemittels und/oder wenigstens eines weiteren Eingabemittels der Ruhezustand beendet und der Garzustand des Garvorgangs automatisch wiederhergestellt wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Garzone (4, 5, 6, 7) während des Ruhezustandes keine Heizenergie zugeführt wird, dass wenigstens ein optisches Signal zur Kenntlichmachung des Ruhezustandes angezeigt bzw. ausgegeben wird und dass das optische Signal auf wenigstens einer Garstufenanzeige (9, 10, 11, 12) der Garzone (4, 5, 6, 7) angezeigt wird.“

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet (Änderungen gegenüber Hauptantrag durch Streichen und Fettschrift hervorgehoben):

„Verfahren zum Steuern einer ein Kochfeld (3) mit wenigstens einer Garzone (4, 5, 6, 7) aufweisenden Kochmulde (1), wobei ein Garzustand eines Garvorgangs durch Betätigen wenigstens eines Eingabemittels in einen Ruhezustand überführt und eine einem dem Garzustand des Garvorgangs zugeordneter Heizleistungsverlauf gespeichert wird und wobei durch Betätigen des Eingabemittels und/oder wenigstens eines weiteren Eingabemittels der Ruhezustand beendet und der Garzustand des Garvorgangs, nämlich die Heizleistung der Garzone (4, 5, 6, 7), automatisch wiederhergestellt wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Garzone (4, 5, 6, 7) während des Ruhezustandes keine Heizenergie zugeführt wird, dass wenigstens ein optisches Signal zur Kenntlichmachung des Ruhezustandes angezeigt bzw. ausgegeben wird und dass das optische Signal auf wenigstens einer Garstufenanzeige (9, 10, 11, 12) der Garzone (4, 5, 6, 7) angezeigt wird.“

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet (Änderungen gegenüber Hauptantrag durch Streichen und Fettschrift hervorgehoben):

„Verfahren zum Steuern einer ein Kochfeld (3) mit wenigstens einer Garzone (4, 5, 6, 7) aufweisenden Kochmulde (1), wobei ein Garvorgang durch Betätigen wenigstens eines Eingabemittels in einen Ruhezustand überführt und ein einem Garzustand des Garvorgangs zugeordneter Heizleistungsverlauf und die Heizleistung bei Überführung des Garvorgangs in den Ruhezustand gespeichert wird werden und wobei durch Betätigen des Eingabemittels und/oder wenigstens eines weiteren Eingabemittels der Ruhezustand beendet und der Garzustand des Garvorgangs automatisch wiederhergestellt wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Garzone (4, 5, 6, 7) während des Ruhezustandes keine Heizenergie zugeführt wird, dass wenigstens ein optisches Signal zur Kenntlichmachung des Ruhezustandes angezeigt bzw. ausgegeben wird und dass das optische Signal auf wenigstens einer Garstufenanzeige (9, 10, 11, 12) der Garzone (4, 5, 6, 7) angezeigt wird.“

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 lautet (Änderungen gegenüber Hauptantrag durch Streichen und Fettschrift hervorgehoben):

„Verfahren zum Steuern einer ein Kochfeld (3) mit wenigstens einer Garzone (4, 5, 6, 7) aufweisenden Kochmulde (1), wobei ein Garvorgang durch Betätigen wenigstens eines Eingabemittels in einen Ruhezustand überführt und ein einem Garzustand des Garvorgangs zugeordneter Heizleistungsverlauf1 und die Heizleistung bei Überführung des Garvorgangs in den Ruhezustand gespeichert wird werden und wobei durch Betätigen des Eingabemittels und/oder wenigstens eines weiteren Eingabemittels der Ruhezustand beendet und der Garzustand des Garvorgangs automatisch wiederhergestellt wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Garzone (4, 5, 6, 7) während des Ruhezustandes keine Heizenergie zugeführt wird, dass wenigstens ein optisches Signal zur Kenntlichmachung des Ruhezustandes angezeigt bzw. ausgegeben wird und dass das optische Signal auf wenigstens einer Garstufenanzeige (9, 10, 11, 12) der Garzone (4, 5, 6, 7) angezeigt wird.“

Das Merkmal „Speicherung des Heizleistungsverlaufs“ bleibt bei der Prüfung auf Patentfähigkeit außer Betracht; aus diesem Merkmal können keine Rechte hergeleitet werden.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 lautet (Änderungen gegenüber Hauptantrag durch Fettschrift hervorgehoben):

