• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

8 W (pat) 30/08

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 30/08 Verkündet am 16. Juli 2013

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2004 060 595 …

BPatG 154 05.11

…

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner, die Richter Dr. agr. Huber und Kätker sowie die Richterin Dr.-Ing. Prasch beschlossen:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Gründe I.

Das Patent 10 2004 060 595 mit der Bezeichnung „Doppelkupplungsanordnung“ ist am 9. Dezember 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und dessen Patenterteilung am 14. Juni 2006 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent sind zwei Einsprüche erhoben worden, die sich beide in erster Linie auf mangelnde Patentfähigkeit des Patentgegenstands (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) stützen. Die Einsprechenden (1 und 2) haben zur Frage der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit auf die folgenden Druckschriften verwiesen:

D1: DE 31 35 995 A1 D2: US 2 700 312 D3: DE 102 14 478 4 D4: DE 199 53 937 A1 D5: D6: D7: D8: D 9: D10 D11 D12: D13:

US 3 773 157 JP 51 50139 U JP 58-195122 U JP 57-179628 U DE 103 08 560 A1 DE 100 51 356 A1 DE 100 17 271 A1 DE 39 25 411 A1 DE 1 801 917 A.

Im Prüfungsverfahren sind zur Beurteilung der Patentfähigkeit außerdem noch die folgenden Druckschriften in Betracht gezogen worden:

D14: D15: D16: D17:

DE 102 23 780 C1 DE 44 34 020 A1 US 5 505 112 A US 4 721 184.

Zusätzlich hat die Einsprechende 2 geltend gemacht, dass ihr der wesentliche Inhalt des Patents widerrechtlich entnommen worden sei (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG). Sie sei vor dem Anmeldetag des Streitpatents im Besitz des wesentlichen Inhalts des Streitpatents gewesen. Ihr als Zeuge benannter Mitarbeiter H… sei wesentlich an der Entwicklung und Ausgestaltung der Doppelkupplungsanordnung eines Getriebes („FHI Transmission Project“) beteiligt gewesen, das die Einsprechende 2 gemeinsam mit der Patentinhaberin entwickelt habe. Dazu hat die Einsprechende 2 verschiedene Unterlagen vorgelegt, u. a. Auszüge aus einem Abschlussbericht „FHI Transmission Project“ vom 17. April 2003 sowie weitere Abbildungen des projektierten Doppelkupplungsgetriebes (Anlagen 4 und 5 zum Einspruchsschriftsatz), außerdem ein „Lastenheft PDK-System“, den Entwurf eines Vorentwicklungsvertrags, eine „Leistungsbeschreibung für Entwicklungsumfang zur Konzeptstudie“ sowie verschiedenen Patentdokumente, in denen Mitarbeiter der Patentinhaberin und/oder der Einsprechenden 2 als (Mit-)Erfinder aufgeführt sind. Als Ansprechpartner der Patentinhaberin habe H… in zahlreichen Diskussionen und Besprechungen auf die Ausgestaltung einer Trennanordnung in der Doppelkupplungsanordnung des FHI-Getriebes hingewiesen. Durch diese Informationen sei die Patentinhaberin zum Erfindungsgegenstand gelangt und habe diesen ohne Einwilligung der Einsprechenden 2 angemeldet.

Die Patentinhaberin hat u. a. bestritten, dass ihr die Dokumente gemäß Anlagen 4 und 5 zum Einspruchsschriftsatz jemals zuvor zugänglich geworden seien und dass Mitarbeiter der Einsprechenden 2 ihr Informationen über Realisierungsvorschläge zum Thema Ölentschäumung gegeben hätten.

Mit im Anschluss an die Anhörung vom 7. Dezember 2007 verkündeten Beschluss hat die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent mit den in der Anhörung überreichten Ansprüchen 1 bis 6 gemäß Hauptantrag der Patentinhaberin beschränkt aufrechterhalten.

Der - nach wie vor geltende- Patentanspruch 1 lautet:

„Doppelkupplungsanordnung (12) für ein Doppelkupplungsgetriebe (10) mit einer Reibkupplungsanordnung (38, 42), die eine erste und eine zweite nass laufende Reibkupplung (38, 42) aufweist, die eingangsseitig mit einem Antriebsmotor (22) und ausgangsseitig mit einem ersten und einem zweiten Teilgetriebe (16, 18) des Doppelkupplungsgetriebes (10) verbindbar sind, und mit einem Kupplungsgehäuse (30), in dem die Reibkupplungsanordnung (38, 42) gelagert ist, wobei in dem Kupplungsgehäuse (30) Fluid (49) zum Betrieb der Reibkupplungsanordnung (38, 42) aufgenommen ist,

dadurch gekennzeichnet, dass der Bodenbereich des Kupplungsgehäuses (30) durch eine Trennanordnung (50) in einen ersten Bereich (52) und einen zweiten Bereich (54) unterteilt ist, wobei die Bereiche (52, 54) nach oben hin offen sind und wobei die Trennanordnung (50) an die Außenkontur der Reibkupplungsanordnung (38, 42) angepasst ist und wobei die Reibkupplungsanordnung (38, 42) von oben in den ersten Bereich (52) hinein ragt, derart, dass die Reibkupplungsanordnung (38, 42) im Betrieb nicht in den Fluidsumpf des ersten Bereiches (52) eintaucht, und dass eine Fluidversorgungseinrichtung (64), die ein Fluidfilter (66) und eine Fluidpumpe (68) aufweist, zum Betrieb der Reibkupplungsanordnung (38, 42) in dem zweiten Bereich (54) angeordnet ist“.

Wegen der dem Anspruch 1 nachgeordneten geltenden Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Akten verwiesen.

Nach Auffassung der Patentabteilung ist der geltende Anspruch 1 gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit. Das Patent sei auch nicht wegen widerrechtlicher Entnahme zu widerrufen. Es liege keine Wesensgleichheit zwischen dem Gegenstand des Streitpatents und der aus den vorgelegten Unterlagen zum sogenannten „FHI Getriebe“ ersichtlichen Doppelkupplungsanordnung vor. Selbst wenn die Patentinhaberin vor dem Anmeldetag des Streitpatents Kenntnis des FHI-Getriebes gehabt hätte, so hätte sie erfinderisch tätig werden müssen, um zum Gegenstand des Streitpatents zu gelangen. Die Frage des Erfindungsbesitzes der Einsprechenden 2 und der Kenntniserlangung durch die Patentinhaberin könne daher dahingestellt bleiben.

Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden beider Einsprechenden.

