Paragraphen in XI ZR 123/21
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 123/21 BESCHLUSS vom 11. Juni 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:110624BXIZR123.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2024 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg, Dr. Schild von Spannenberg und Dr. Sturm sowie die Richterin Ettl beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 8. Februar 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, WM 2024, 736). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 73.945 €.
Ellenberger Grüneberg Schild von Spannenberg Sturm Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 31.07.2020 - 318 O 278/19 OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.02.2021 - 13 U 175/20 -
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