„Verfahren zum Steuern einer ein Kochfeld (3) mit wenigstens einer Garzone (4, 5, 6, 7) aufweisenden Kochmulde (1), wobei ein Garvorgang durch Betätigen wenigstens eines Eingabemittels in einen Ruhezustand überführt und ein einem Garzustand des Garvorgangs zugeordneter Heizleistungsverlauf gespeichert wird und wobei durch Betätigen des Eingabemittels und/oder wenigstens eines weiteren Eingabemittels der Ruhezustand beendet und der Garzustand des Garvorgangs automatisch wiederhergestellt wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Garzone (4, 5, 6, 7) während des Ruhezustandes keine Heizenergie zugeführt wird, dass wenigstens ein optisches Signal zur Kenntlichmachung des Ruhezustandes angezeigt bzw. ausgegeben wird und dass das optische Signal auf wenigstens einer Garstufenanzeige (9, 10, 11, 12) der Garzone (4, 5, 6, 7) angezeigt wird, wobei der Ruhezustand über ein Zeitintervall von 5 bis 15 Minuten beibehalten und nach Ablauf des Zeitintervalls automatisch beendet wird, sofern kein Eingabemittel betätigt wird.“

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 lautet (Änderungen gegenüber Hauptantrag durch Streichen und Fettschrift hervorgehoben):

„Verfahren zum Steuern einer ein Kochfeld (3) mit wenigstens einer Garzone (4, 5, 6, 7) aufweisenden Kochmulde (1), wobei ein Garvorgang durch Betätigen wenigstens eines Eingabemittels in einen Ruhezustand überführt und ein einem Garzustand des Garvorgangs zugeordneter Heizleistungsverlauf gespeichert wird und wobei durch Betätigen des Eingabemittels und/oder wenigstens eines weiteren Eingabemittels der Ruhezustand beendet und der Garzustand des Garvorgangs automatisch wiederhergestellt wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Garzone (4, 5, 6, 7) während des Ruhezustandes keine Heizenergie zugeführt wird, dass wenigstens ein optisches Signal zur Kenntlichmachung des Ruhezustandes angezeigt bzw. ausgegeben wird und dass das optische Signal auf wenigstens einer Garstufenanzeige (9, 10, 11, 12) der Garzone (4, 5, 6, 7) angezeigt wird, wobei durch Betätigen des ersten Eingabemittels und wenigstens eines weiteren Eingabemittels innerhalb eines festgelegten Zeitintervalls der Ruhezustand beendet und der Garzustand des Garvorgangs automatisch wiederhergestellt wird.“

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 lautet (Änderungen gegenüber Hauptantrag durch Streichen und Fettschrift hervorgehoben):

„Verfahren zum Steuern einer ein Kochfeld (3) mit wenigstens einer mehreren Garzonen (4, 5, 6, 7) aufweisenden Kochmulde (1), wobei ein Garvorgang durch Betätigen wenigstens eines Eingabemittels in einen Ruhezustand überführt und ein einem Garzustand des Garvorgangs zugeordneter Heizleistungsverlauf gespeichert wird und wobei durch Betätigen des Eingabemittels und/oder wenigstens eines weiteren Eingabemittels der Ruhezustand beendet und der Garzustand des Garvorgangs automatisch wiederhergestellt wird, wobei jeder Garzone (4, 5, 6, 7) eine separate Garstufenanzeige (9, 10, 11, 12) zugeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der wenigstens einer Garzone (4, 5, 6, 7) während des Ruhezustandes keine Heizenergie zugeführt wird, und dass wenigstens ein optisches Signal zur Kenntlichmachung des Ruhezustandes angezeigt bzw. ausgegeben wird und dass das optische Signal auf wenigstens einer Garstufenanzeige (9, 10, 11, 12) der Garzone (4, 5, 6, 7) angezeigt wird, wobei das optische Signal auf allen Garstufenanzeigen (9, 10, 11, 12) aller Garzonen (4, 5, 6, 7) angezeigt wird, wobei als optisches Signal eine Zeichenfolge angezeigt wird und wobei auf jeder Garstufenanzeige jeweils ein Zeichen der Zeichenfolge angezeigt wird.“

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 8 lautet (Änderungen gegenüber Hauptantrag durch Streichen und Fettschrift hervorgehoben):