Die Einsprechende 1 hat auch im Beschwerdeverfahren an ihrem Vortrag festgehalten, wonach die Nasslaufkupplung nach D1 einen Stand der Technik darstelle, der alle Merkmale des geltenden Anspruchs 1 vorweg nehme. Zu diesem Ergebnis gelange man einerseits unter Beachtung des Abs. 0071 der Streitpatentschrift, wonach „die vorliegende Erfindung in gleicher Weise bei einer einfachen, in einem Gehäuse laufenden Kupplung (also nicht nur bei einer Doppelkupplung) angewendet werden kann“. Andererseits sei durch den Wortlaut des Anspruchs 1 nach Auffassung der Einsprechenden 1 nicht erkennbar, wieweit die durch die Trennanordnungen gebildeten Bereiche in ihrer Ausdehnung nach oben reichten. Demgemäß befinde sich die Pumpe bei der Nasslaufkupplung nach D1 ebenfalls in dem zweiten (beruhigten) Bereich i. S. d. geltenden Patentanspruchs 1, weil sie ausgehend vom Ort der Teilung der Bodenfläche gemäß Figur 1 der D1 in diesem Bereich positioniert sei.

Die Einsprechende 2 hat vorgetragen, dass die Pumpe gemäß Figur 1 der D9 ebenfalls dem zweiten Bereich zugeordnet werden könne. Zudem erbringe die Anordnung der Fluid-Pumpe im zweiten Bereich keine erkennbaren technischen Vorteile, so dass der Fachmann diese Pumpe dort vorsehen werde, wo Platz und Bauraum hierfür zur Verfügung stehe. Dies sei aus Figur 1 der D10 ersichtlich, wo es einzig und allein auf die richtige Verschaltung der Pumpe mit dem zweiten Bereich ankomme.

Den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme macht die Einsprechende 2 auch im Beschwerdeverfahren weiter geltend. Soweit die Patentabteilung im angefochtenen Beschluss auf deutliche Unterschiede zwischen Anspruch 1 des Streitpatents und dem FHI-Getriebe hingewiesen habe, „könnten“ diese Unterschiede Hinweisen entsprechen, die H… der Patentinhaberin gegeben habe. Eine genaue Beurteilung des Sachverhalts könne daher nicht ohne die Mitwirkung des von ihr benannten Zeugen H… erfolgen.

Die Einsprechenden und Beschwerdeführerinnen stellen den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Hilfsweise beantragt die Einsprechende 2,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das Patentamt zur weiteren Behandlung zurückzuverweisen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Patentinhaberin hat zu Absatz 0071 der Streitpatentschrift ausgeführt, dass dieser in den ursprünglichen Unterlagen als Möglichkeit zur Verbreiterung der Offenbarung gedient habe, wobei hierdurch aber nicht der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 definiert werden könne.

Zum Stand der Technik nach D1 hat die Patentinhaberin ausgeführt, dass dort die Pumpe nicht im zweiten Bereich im Sinne des Streitpatents angeordnet sei, wie auch der Verlauf der Trennwand erkennen lasse.

Durch die Druckschriften D9 und D10 würden Getriebe und nicht Kupplungen beschrieben, wobei im Falle der D9 eine dauerhafte Tauchschmierung vorliege und die D10 lediglich eine Trennanordnung kennzeichne. Jedenfalls sei auch bei den Getrieben nach diesen Entgegenhaltungen die Fluid-Pumpe jeweils nicht im zweiten Bereich angeordnet.

Wegen weiterer Einzelheiten im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet, denn der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG § 1 bis § 5 dar. Eine widerrechtliche Entnahme i. S. v. PatG § 21 Abs. 1 Satz 3 liegt nicht vor, weil eine Wesensgleichheit zwischen patentierter und entnommener Erfindung nicht vorliegt.

A. Das Patent betrifft eine Doppelkupplungsanordnung.

Im Streitpatent wird von einer bekannten Doppelkupplungsanordnung für Doppelkupplungsgetriebe nach der DE 102 23 780 C1 (D14) ausgegangen (vgl. Abs. 0002 der geltenden Beschreibung).

Wie in Absatz 0005 der geltenden Beschreibung ausgeführt ist, werde durch die im Fluidsumpf rotierende Kupplungsanordnung ständig Fluid hochgeschleudert. Dabei durchsetze es sich stark mit Luft, was zu Funktionseinbußen in der Getriebedynamik führen könne. Die im Fluidsumpf rotierende Kupplungsanordnung erzeuge ferner sog. Panschverluste, wodurch sich der Wirkungsgrad des Getriebes verringere. Panschverluste entstünden durch einen hohen Fluidstand, wodurch der Wirkungsgrad verringert werde (vgl. u. a. Absatz 0013).

Das Streitpatent stellt sich daher gemäß Absatz 0009 der geltenden Beschreibung die Aufgabe, eine verbesserte Doppelkupplungsanordnung für Doppelkupplungsgetriebe anzugeben, mit der sich insbesondere ein hoher Wirkungsgrad erzielen lässt.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beschreibt demgemäß eine Doppelkupplungsanordnung mit den folgenden Merkmalen:

1. Doppelkupplungsanordung für ein Doppelkupplungsgetriebe mit einer Reibkupplungsanordnung.

1.1 Die Reibkupplungsanordnung weist eine erste und eine zweite nass laufende Reibkupplung auf.

1.1.1 Die erste und die zweite Reibkupplung sind eingangsseitig mit einem Antriebsmotor und ausgangsseitig mit einem ersten und einem zweiten Teilgetriebe des Doppelkupplungsgetriebes verbindbar.

1.2 Die Doppelkupplungsanordnung weist ein Kupplungsgehäuse auf.

1.2.1 In dem Kupplungsgehäuse ist die Reibkupplungsanordnung gelagert.

1.2.2 In dem Kupplungsgehäuse ist Fluid zum Betrieb der Reibkupplungsanordnung aufgenommen.

1.2.3 Der Bodenbereich des Kupplungsgehäuses ist durch eine Trennanordnung in einen ersten und einen zweiten Bereich unterteilt, wobei die Bereiche nach oben hin offen sind.

1.2.3.1 Die Trennanordnung ist an die Außenkontur der Reibkupplungsanordnung angepasst, wobei die Reibkupplungsanordnung von oben in den ersten Bereich hinein ragt, derart, dass die Reibkupplungsanordnung im Betrieb nicht in den Fluidsumpf des ersten Bereichs eintaucht.

1.2.3.2 In dem zweiten Bereich ist eine Fluidversorgungseinrichtung zum Betrieb der Reibkupplungsanordnung angeordnet, die ein Fluidfilter und eine Fluidpumpe aufweist.