„Verfahren zum Steuern einer ein Kochfeld (3) mit wenigstens einer mehreren Garzonen (4, 5, 6, 7) aufweisenden Kochmulde (1), wobei unter den Garzonen (4, 5, 6, 7) einzeln ansteuerbare Heizeinrichtungen vorgesehen sind, wobei ein Garvorgang durch Betätigen wenigstens eines Eingabemittels in einen Ruhezustand überführt und ein einem Garzustand des Garvorgangs zugeordneter Heizleistungsverlauf gespeichert wird, und wobei durch Betätigen des Eingabemittels und/oder wenigstens eines weiteren Eingabemittels der Ruhezustand beendet und der Garzustand des Garvorgangs automatisch wiederhergestellt wird, wobei jeder Garzone (4, 5, 6, 7) eine separate Garstufenanzeige (9, 10, 11, 12) zugeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der wenigstens einer Garzone (4, 5, 6, 7) während der Dauer des Ruhezustandes keine Heizenergie zugeführt wird, dass wenigstens ein optisches Signal zur Kenntlichmachung des Ruhezustandes angezeigt bzw. ausgegeben wird und dass das optische Signal auf wenigstens einer der Garstufenanzeige (9, 10, 11, 12) der Garzone (4, 5, 6, 7) angezeigt wird.“

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 9 lautet (Änderungen gegenüber Hauptantrag durch Streichen und Fettschrift hervorgehoben):

„Verfahren zum Steuern einer ein Kochfeld (3) mit wenigstens einer mehreren Garzonen (4, 5, 6, 7) aufweisenden Kochmulde (1), wobei unter den Garzonen einzeln ansteuerbare Heizeinrichtungen vorgesehen sind, wobei ein Garvorgang einer Heizleistung und einem Heizleistungsverlauf der Garzone (4, 5, 6, 7) zugeordneter Garzustand durch Betätigen wenigstens eines Eingabemittels in einen Ruhezustand überführt und ein einem der Garzustand des Garvorgangs zugeordneter Heizleistungsverlauf gespeichert wird und wobei durch Betätigen des Eingabemittels und/oder wenigstens eines weiteren Eingabemittels der Ruhezustand beendet und der Garzustand des Garvorgangs automatisch wiederhergestellt wird,

dadurch gekennzeichnet, dass der Garzone (4, 5, 6, 7) während der Dauer des Ruhezustandes keine Heizenergie zugeführt wird, dass wenigstens ein optisches Signal zur Kenntlichmachung des Ruhezustandes angezeigt bzw. ausgegeben wird und dass das optische Signal auf wenigstens einer Garstufenanzeige (9, 10, 11, 12) der Garzone (4, 5, 6, 7) angezeigt wird, wobei der Ruhezustand über ein Zeitintervall von 5 bis 15 min beibehalten wird, wobei der Ruhezustand nach Ablauf des Zeitintervalls automatisch beendet wird, sofern kein Eingabemittel betätigt wird, wobei durch Betätigen eines ersten Eingabemittels und wenigstens eines weiteren Eingabemittels innerhalb eines festgelegten Zeitintervalls der Ruhezustand beendet und der Garzustand des Garvorgangs automatisch wiederhergestellt wird.“

Zu den jeweils auf den jeweiligen Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüchen, den nebengeordneten Patentansprüchen, die eine Steuervorrichtung zum Steuern einer ein Kochfeld mit wenigstens einer Garzone aufweisenden Kochmulde ausgebildet zur Durchführung des Verfahrens betreffen, den auf diese rückbezogenen Patentansprüchen, den jeweils eine Kochmulde mit einer entsprechenden Steuervorrichtung betreffenden Nebenansprüchen sowie den weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Patent erweist sich in den beschränkt verteidigten Fassungen als nicht rechtsbeständig.

1. Das angegriffene Patent betrifft in den verteidigten Fassungen ein Verfahren zum Steuern einer ein Kochfeld mit wenigstens eine Garzone aufweisenden Kochmulde, eine Steuervorrichtung zum Steuern derselben ausgebildet zur Durchführung des Verfahrens sowie eine Kochmulde mit einer entsprechenden Steuervorrichtung.

a) In der Beschreibung des Streitpatents wird ausgeführt, aus dem Stand der Technik sei ein Verfahren zum Steuern eines Gargerätes bekannt, wobei der Garzustand entsprechend einer Hold-Go-Funktion in einen Warmhaltezustand (Hold) überführt werde und wobei im Warmhaltezustand der Garzone Heizenergie zugeführt werden müsse. Der Garzustand könne durch eine einzelne Bedienhandlung in einen vorbestimmten Warmhaltezustand und dieser durch eine weitere Bedienhandlung zurück in den Garzustand überführt werden. Abweichend davon sei erfindungsgemäß vorgesehen, den Garzustand eines Garvorgangs entsprechend einer Stop-Go-Funktion in einen Ruhezustand (Stop) zu überführen, wobei während des Ruhezustandes der Garzone keine Heizenergie zugeführt werde. Dies führe zu einer deutlichen Energieeinsparung gegenüber dem Stand der Technik (vgl. Abs. [0002], [0010], [0011]).

b) Aufgabe des angegriffenen Patents soll sein, ein energiesparendes Verfahren und eine energiesparende Steuervorrichtung jeweils der eingangs genannten Art zur Verfügung zu stellen, mit dem bzw. mit der es bedarfsweise möglich sei, einen Garvorgang zu unterbrechen und nach Beendigung der Unterbrechung den Garvorgang automatisch wiederherzustellen, ohne dass ein Qualitätsverlust des Gargutes befürchtet werden müsse.

c) Der mit der Lösung dieser Aufgabe beauftragte Fachmann ist vorliegend ein Mess- und Regelungstechniker, Elektrotechniker oder Mechatroniker mit Fachhochschulabschluss od. entsprechenden akademischen Grades, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung und Herstellung von Steuerungen oder Regelungen für Gargeräte verfügt.

d) Einige Merkmale der vorgeschlagenen Lösung bedürfen der Erläuterung.

Das Streitpatent definiert ein Verfahren zum Steuern einer ein Kochfeld mit wenigstens eine Garzone aufweisenden Kochmulde im geltenden Patentanspruch 1 (nach Hauptantrag) u. a. dadurch, dass ein Garvorgang durch Betätigen wenigstens eines Eingabemittels in einen Ruhezustand überführt und ein einem Garzustand des Garvorgangs zugeordneter Heizleistungsverlauf gespeichert wird, und wobei durch Betätigen des Eingabemittels und/oder wenigstens eines weiteren Eingabemittels der Ruhezustand beendet und der Garzustand des Garvorgangs automatisch wiederhergestellt wird, sowie dass der Garzone während des Ruhezustandes keine Heizenergie zugeführt wird.

Nach Absatz [0008] der Beschreibung soll ein Garvorgang unterbrochen und automatisch wiederhergestellt werden. In Absatz [0010] ist ausgeführt, der Garzustand eines Garvorgangs werde entsprechend einer Stop-Go-Funktion durch Betätigen eines ersten Eingabemittels in einen Ruhezustand überführt, wobei während des Ruhezustandes der Garzone keine Heizenergie zugeführt werde. Zur Beendigung des Ruhezustandes sei vorgesehen, das erste Eingabemittel erneut und/oder wenigstens ein weiteres Eingabemittel zu betätigen, wobei der Garzustand automatisch wiederhergestellt werde. Nach Absatz [0029] (letzter Satz) betrifft die Wiederherstellung des Garzustandes die Heizleistung einer Garzone.

Demnach ist ein Garvorgang durch Zustände gekennzeichnet, insbesondere einen Garzustand („Garzustand des Garvorgangs“, vgl. z. B. Abs. [0002], [0010]) und einen Ruhezustand. Der Ruhezustand kann eine Unterbrechung eines Garzustandes darstellen (vgl. Abs. [0010]), wobei ein Zustand in den anderen überführt werden kann, oder als letzte Phase eines Garvorgangs ohne Heizenergiezufuhr angesehen werden (vgl. Abs. [0012]). Während eines Garzustands des Garvorgangs wird der Garzone Heizenergie zugeführt (vgl. auch Abs. [0002] „Garzustand …, der einer … Heizleistung entspricht …“), während des Ruhezustands ist diese Zufuhr aktiv abgeschaltet („Abschalten der Heizenergiezufuhr“, Abs. [0011]), also jegliche Energiezufuhr zur Garzone während des gesamten Ruhezustands unterbrochen. Mit Verweis auf den Stand der Technik wird von einem Warmhaltezu- stand als abweichendem Zustand zu einem Garzustand des Garvorgangs ausgegangen (vgl. Abs. [0002], [0010]), wobei einer Garzone auch während des Warmhaltezustands Heizenergie zugeführt werden kann. Ein Garzustand und ein Ruhezustand sowie ein Warmhaltezustand stellen demnach Eigenschaften der Garzone und nicht des Kochgutes dar. Die Zustände werden voreingestellt (vgl. Abs. [0002]), wobei der eingestellte Garzustand einer vorbestimmten Heizleistung oder einem vorbestimmten Heizleistungsverlauf entspricht bzw. ihm zugeordnet ist (vgl. auch Abs. [0028], 3. Satz). Für den Ruhezustand ist keine Heizleistung, sondern ein Zeitraum vorgegeben, nach dem der Garvorgang beendet wird (vgl. Abs. [0029]).