Die Doppelkupplungsanordnung für ein Doppelkupplungsgetriebe soll nach Merkmal 1. eine Reibkupplungsanordnung aufweisen, die eine erste und eine zweite nass laufende Reibkupplung aufweisen soll (Merkmal 1.1), denn nass laufende Reibkupplungen sind besser steuerbar und die anfallende Reibungswärme kann mittels des Fluids (Öl) abtransportiert werden (vgl. Abs. 0004 der geltenden Beschreibung). Merkmal 1.1.1 beschreibt die übliche Verbindbarkeit der ersten und zweiten Reibkupplung eingangsseitig mit dem Antriebsmotor und ausgangsseitig mit einem ersten und zweiten Teilgetriebe des Doppelkupplungsgetriebes. Die Doppelkupplungsanordnung weist ein Kupplungsgehäuse auf (Merkmal 1.2) in dem die Reibkupplungsanordnung gelagert ist (Merkmal 1.2.1) und ein Fluid zum Betrieb der Reibkupplungsanordnung aufgenommen ist (Merkmal 1.2.2).

Nach Merkmal 1.2.3 unterteilt eine Trennanordnung den Bodenbereich des Kupplungsgehäuses in einen ersten und einen zweiten Bereich, die beide oben offen sind. Dabei ist die Trennanordnung an die Außenkontur der Reibkupplungsanordnung (eigentlich deren Kupplungskorb oder -käfig) angepasst, wobei die Reibkupplungsanordnung von oben derart in den ersten Bereich hinein ragt, dass sie im Betrieb nicht in den Fluidsumpf des ersten Bereichs eintaucht (Merkmal 1.2.3.1). Wie aus Absatz 0065 und 0066 sowie Figur 1 ersichtlich, wird zumindest nach einiger Zeit des Betriebes angestrebt, dass das Fluidniveau im ersten Bereich, in dem die beiden Reibkupplungen gelagert sind, soweit abgesenkt wird, dass es (von der untersten Grenzfläche) des Kupplungskorbes nicht mehr erreicht werden kann. Dadurch beeinflusst die Flüssigkeit den Lauf des Kupplungskorbes nicht mehr und es lässt sich ein höherer Wirkungsgrad erzielen, weil keine Panschverluste mehr auftreten. Durch die Anpassung der Trennanordnung an die Außenkontur der Reibkupplungsanordnung (Merkmal 1.2.3.1) mag diese zwar eine von einer senkrecht stehenden Wand abweichende Form aufweisen. Allerdings muss eine derartige Trennanordnung ihren Ausgang immer an der Bodenfläche des Kupplungsgehäuses nehmen, wie aus Merkmal 1.2.3 ersichtlich ist. Die Bildung zweier nach oben offener Bereiche durch die Trennanordnung (vgl. Merkmal 1.2.3) sowie die Tatsache, dass die Reibkupplungsanordnung von oben in den ersten Bereich hineinragt (vgl. Merkmal 1.2.3.1) lassen insgesamt bereits aus dem Anspruchswortlaut heraus erkennen, dass die Trennanordnung nicht beliebig weit nach oben oder gar bis zur gegenüberliegenden oberen Wand des Kupplungsgehäuses reichen kann, sondern allenfalls so weit, dass die Reibkupplungsanordnung von oben in den ersten Bereich hineinragen kann, ohne dass deren eingangs- und ausgangsseitige Wellen durch die Trennanordnung behindert werden. Ein von oben Hineinragen bedeutet dabei nicht, dass sich die Kupplungsanordnung vollständig in diesem Bereich befindet, sondern dass sich Teile von ihr von oben dorthin erstrecken, woraus folgt, dass dieser Bereich wiederum nach oben hin begrenzt ist. Die Erstreckung bzw. Ausdehnung der beiden durch die Trennanordnung entstandenen Bereiche nach oben hin wird dabei allein durch die Höhenerstreckung der Trennanordnung definiert, denn die anderen Wandungen, die die beiden Bereiche begrenzen, sind die Wandflächen des Kupplungsgehäuses selbst, die ihrerseits lediglich einen auch nach oben hin und von allen Seiten umschlossenen Raum bilden.

Nach Merkmal 1.2.3.2 ist in dem zweiten Bereich eine Fluidversorgungseinrichtung zum Betrieb der Reibkupplungsanordnung angeordnet, die ein Fluidfilter und eine Fluidpumpe aufweist. Die Anordnung der Fluidpumpe dort im zweiten Bereich bietet den Vorteil, dass die Pumpe nicht weit vom Ansaugstutzen entfernt ist und daher das Fluid aufgrund kommunizierender Röhren bis zum oberen Ende des Stutzens gedrückt wird und die Pumpe dadurch wenig oder gar keine Hebeleistung zur Überwindung der Höhe des Ansaugstutzens aufbringen muss, was den Wirkungsgrad der gesamten Doppelkupplungsanordnung weiter erhöht (Abs. 0024 bis 0026). Nachdem gemäß Merkmal 1.2.3.2 auch die Fluidpumpe im zweiten Be- reich, also innerhalb dieses Bereichs angeordnet ist, muss diese Pumpe demgemäß zwangsläufig unterhalb der Höhenerstreckung der Trennanordnung, also unterhalb deren Oberkante, welche das obere Ende der beiden Bereiche definiert, angeordnet sein. Dieser zweite Bereich kann nach der Beschreibung ein vergleichsweise großes Ölvolumen aufnehmen, da die Trennanordnung ein weit höheres Fluidniveau dort zulässt, als im ersten Bereich erwünscht ist (vgl. Fig. 1). Dann sorgt der zweite, das Fluid bevorratende Bereich auch dafür, dass ein ausreichend großes Ölvolumen aufgenommen werden kann, was die thermische Kapazität erhöht (Abs. 0066), jedoch eines nach unten vergrößerten Kupplungsgehäuses nicht bedarf (Abs. 0067).

Wie in Abs. 0011 ausgeführt, ermöglicht die Trennanordnung die Bereitstellung von zwei unterschiedlichen Fluidsümpfen, die sich jeweils an ihre o. g. Aufgaben anpassen, was insgesamt zu einer Verbesserung des Wirkungsgrades des Doppelkupplungsgetriebes führt.

Der geltende Patentanspruch 1 ist zwar auf eine Doppelkupplungsanordnung für ein Doppelkupplungsgetriebe gerichtet, jedoch führt Abs. 0071 der geltenden Beschreibung ergänzend aus, dass sich der patentgemäße Grundgedanke auch bei einer einfachen, in einem Gehäuse laufenden Kupplung realisieren lässt, wobei in einem solchen Fall der „oben“ (also auch in Patentanspruch 1) verwendete Begriff „Doppelkupplungsanordnung“ generell durch den Begriff „Reibkupplungsanordnung“ zu ersetzen ist.