Zugeführte Heizenergie ist aus fachmännischer Sicht dabei die einem Versorgungsnetz, Speicher oder dgl. entnommene Energie, die der Garzone ggf. unter Umwandlung als Wärme zugeführt wird und deren Zufuhr zu einem gegebenen Zeitpunkt in Gang gesetzt oder unterbunden werden kann. Sie ist von der dem Kochgut von einer eine gewisse Wärmespeicherkapazität aufweisenden Garzone übertragenen Wärme (Heizenergie) zu unterscheiden (vgl. Abs. [0011]).

Eine Definition des einem Garzustand des Garvorgangs zugeordneten Heizleistungsverlaufs fehlt im Streitpatent. In der Beschreibung des Ausführungsbeispiels wird – wie schon im Patentanspruch - lediglich angegeben, der Heizleistungsverlauf werde gespeichert (vgl. Abs. [0028], [0029], [0030]). Auslösendes Ereignis für die Speicherung soll laut Ausführungsbeispiel das Betätigen eines Eingabemittels für das Überführen des Garvorgangs in einen Ruhezustand sein (Doppelfunktion der Eingabetaste; vgl. Abs. [0030]). Mit Verweis auf den Stand der Technik (D4) ist angegeben, ein Garzustand eines Garvorgangs werde eingestellt und entspreche (u. a.) einem vorbestimmten Heizungsleistungsverlauf (Abs. [0002]). Unter Heizleistungsverlauf ist somit entsprechend des Wortlauts der zeitliche Verlauf der der Garzone zugeführten Heizleistung zu verstehen.

2. Das durch Patentanspruch 1 nach Hauptantrag definierte Verfahren geht über den Inhalt der am Anmeldetag des Patents eingereichten Fassung hinaus.

a) Das beanspruchte Verfahren fordert, dass „ein einem Garzustand des Garvorgangs zugeordneter Heizleistungsverlauf gespeichert wird“. Den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen ist eine entsprechende Angabe nicht zu entnehmen. Es fehlt auch jedweder Hinweis, dass aus Sicht eines Fachmanns eine Speicherung eines Heizleistungsverlaufs zur Durchführung des Verfahrens unerlässlich wäre. Auch die Sätze „Gleichzeitig wird der dem bisherigen Garzustand zugeordnete Heizleistungsverlauf in einer nicht dargestellten Speichereinrichtung gespeichert.“, „Der gespeicherte Heizleistungsverlauf … wird dann gelöscht.“, „Zum einen dient die Eingabetaste … und führt zur Speicherung des Heizleistungsverlaufs in der Speichereinrichtung.“ aus den Absätzen [0028] bis [0030] der Beschreibung des Streitpatents fehlen in den Anmeldungsunterlagen. Dort ist an den entsprechenden Stellen von einer Speicherung eines Garzustandes die Rede ebenso wie in den nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 13 der ursprünglichen Unterlagen.

Ein Heizleistungsverlauf wird in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen in Zusammenhang mit dem Stand der Technik (vgl. Abs. [0002] OS), der D4, erwähnt, wobei angegeben ist, ein Garzustand eines Garvorgangs, der einer vorbestimmten konstanten ersten Heizleistung oder einem vorbestimmten zeitlich veränderlichen ersten Heizleistungsverlauf entspreche, werde eingestellt. Weiterhin taucht der Begriff noch einmal in einer im Streitpatent nicht mehr enthaltenen Textpassage (vgl. Abs. [0006] OS) auf, in der angegeben ist, ein einer Heizleistung und/oder einem Heizleistungsverlauf der Garzone zugeordneter Garzustand eines Garvorgangs werde in den Ruhezustand überführt und gespeichert. Eine entsprechende Formulierung in Absatz [0025] der OS wurde im Streitpatent dahingehend geändert, dass der Heizleistungsverlauf der Garzone zugeordnet und gespeichert wird (vgl. Abs. [0028] Streitpatent).

b) Die Patentinhaberin macht geltend, die Speicherung des Heizleistungsverlaufs ergebe sich aus den bereits zitierten Absätzen [0002] und [0006] der OS sowie den Absätzen [0007] und [0026] der OS, in denen angegeben ist, die Wiederherstellung des Garzustandes betreffe die Garzustandskenngrößen, die vor der Überführung des Garzustandes in den Ruhezustand eingestellt waren, beispielsweise die Heizleistung. Für eine Wiederherstellung des Garzustandes sei es zwingend erforderlich, zuvor die den Garzustand charakterisierenden Zustandskenngrößen zu speichern. Die Wiederherstellung impliziere die Speicherung der Zustandskenngrößen, wie die ausdrücklich genannte Heizleistung. Sie verweist zudem auf Absatz [0025] der OS, aus dem eine wechselweise Zuordnung zwischen Heizleistung bzw. Heizleistungsverlauf und Garzustand hervorgehe. Wie auch im angefochtenen Beschluss von der Patentabteilung angenommen, vertritt die Patentinhaberin zudem die Auffassung, schon bei dem aus der Druckschrift D4 bekannten Verfahren werde ein Heizleistungsverlauf gespeichert (vgl. auch Eingabe vom 14. September 2015, Übergangsabsatz Seiten 3, 4 und abweichende Auffassung auf Seite 8, 2. Absatz unter Punkt 2.1 dieses Schriftsatzes).