Diese in Absatz 0071 gegebene Formulierung vermag jedenfalls zur weiteren Beschreibung und Erläuterung des im geltenden Patentanspruch 1 dargestellten Gegenstandes keinen Beitrag zu leisten, denn in Absatz 0071 wird eine von einer Doppelkupplungsanordnung abweichende technische Ausgestaltung beschrieben, die zu der in Anspruch 1 einzig und allein beschriebenen Doppelkupplungsanordnung sogar ein Aliud darstellt. Diese Beschreibungsstelle kann daher nicht zur Auslegung des im Patentanspruch 1 dargestellten Gegenstandes herangezogen werden.

B. Die Merkmale der geltenden Patentansprüche 1 bis 6 sind in den ursprünglichen und in den erteilten Unterlagen als zum Erfindungsgegenstand gehörend offenbart. Die Ansprüche sind daher zulässig.

a) Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 beruhen auf dem erteilten Anspruch 1, wobei die Beschränkung, wonach die Fluidversorgungseinrichtung ein Fluidfilter und eine Fluidpumpe aufweist, auf die erteilten Ansprüche 2 und 3 zurückgeht. Die ursprüngliche Offenbarung der Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auf den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2, 3 und 8 i. V. m. der ursprünglichen Beschreibung, Seite 2, 3. Abs. und Seite 13, 1. Absatz.

b) Die nachgeordneten geltenden Unteransprüche 2 bis 6 beruhen auf den erteilten Ansprüchen 2 bis 6. In den ursprünglichen Unterlagen finden diese Ansprüche ihre Stütze in den ursprünglichen Ansprüchen 4 bis 9.

C. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu. Die von der Einsprechenden 1 auch in der mündlichen Verhandlung zur Neuheit angezogene D1 (DE 31 35 995 A1) beschreibt eine als Nasslaufkupplung ausgestaltete Einfachkupplung, bei der lediglich mehrere Kupplungselemente hintereinander geschaltet werden können (vgl. Anspruch 1: „… mit mindestens einer… Kupplungsscheibe, sowie mindestens einer Druckplatte, …“). Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 unterscheidet sich von diesem Stand der Technik daher bereits dadurch, dass er auf eine Doppelkupplungsanordnung für ein Doppelkupplungsgetriebe gerichtet ist (Merkmal 1., vgl. Merkmalsgliederung gemäß II. A.), denn die Beschreibungsstelle gemäß Absatz 0071 der Streitpatentschrift vermag, anders als die Einsprechende 1 vorträgt, keine Grundlage für eine Auslegung des geltenden Patentanspruchs 1 dahingehend zu bieten, dass dieser sich auch auf Einfachkupplungen bezieht (vgl. hierzu auch die entsprechenden Ausführungen gemäß II. A.).

In Fig. 1 der D1 ist eine Trennanordnung (Blechteil ohne Bezugsziffer) deutlich erkennbar, welche am Boden des Kupplungsgehäuses ihren Ausgang nimmt und den Bodenbereich in einen ersten und einen zweiten Bereich unterteilt und welche mit in der Zeichnung erkennbaren Ausformungen nach rechts hin versehen ist, die der Anpassung an die Außenkontur der Reibkupplungsanordnung (hier: Deckel (10) und die mit diesem (drehfest) verbundene Antriebsplatte (30)) dienen. Die Kupplungsanordnung befindet sich in einem ersten Bereich, in der Zeichnung links, neben der Trennanordnung. In diesem Bereich befindet sich auch die unter der Antriebsplatte (30) des Deckels (10) verbaute Fluidpumpe (28), welche über eine Leitung (32) mit einem in einem hohen Ölsumpf (33) des zweiten Bereichs (rechts neben der Trennanordnung) gelegenen Fluidfilter verbunden ist. Somit ist nicht die gesamte Fluidversorgungseinrichtung in dem zweiten Bereich angeordnet, wie Merkmal 1.2.3.2 des geltenden Patentanspruchs 1 fordert, weil sich die Pumpe (28) im ersten Bereich (links neben der Trennanordnung an der Reibkupplungsanordnung, also deren Deckel (10) und Antriebsplatte (30)) befindet.

Anders als die Einsprechende 1 vorträgt, ist hierbei der tatsächliche Offenbarungsgehalt der Zeichnung nach Figur 1 zu betrachten, aus dem der tatsächliche Verlauf der Trennanordnung ersichtlich ist. Dagegen ist nicht die vom Boden des Kupplungsgehäuses nach einer anfänglichen leichten Biegung nach rechts, dann gerade und senkrecht nach oben verlaufende Wand der Trennanordnung als alleiniges Teilungselement zu betrachten, denn die Trennanordnung setzt sich nach dem gerade und senkrecht nach oben verlaufenden Teil zunächst stark nach rechts gekrümmt fort, um eben der Außenkontur der Reibkupplungsanordnung zu folgen. Der durch eine Vielzahl waagrechter Striche angedeutete Ölsumpf (33) folgt dabei der Form der Trennanordnung ebenfalls, so dass klar ersichtlich ist, welche Räume dem ersten bzw. zweiten Bereich zugeordnet werden müssen.

Nach alledem unterscheidet sich die Doppelkupplungsanordnung nach dem geltenden Patentanspruch 1 vom Stand der Technik nach D1 auch in der Anordnung der Fluidpumpe im zweiten Bereich (Merkmal 1.2.3.2).

In der von der Einsprechenden 2 in der mündlichen Verhandlung in den Vordergrund gestellten Druckschrift D9 (DE 103 08 560 A1) werden zwar Doppelkupplungsgetriebe erwähnt (vgl. Abs. 0004), jedoch werden in den Zeichnungen dieser Entgegenhaltung nur Getriebe sowie Gehäuseteile hiervon dargestellt und auch textlich wird lediglich das Ölmanagement in und an Getrieben behandelt. Nach alledem ist diese Entgegenhaltung nicht auf eine Doppelkupplungsanordnung gerichtet. Somit unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 vom Stand der Technik nach D9 bereits in den auf Doppelkupplungsanordnungen gerichteten Merkmalsgruppen 1. und 1.2. Bei dem in Figur 1 dargestellten Getriebe läuft das untere Zahnrad (32) - anders als die Reibkupplungsanordnung gemäß Patentanspruch 1 - ständig in einem Ölsumpf (34) und nicht über einem solchen, so dass bereits Merkmal 1.2.3.1 auch dann nicht vorweggenommen wäre, wenn man die Lehre nach Figur 1 direkt auf eine Doppelkupplungsanordnung übertragen würde, wozu die D9 insgesamt jedoch keinen Hinweis oder Anlass gibt. Zwar teilt eine Trennwand (38) den Ölsumpf des Getriebes von einem Behälter (40) für Fluid ab, so dass dieser Bereich (40) als zweiter Bereich in patentgemäßem Sinne betrachtet werden könnte. Auch ist dieser Bereich mit einer Fluidpumpe (56) verbunden, während ein zugehöriger Fluidfilter nicht dargestellt oder beschrieben ist. Außerdem ist die Fluidpumpe (56) deutlich außerhalb und neben dem Getriebegehäuse (18), also auch außerhalb des zweiten Bereichs (40) angeordnet, so dass sich der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 vom Stand der Technik nach D9 zudem noch in dem auf die Anordnung von Fluidfilter und Fluidpumpe im zweiten Bereich gerichteten Merkmal 1.2.3.2 unterscheidet.