c) Dem kann nicht gefolgt werden. Aus der Druckschrift D4 ist in der Nomenklatur des Streitpatents ein Verfahren zum Steuern einer ein Kochfeld 6 mit wenigstens einer Garzone (Kochfelder 10, 12, 14, 16) aufweisenden Kochmulde 2 bekannt (Anspruch 1, Fig. 1). Dazu ist eine Vorrichtung vorgesehen, wobei ein Garvorgang durch Betätigen wenigstens eines Eingabemittels (Pausentaste 30) unterbrochen, in einen Warmhaltezustand überführt und bei folgender Betätigung zurück in den Garvorgang (Garzustand i. S. d. Streitpatents) überführt wird (vgl. Abs. [0007], Ansprüche 20, 29). Während des Warmhaltezustands wird die Garzone mit einem Bruchteil der eingestellten Heizleistung betrieben (vgl. Abs. [0030]) oder bei heißer Garzone nach einem geregelten Heizleistungsverlauf, wobei die Heizleistung auch Null sein kann (vgl. Abs. [0034] „… mit von Null beginnendem Heizleistungsverlauf …“). Die Rückkehr der Garzonen in den ursprünglichen Garbetrieb bedeutet hierbei die Rückkehr zu den ursprünglich eingestellten Garstufen (vgl. Abs. [0030]). Die ursprüngliche Einstellung des Garvorgangs entspricht dabei einer vorbe- stimmten Heizleistung oder einem vorbestimmten Heizleistungsverlauf (vgl. Abs. [0005]). Die technische Verwirklichung wird – wie auch im Streitpatent - dem Fachmann überlassen. Anhaltspunkte, dass die Heizleistung zum Zeitpunkt der Unterbrechung oder über das gesamte Zeitintervall seit Inbetriebnahme zwingend gespeichert wird, gehen nicht aus der D4 – und auch nicht aus den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen zum Streitpatent – hervor. Vielmehr ist es ausreichend, die Voreinstellungen mit vorbestimmter Heizleistung oder dem vorbestimmten Verlauf der Heizleistung während der Unterbrechung festzuhalten. Dies erfolgt durch die Pausentaste – im Streitpatent durch die entsprechende Eingabetaste 13 ebenfalls als Stop-Go-Taste ausgebildet -, ohne die ursprünglich vorgenommenen Einstellungen der Garzonen zu verändern. Der Garzustand ist schon durch die beibehaltene Einstellung gespeichert und die entsprechende Heizleistung kann wiederhergestellt werden.

Im Übrigen kann durch Betätigen eines Eingabemittels der Heizleistungsverlauf nicht gespeichert werden. Dies setzte voraus, dass der Heizleistungsverlauf schon gespeichert ist, wenn das Eingabemittel betätigt wird, denn andernfalls wären die Werte nicht verfügbar. Als auslösendes Ereignis für die Speicherung eines Verlaufs kann das Eingabemittel also nicht verwendet werden, sondern allenfalls für das Beenden eines Speichervorgangs. Weder das Streitpatent noch die ursprüngliche Anmeldung enthalten einen Hinweis, dass mit dem Beginn eines Garvorgangs Daten fortlaufend in eine wie auch immer geartete Speichereinrichtung abgelegt würden, um nach der Unterbrechung des Garvorgangs auf sie zurückgreifen zu können.

Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin führt eine vorbestimmte Heizleistung oder ein vorbestimmter Heizleistungsverlauf auch nicht zu einem bestimmten Garzustand, sondern der Garzustand ist der Heizleistung oder dem Heizleistungsverlauf zugeordnet (Abs. [0028] Streitpatent). Der Garzustand als Eigenschaft der Garzone ist – wie weiter vorher zum Verständnis dargelegt - durch die Einstellung der Heizleistung(sstufe) für die entsprechende Garzone festgelegt.