Ähnliche Verhältnisse liegen auch bei dem Getriebe nach der von der Einsprechenden 2 noch herangezogenen D10 (DE 100 51 356 A1) vor, wo ebenfalls nicht eine Doppelkupplungsanordnung i. S. d. Merkmalsgruppen 1. und 1.2 offenbart ist. Zwar trennt auch hier eine Trennanordnung (12) den Bodenbereich des Getriebegehäuses in zwei Bereiche, wobei die Zahnräder des Getriebes in einem ersten Bereich über einem Ölsumpf (1) mit niedrigem Spiegel (15) laufen, während der zweite Bereich einen Ölvorrat mit hohem Ölspiegel (16) darstellt (vgl. Fig. 1, 2). Eine Pumpe (10) führt über eine Leitung Öl aus dem Ölvorrat (2) des zweiten Bereichs ab, um es dem Getriebe wieder zur Schmierung zuzuführen. Diese Pumpe (10) ist ebenso wie eine weitere Pumpe (9), welche ihrerseits im Bedarfsfall für die Rückführung des Öls aus dem Ölsumpf (1) des Getriebes in den Ölvorrat (2) vorgesehen ist, deutlich außerhalb des Getriebegehäuses angeordnet, wie insbesondere auch aus den als Blockschaltbild dargestellten Leitungsführungen und Pumpen gemäß Figur 1 und 2 ersichtlich ist. Damit ist auch beim Stand der Technik nach D10 keine Pumpe im zweiten Bereich angeordnet, so dass sich der Gegenstand nach Patentanspruch 1 hiervon auch in seinem Merkmal 1.2.3.2 unterscheidet.

Auf die übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht mehr eingegangen worden. Auch diese sind nicht geeignet, die Neuheit des Gegenstandes nach dem geltenden Patentanspruch 1 in Frage zu stellen. Insbesondere ist auch keiner der verbliebenen Entgegenhaltungen die Anordnung einer Pumpe in einem zweiten Bereich - so diese Entgegenhaltungen überhaupt eine Trennanordnung innerhalb eines Getriebegehäuses offenbaren - zu entnehmen, was in Merkmal 1.2.3.2 des geltenden Patentanspruchs 1 gefordert wird.

So unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 vom Stand der Technik nach D14 (DE 102 23 780 C1), der zwar eine Doppelkupplungsanordnung offenbart, jedoch ohne eine Trennanordnung, in allen seinen auf eine Trennanordnung bezogenen Merkmalen (Merkmale 1.2.3, 1.2.3.1 und

1.2.3.2). Ähnliche technische Verhältnisse liegen auch bei den mit Doppelkupplungsanordnungen versehenen Getrieben nach D3 (DE 102 14 478 B4) und D4 (DE 199 53 937 A1) vor, wo die Kupplungsgehäuse jeweils lediglich schematisch dargestellt sind ohne eine Trennanordnung und ohne Hinweise auf Art und Ablauf der Schmierung bzw. Kühlung der Kupplungen.

Die D11 (DE 100 17 271 A1) beschreibt lediglich allgemein die Ölentlüftung in Kupplungen und Getrieben und schlägt am Beispiel von Getrieben vor, den Ölsumpf von den sich drehenden Bauteilen abzutrennen. Eine Anpassung der Trennanordnung an die Außenkontur einer Kupplungs- (oder Getriebeanordnung) i. S. v. Merkmal 1.2.3.1 ist ebenso wenig Gegenstand dieser Entgegenhaltung, wie die Anordnung einer Fluidversorgungseinrichtung mit Fluidpumpe und Fluidfilter im zweiten Bereich i. S. v. Merkmal 1.2.3.2, so dass sich der Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 u. a. dadurch von diesem Stand der Technik unterscheidet.

Die D2 (US 2 700 312) zeigt und beschreibt eine Doppelkupplung, jedoch nicht für ein Doppelkupplungsgetriebe, sondern ein komplexes Planetengetriebe. Wie insbesondere aus Figur 1 der D2 ersichtlich ist, befinden sich die Doppelkupplung (C1, C2) sowie das Getriebe selbst in einem gemeinsamen Gehäuse. Eine Trennanordnung befindet sich in dem Kupplungsgehäuse nicht, sondern dieses ist lediglich durch eine hochgezogene Wand vom Ölsumpf des Getriebes abgetrennt, wobei die Kupplungsanordnung Mittel zur Rückführung des Öls in den Ölsumpf des Getriebes aufweist. Somit unterscheidet sich der Patentgegenstand nach Anspruch 1 von diesem Stand der Technik in allen seinen auf Doppelkupplungsanordnungen gerichteten Merkmalen (Merkmalsgruppe 1.) sowie in allen auf eine Trennanordnung im Bodenbereich des Kupplungsgehäuses gerichteten Merkmalen 1.2.3 bis 1.2.3.2.

Die noch verbleibenden Entgegenhaltungen beschreiben entweder Getriebeanordnungen, deren rotierende Teile von einem Ölsumpf durch eine Trennanordnung abgetrennt sind, ohne dass sich in dem zweiten beruhigten Ölsumpfbereich eine Fluidpumpe i. S. v. Merkmal 1.2.3.2 befände (D6, D12, D13, D15, D16, D17) bzw. allgemein Getriebe, in denen das Öl vom Ölsumpf aus durch die Bewegung der drehenden Teile in Strukturen hochgeschleudert wird, welche sich auf einem erhöhten Niveau befinden (D7, D8) oder ein Kupplungsgehäuse mit einer nass laufenden Kupplung ohne einen in zwei Bereiche aufgeteilten Bodenbereich des Kupplungsgehäuses durch eine Trennanordnung (D5). Auch von diesen Entgegenhaltungen vermag daher keine die Lehre zu vermitteln, die Fluidpumpe in dem zweiten (beruhigten) Bereich anzuordnen.

D. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der nächstkommende auf eine Doppelkupplungsanordnung für ein Doppelkupplungsgetriebe gerichtete Stand der Technik wird durch die von der Patentinhaberin bereits ursprünglich genannte DE 102 23 780 C1 (D14) gebildet. Die D14 offenbart eine Doppelkupplungsanordnung für ein Doppelkupplungsgetriebe (Abs. 0014) mit einer Reibkupplungsanordnung (6) (vgl. Fig.) (Merkmal 1., vgl. Merkmalsgliederung nach Punkt II.A.), die eine erste (2) und eine zweite nass laufende Reibkupplung (4) (Abs. 0009) aufweist (Merkmal 1.1) und die eingangsseitig mit einem Antriebsmotor und ausgangsseitig mit einem ersten und einem zweiten Teilgetriebe des Doppelkupplungsgetriebes verbindbar sind (Abs. 0014) (Merkmal 1.1.1). Auch weist die Doppelkopplungsanordnung nach D14 ein (eigenes) Kupplungsgehäuse (1, 12) auf (Merkmal 1.2), in dem die Reibkupplungsanordnung (6) gelagert ist (Fig.) (Merkmal 1.2.1) und in dem auch ein Fluid zum Betrieb der Reibkupplungsanordnung (6) aufgenommen ist (Sp. 2, Zeilen 19 bis 21; Abs. 0008 und 0009) (Merkmal 1.2.2).

Eine Trennanordnung mit der Ausgestaltung und der Folge, die in den Merkmalen 1.2.3, 1.2.3.1 und 1.2.3.2 gekennzeichnet sind, ist beim Stand der Technik nach D14 jedoch nicht vorgesehen.

Die Doppelkupplungsanordnungen für Doppelkupplungsgetriebe nach der DE 102 14 478 B4 (D3) und der DE 199 53 937 A1 (D4) zeigen indes lediglich schematisch Gehäuse, welche die Doppelkupplungsanordnungen aufnehmen, ohne jedoch die Schmierung der Kupplungsanordnungen und deren Ablauf näher zu beschreiben. Dieser Stand der Technik liegt daher weiter ab als der Gegenstand der D14.

Ausgehend vom nächstkommenden Stand der Technik nach D14 steht ein Fachmann, ein Diplom-Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit zumindest Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung in der Ausgestaltung von Kupplungs- und Getriebeanordnungen, bei der bekannten Doppelkupplungsanordnung zunächst vor zwei sich widersprechenden Konstruktionszielen. Sollte die Doppelkupplungsanordnung nach D14 einer starken Dauerbelastung mit häufigem Gangwechsel usw. ausgesetzt sein, bedarf sie auch einer intensiven Kühlung durch Abführen der Reibungswärme mittels des Kühl-/Schmieröls. Damit müsste aber die Kupplungsanordnung bei einem ersten möglichen Lösungsansatz in einem Ölsumpf laufen, was jedoch durch den ständigen Kontakt des sich drehenden Kupplungskorbes mit dem stehenden Öl des Ölsumpfs zu sog. Panschverlusten, also einer Leistungsminderung durch die bremsende Wirkung des Ölsumpfes, führen kann. Wenn der Nachteil der Panschverluste nicht in Kauf genommen werden soll, bietet sich als zweiter Lösungsweg an, den Fluidstand unter das Niveau des rotierenden Kupplungskorbes abzusenken. Dies bringt jedoch den Nachteil mit sich, dass damit die Fluidmenge im Kupplungsgehäuse soweit reduziert wird, dass nur noch eine geringe thermische Kapazität des Kühlöls verbleibt. Diesem Effekt kann zwar dadurch entgegengewirkt werden, dass man die Kühlölmenge dadurch vergrößert, dass das Kupplungsgehäuse nach unten erweitert wird, um einer größeren Fluidmenge Platz zu bieten. Dies geht allerdings mit dem Nachteil einer Bauraumvergrößerung des Kupplungsgehäuses einher.

Nach alledem war der maßgebliche Fachmann veranlasst, nach weiteren technischen Lösungen zu suchen, die sowohl geeignet sind Panschverluste zu vermei- den als auch eine Vergrößerung des Kupplungsgehäuses nicht erforderlich werden lassen.

Einen geeigneten Lösungsansatz hierzu bietet beispielsweise die D1 (DE 31 35 995 A1), denn dort wird die Aufteilung des Ölraums in einem Kupplungsgehäuse in zwei Bereiche dargestellt, wobei die Kupplungsanordnung in einem Raum mit unter die Ausdehnung des Kupplungskorbes abgesenktem Fluidspiegel läuft und in einem in axialer Richtung benachbarten Raum im Kupplungsgehäuse ein Ölsumpf (33) mit hohem Kühlölstand angeordnet ist (vgl. Fig. 1), wobei eine Trennanordnung den Boden des Kupplungsgehäuses in diese beiden Bereiche aufteilt. Durch eine derartige Aufteilung wird zusätzlicher Raum für das u. a. zur Kühlung benötigte Fluid geschaffen, ohne dass das Kupplungsgehäuse selbst vergrößert werden müsste. Andererseits läuft der Kupplungskorb, hier bestehend aus den Druckplatten (7, 8) und (9) sowie dem Deckel (10) nicht in bzw. durch einen Fluidsumpf hindurch, so dass auch Panschverluste ausgeschlossen werden können.

Demnach kann zwar der Stand der Technik nach D1, auch wenn dieser lediglich auf eine Einfachkupplung bezogen ist (vgl. hierzu auch die Ausführungen zur Neuheit gemäß II. C.), dem Fachmann Hinweise zum Ölmanagement im Kupplungsgehäuse einer bekannten Doppelkupplungsanordnung für ein Doppelkupplungsgetriebe nach D14 (bzw. ggf. auch nach D3 und D4) dahingehend vermitteln, dass in das Kupplungsgehäuse nach D14 eine Trennanordnung, wie sie in D1 dargestellt ist, eingefügt wird. Eine derartige dem Fachmann ohne weiteres mögliche Übertragung der Lehre nach D1 auf eine bekannte Doppelkupplungsanordnung nach D14 vermag jedoch nicht zu der im Patentanspruch 1, Merkmal 1.2.3.2 geforderten Anordnung (auch) der Fluidpumpe in dem zweiten (beruhigten) Bereich zu führen, denn die Fluidpumpe (28) ist in der Antriebsplatte (30) des Deckels (10) der Kupplungsanordnung angeordnet und wirkt mit dem Ausrückermechanismus (24) dort zusammen. Wie aus Fig. 1 erkennbar ist, befindet sich die Pumpe damit in dem Raum links neben der Trennwand, also dem im patentgemä- ßen Sinne „ersten“ Bereich, in dem sich die gesamte Kupplungsanordnung zusammen mit ihrem Deckel (10) und die die Pumpe (28) beherbergende Antriebsplatte (30) befinden.

Nach alledem kann der Stand der Technik nach D1 in fachmännischer Zusammenschau mit einer bekannten Doppelkupplungsanordnung nach D14 nicht zu einem Gegenstand mit allen Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 führen, sondern allenfalls zu einer technisch andersgearteten Lösung.

Die von der Einsprechenden 2 bereits zur Neuheit genannte D9 (DE 103 08 560 A1) offenbart das Öl-Management in einem Getriebe, das nach Abs. 0004 auch ein Doppelkupplungsgetriebe sein kann. Im Ausführungsbeispiel nach Fig. 1 ff. ist demgemäß auch nur ein Getriebe dargestellt (oder Teile davon). Die schematische Darstellung gemäß Fig. 1, links unten, lässt lediglich den Antriebsstrang vom Motor (12) über eine (einfache) Anfahr- und Trennkupplung (14) zum Getriebe (16) hin erkennen. Zu einer wie auch immer gearteten technischen Ausgestaltung oder gar Schmierung bzw. Kühlung der Kupplung findet sich indes keine Aussage, nicht einmal zur Frage, ob die Kupplung nass- oder trockenlaufend ausgebildet ist.

Das gezeigte Getriebe weist allerdings ein Gehäuse (18) auf, in dem Fluid (Ölsumpf 34) aufgenommen ist, in welchem das untere Zahnrad (32) teilweise läuft (Fig. 1). Eine Trennwand (38) schafft einen separaten Ruhebereich (40), wobei diese Trennanordnung schon nicht den Bodenbereich des Kupplungsgehäuses, hier analog des Getriebegehäuses (18), unterteilt, wie in Merkmal 1.2.3 gefordert, sondern seitlich und erhöht neben diesem angeordnet ist (Fig. 1). Nochmals daneben und außerhalb des zweiten Bereichs (40) ist dann die Pumpe (56) in einem eigenen weiteren Raum angeordnet, so dass auch Merkmal 1.2.3.2 nicht vollumfänglich vorweg genommen und nahe gelegt werden kann.

Eine Übertragung des Ölmanagements bei einer Getriebeanordnung nach D9 auf eine gattungsgemäße Doppelkupplungsanordnung nach D14, die dem maßgeblichen Fachmann zwar grundsätzlich möglich wäre, würde letztlich einmal dazu führen, dass der Kupplungskorb - anders als in Merkmal 1.2.3.1 gefordert - im ersten Bereich weiterhin in einen Ölsumpf eintaucht und nicht über diesem läuft. Auch die Anordnung der Pumpe in dem zweiten Bereich würde sich aus einer derartigen Übertragungsmaßnahme nicht ergeben (Merkmal 1.2.3.2). Vielmehr müsste nach der Lehre der D9 neben dem Kupplungsgehäuse ein weiterer Bauraum geschaffen werden, um die Fluidpumpe und deren Leitungssystem unterzubringen.

Somit führt auch eine fachmännische Zusammenschau der Lehren nach D14 und D9 nicht zu einem Gegenstand, wie er im geltenden Patentanspruch 1 gekennzeichnet ist.

Auch das Getriebe gemäß D10 (DE 100 51 356 A1), welches von der Einsprechenden 2 noch vorrangig zur Diskussion gestellt worden war, zeigt zwar eine Trennanordnung (12) in einem Getriebegehäuse, welche den Getriebeinnenraum an dessen Bodenbereich in einem „ersten“ Bereich (1) mit niedrigem Ölspiegel (15) - über diesem Ölspiegel (15) laufen die Getriebezahnräder (vgl. Fig. 1, 2) und einen „zweiten“ Bereich (Ölvorrat (2)) mit einem hohen Ölspiegel (16) unterteilt. Gemäß Figur 1 ist jedem „Bereich“ eine Ölpumpe (9, 10) zugeordnet, während nach Figur 2 lediglich eine Fluidpumpe (9) mit dem zweiten Bereich (Ölvorrat (2)) in Verbindung steht. Die Verbindung ist in Figur 1 und 2 jeweils nach Art eines Blockschaltbildes dargestellt, was jedenfalls erkennen lässt, dass die jeweilige(n) Pumpe(n) deutlich außerhalb des geschlossenen Getriebegehäuses und entfernt von diesem angeordnet sein sollen.

Demnach kann auch der Stand der Technik nach D10 keine Hinweise zur Anordnung der Fluidpumpe in einem zweiten Bereich gemäß Merkmal 1.2.3.2 vermitteln.

Auf den verbleibenden Stand der Technik ist in der mündlichen Verhandlung nicht mehr eingegangen worden. Auch dieser ist - wie bereits beim Neuheitsvergleich (II. C.) gezeigt wurde - nicht geeignet, einem Fachmann die Anordnung der Fluidpumpe in dem zweiten (beruhigten) Bereich (Merkmal 1.2.3.1.2) zu lehren oder nahe zu legen.

Die Anordnung der Fluidpumpe in einem im Kupplungsgehäuse bereits vorhanden zweiten (beruhigten) Bereich bietet neben einigen hydrostatischen Vorteilen vor allem noch den Vorteil, dass zusätzlicher Bauraum für die Pumpe nicht benötigt wird und die Pumpe auch unabhängig von drehenden Teilen des Kupplungskorbes betrieben werden kann.

Nachdem ein derartiges technisches Handeln im entgegengehaltenen Stand der Technik ohne Vorbild war und von diesem auch nicht angeregt werden konnte, bedurfte es über fachübliche Überlegungen hinausgehender Schritte, um zu der Lösung nach dem geltenden Patentanspruch 1 zu gelangen.

Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht demnach auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der geltende Patentanspruch 1 hat daher Bestand.

Mit diesem zusammen sind auch die geltenden Unteransprüche 2 bis 6, die auf vorteilhafte Ausgestaltungen einer Doppelkupplungsanordnung nach Anspruch 1 gerichtet sind, bestandsfähig.

E. Insoweit die Einsprechende 2 widerrechtliche Entnahme nach PatG § 21 Abs. 1 Satz 3 geltend macht, fehlt es an der hierzu notwendigen Voraussetzung einer Wesensgleichheit zwischen patentierter und (angeblich) entnommener Erfindung. Die nach ihrem Vortrag von der Einsprechenden im Rahmen eines gemeinsamen Projekts mit der Patentinhaberin zur Entwicklung eines Doppelkupp- lungsgetriebes unter dem Projektnamen „FHI Transmission Projekt“ entwickelte Doppelkupplungsanordnung für ein Doppelkupplungsgetriebe mit einer Reibkupplungsanordnung beruht auf einem anderen Konstruktionsprinzip als die patentgemäße Doppelkupplungsanordnung.

Der Gegenstand der nach dem Vortrag der Einsprechenden 2 durch die Patentinhaberin widerrechtlich entnommen worden ist, wird durch die auszugsweise vorgelegten Darstellungen und Beschreibungen eines Abschlussberichtes der Einsprechenden zum FHI Transmission Projekt gemäß Anlage 4 und vergrößerten Abbildungen daraus (Anlage 5) charakterisiert.