Nach alledem geht der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.

d) Eine (beschränkte) Aufrechterhaltung des Patents kommt somit nur noch infrage, wenn die Speicherung des Heizleistungsverlaufs zu einer bloßen Einschränkung des angemeldeten Gegenstandes führt oder eine Verallgemeinerung darstellt, die auf das ursprünglich Offenbarte zurückgeführt werden kann. Änderungen, durch die der Gegenstand der Anmeldung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen hinaus zu einem Aliud abgewandelt werden, erfüllen den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG.

Letzter Fall ist hier gegeben. Schon aufgrund fehlender Möglichkeit, die Speicherung des Heizleistungsverlaufs mittels der den Garzustand in den Ruhezustand überführenden Eingabetaste als Doppelfunktionstaste herbeizuführen, ist die Speicherung des Heizleistungsverlaufs nicht als zur Erfindung gehörend offenbart anzusehen und stellt somit keine Beschränkung des offenbarten Gegenstandes dar. Ein Zurückführen auf einen anderen Gegenstand ist mit Hauptantrag nicht erfolgt. Die ursprünglich in der Anmeldung offenbarte Speicherung des Garzustandes, der einem Heizleistungsverlauf zugeordnet ist, ist ersetzt worden durch die Speicherung des Heizleistungsverlaufs, der einem Garzustand zugeordnet ist.

Eine beschränkte Aufrechterhaltung des Patents mit dem geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag kommt demnach nicht in Betracht.

Ob noch weitere der geltend gemachten Widerrufsgründe vorliegen oder nicht, kann angesichts dieser Sachlage dahinstehen.

3. Die jeweils mit Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 3, 5 bis 8 beanspruchten Verfahren enthalten ebenfalls das Merkmal, dass ein einem Garzustand des Garvorgangs zugeordneter Heizleistungsverlauf gespeichert wird. Eine beschränkte Aufrechterhaltung des Patents nach einem dieser Anträge scheidet da- her aus den vorstehen Ausführungen zu Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unter II. 2. aus.

4. Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 ist unzulässig. Er sieht als Verfahrensschritt vor, einen Garzustand zu speichern. Der Verfahrensschritt, nach dem ein einem Garzustand des Garvorgangs zugeordneter Heizleistungsverlauf gespeichert wird, ist aus dem Patentanspruch gestrichen worden. Die vorgenommene Änderung mag i. V. m. den weiteren vorgenommenen Änderungen sowie den unveränderten Merkmalen des Verfahrens zu einem Gegenstand führen, der so in den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen enthalten ist. Das so definierte Verfahren stellt jedoch keine Beschränkung der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 durch Beseitigung einer Verallgemeinerung dar, sondern führt zu einer Erweiterung des Schutzbereichs des Patents nach § 22 Abs. 1 PatG, 2. Alternative, weil der geschützte Gegenstand durch einen anderen ersetzt wird.

Gleiches gilt für Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 9.

5. Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 ist unzulässig. Der Verfahrensschritt, nach dem ein einem Garzustand des Garvorgangs zugeordneter Heizleistungsverlauf gespeichert wird, ist dahingehend geändert worden, dass nunmehr anstatt eines Heizleistungsverlaufs eine Heizleistung gespeichert wird. Die vorgenommene Änderung mag i. V. m. den weiteren vorgenommenen Änderungen sowie den unveränderten Merkmalen des Verfahrens zu einem Gegenstand führen, der so in der erteilten Fassung des Patents enthalten ist. Den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen ist jedoch keine Speicherung einer Heizleistung, sondern nur eine Wiederherstellung einer Heizleistung zu entnehmen (vgl. Abs. [0026] OS). Die im Streitpatent gestrichene Angabe, dass eingestellte Garzustandskenngrößen wiederhergestellt werden, lässt keine Zweifel aufkommen, dass es beim Speichern eines Garzustandes stets um das Speichern von Einstellungen geht. An keiner Stelle lassen die ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen erkennen, dass Zustandskenngrößen erfasst und gespeichert werden sollen oder müssen. Nicht vermittelte Informationen dazu, wie die Steuerung funktioniert, gehen zu Lasten der Patentinhaberin. Im Übrigen wird zu den Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

6. Auch der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 4 ist unzulässig. Die in Form eines Disclaimers vorgenommene Beschränkung ist nicht statthaft.

a) In der Fassung gemäß Hilfsantrag 4 ist in Patentanspruch 1 gegenüber der erteilten Fassung eine unstreitig zulässige Änderung dahingehend vorgenommen worden, dass das Verfahren auf das Steuern einer ein Kochfeld mit wenigstens einer Garzone aufweisenden Kochmulde gerichtet ist. Das streitige Merkmal, dass ein einem Garzustand des Garvorgangs zugeordneter Heizleistungsverlauf gespeichert wird, enthält einen Verweis auf eine Fußnote mit folgendem Inhalt: „Das Merkmal „Speicherung des Heizleistungsverlaufs“ bleibt bei der Prüfung auf Patentfähigkeit außer Betracht; aus diesem Merkmal können keine Rechte hergeleitet werden.“ Diese sogenannte Disclaimer-Lösung ist für Abwandlungen des Anmeldungsgegenstandes zu einem Aliud in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verworfen worden (vgl. z. B. BGH X ZR 43/09 Integrationselement, Abschnitt III. 5. a); Schulte, 9. Auflage, Rn. 74 zu § 21; Benkard, 11. Auflage Rn. 39 zu § 21).

b) Auch unter der Voraussetzung, dass diese Form der Beschränkung in vorliegendem Fall möglich wäre, könnte sie nicht zum Erfolg führen, denn das beanspruchte Verfahren nach Patentanspruch 1 beruht zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie schon in Abschnitt 2. ausgeführt, ist aus D4 ein Verfahren zum Steuern einer ein Kochfeld 6 mit wenigstens einer Garzone (Kochfelder 10, 12, 14, 16) aufweisenden Kochmulde 2 bekannt (Anspruch 1, Fig. 1). Dazu ist eine Vorrichtung vor- gesehen, womit ein Garvorgang durch Betätigen wenigstens eines Eingabemittels (Pausentaste 30) unterbrochen, in einen Warmhaltezustand überführt und bei folgender Betätigung zurück in den Garvorgang (Garzustand i. S. d. Streitpatents) ohne weitere Maßnahmen, d. h. automatisch überführt wird (vgl. Abs. [0007], Ansprüche 20, 29). Während des Warmhaltezustands wird die Garzone mit einem Bruchteil der eingestellten Heizleistung betrieben (vgl. Abs. [0030]). Eine Warmhaltestufe zwischen der Stufe Null und der Garstufe 1 wird durch ein optisches Signal (Zeichen für eine Leerstelle) dargestellt (vgl. Abs. [0027]). Für die Darstellung der Einstellungen ist eine Anzeige für die Garstufen vorgesehen (vgl. Abs. [0026], letzter Satz). Während der Unterbrechung gehen die eingeschalteten Garzonen in den Warmhaltezustand über und werden entsprechend betrieben (vgl. Abs. [0031]). D. h. auch die Anzeige wird entsprechend vorgenommen.

Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin und der Darstellung im Streitpatent (vgl. Abs. [0010], [0011]) offenbart die Druckschrift D4 auch eine Variante des Verfahrens (andere Lösungen, vgl. Abs. [0034]) mit einer Heizleistung, die während der Unterbrechung des Garvorgangs gleich Null sein kann. Die Garzonen der bekannten Kochmulde sind mit einer Regelung für die Zufuhr von Heizleistung zur Garzone während der Unterbrechung versehen, die bei ermittelter heißer Garzone die Heizleistung auf von Null beginnend reduziert. Eine Unterbrechung mit Heizleistung gleich Null entspricht definitionsgemäß dem streitpatentgemäßen Ruhezustand. Die Dauer der Unterbrechung ist im Patentanspruch nicht festgelegt, so dass es nicht darauf ankommt. Zumindest bei kurzen Unterbrechungen und warmer Garzone, liegt bei dem bekannten Verfahren daher ein Ruhezustand i. S. d. Streitpatents vor, bei dem der Garzone keine Heizenergie zugeführt wird.

Selbst wenn der Argumentation der Patentinhaberin gefolgt wird, dass eine Heizleistung „von Null beginnend“ immer größer Null sei, führt dies nicht zu einem patentfähigen Verfahren. Das vorgeschlagene Verfahren erschöpft sich darin, die in einer Garzone evtl. gespeicherte Restwärme für einen Garvorgang zu nutzen. Dies wird jedoch auch durch das bekannte Verfahren realisiert, das darüber hin- aus die Möglichkeit bietet, durch eine Regelung der Heizleistung während der Unterbrechung eines Garvorgangs über ein längeres Zeitintervall Speisen warm zu halten. Im Streitpatent wird auf diese Möglichkeit durch billigende Inkaufnahme der Abkühlung verzichtet.

7. Die nebengeordneten Patentansprüche und die Unteransprüche teilen in der Antragsgesamtheit das Rechtsschicksal des jeweiligen Patentanspruchs 1. Sie betreffen davon abgesehen ebenfalls keine ursprünglich offenbarten oder eigenständig patentfähigen Gegenstände.

III.

Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Höchst Kruppa Dr. Fritze Fetterroll Bb

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