Zur Untersuchung der Frage, ob Wesensgleichheit zwischen dem Getriebe gemäß dem FHI Transmission Projekt der Einsprechenden 2 und der patentgemäßen Doppelkupplungsanordnung besteht, ist allein derjenige Raum bei dem FHI-Getriebe zu betrachten, der die dort eingesetzte Doppelkupplungsanordnung beherbergt.

Die wesentlichen Elemente des FHI-Getriebes (Doppelkupplungsanordnung, Radsätze) sind in Anlage 4, Seite 27 ersichtlich, wobei dort die Doppelkupplungsanordnung mit „1“ bezeichnet ist („Clutch“) und in den Farben Grün, Türkis und Violett dargestellt wird. Dieses Bauteil ist mit den genannten Farben dann noch einmal auf Seite 23 (Anlage 4) in der Abbildung links oben dargestellt, und zwar im dort gezeigten ersten Teil des Getriebegehäuses, jedoch dort nicht ganz vorne, sondern quasi an zweiter Stelle nach einer mit Bohrungen versehenen Ringwand. Dieser Raum ist in der Abbildung links unten und in Vergrößerung rechts daneben noch einmal dargestellt, allerdings ohne den Kupplungskorb. Die Kupplungsanordnung (Kupplungskorb) befindet sich im Gehäuse übrigens deshalb nicht ganz vorne, weil ihr ein aus Seite 8 (Schemazeichnung) ersichtlicher Hydrowandler vorgeschaltet ist, der auch auf Seite 13, rechts oben als grünes schüsselartiges Teil dargestellt ist und auch dort dem in den oben genannten Farben dargestellten Kupplungskorb vorgeordnet ist.

Der maßgeblich zu betrachtende Gehäuseraum ist also der, der sich dem vorderen Gehäuse mit dem weitesten Durchmesser (Raum für den Wandler) unmittelbar nach der Ringwand anschließt. Auf diesem Raum weist auch ein teilweise geöffneter Kupplungskorb hin, der sich in diesem Bereich befindet und in den Bildern gemäß Anlage 5 erkennbar ist (drittes und im fünftes (letztes) Bild).

Der zu betrachtende Gehäuseraum zur Aufnahme des Kupplungskorbes ist auf Seite 23, rechtes Bild in vergrößerter Darstellung und mit Blick auf den Bodenbereich dargestellt, wobei der Kupplungskorb hier nicht eingebaut ist. Eine weitere nochmals vergrößerte Darstellung dieser Art ist im zweiten Bild der Bildserie nach Anlage 5 gegeben. Auf diesen Abbildungen (insbes. in Anl. 5) ist der Gehäuseraum der Kupplungsanordnung beginnend bei der vorderen Ringwand bis hin zur rückwärtigen Begrenzung, einer Wandstruktur, die zum Getriebe hin reicht, welches sich diesem Kupplungsraum anschließt und die so gestaltet ist, dass sie den in Anlage 4, Seite 12, rechte Abbildung, erkennbaren Lagerschild des Getriebes (im Bild Bauteil ganz links) von der Getriebeseite her aufnehmen kann, ersichtlich. In dem Gehäuseraum für die Kupplungsanordnung ist ferner am Boden eine rippenartige Struktur erkennbar, die in Seite 23, rechtes Bild der Anlage 4 als Ölabstreifer-Rippe („Rip as kind of an oil scrapper“) bezeichnet wird. Wie aus dem Bild auf S. 12 der Anlage 4, links oben schwach und im dritten und fünften Bild der Anlage 5 deutlich ersichtlich ist, wird diese rippenartige Struktur von dem Kupplungskorb der Kupplungsanordnung überstrichen, denn die Rippe verläuft unter dem Kupplungskorb schräg von hinten nach vorne. Somit kann diese Rippe selbst schon keine Trennanordnung i. S. d. geltenden Patentanspruchs 1 darstellen, denn sie trennt den Boden des Kupplungsgehäuses formal betrachtet zwar zumindest teilweise in zwei Bereiche, doch die Kupplungsanordnung läuft über beiden Bereichen. Nach Merkmal 1.2.3.1 (vgl. Punkt 3.) des geltenden Patentanspruchs ragt die Reibkupplungsanordnung nämlich von oben in den ersten Bereich hinein, also nur in einen der beiden Bereiche. Dies ist bei dem Gehäuseboden des Kupplungsraums bei dem Getriebe „FHI Transmission Projekt“ nicht der Fall.

In den o. g. den Boden des Kupplungsgehäuses darstellenden Bildern ist ferner erkennbar, dass der Boden des Kupplungsgehäuses mehrere (insgesamt drei) Durchbrechungen aufweist. Deren Sinn und Zweck erschließt sich am besten bei der Betrachtung des ersten Bildes gemäß Anlage 5. Hier ist der Boden des Kupplungsgehäuses erkennbar, aber nicht wie bei den bislang abgehandelten Bildern „von vorne“, sondern „von hinten“, d. h. von der Getriebeseite her. Bei dieser Darstellung wird klar, dass die Durchbrechungen in einen tiefer liegenden Raum unterhalb des Kupplungsgehäuses führen. Dieser Raum gehört bzw. führt in den Ölsumpf des Getriebes, an dessen vom Kupplungsgehäuse entgegengesetzten Ende des Getriebes ein Ölfilter an der tiefsten Stelle angeordnet ist, der über eine Saugleitung mit den ölbedürftigen Bauteilen des Getriebes bis vor zum Kupplungsgehäuse verbunden ist (vgl. Seite 20, mittl. Bild d. Anlage 4). Demzufolge stellt auch diese Bodenstruktur keine Trennanordnung i. S. d. Streitpatents dar, denn sie trennt einerseits nicht den Bodenbereich i. S. v. Merkmal 1.2.3 in zwei nach oben hin offene Bereiche und sie trennt (wenn überhaupt) andererseits lediglich den Kupplungsbereich vom Getriebebereich ab, so dass der hier angeblich „beruhigte“ zweite Bereich der Ölsumpf des Getriebes selbst wäre. Nachdem aber das Kupplungsgehäuse zum Getriebe hier durch eine Wandstruktur (vgl. Anlage 5, 2. Bild) und dem daran anschließenden Lagerschild des Getriebes (vgl. Anlage 4, Seite 12) abgetrennt ist, kann der Bodenbereich des Kupplungsgehäuses auch durch die Durchbrechungen in Boden und die darunter liegende Ölauffang-Ebene nicht in zwei Bereiche im patentgemäßen Sinne unterteilt werden, wobei die Reibkupplungsanordnung von oben in den ersten Bereich hinein ragt (dies wäre hier der Boden des Kupplungsraumes), derart, dass die Reibkupplungsanordnung im Betrieb nicht in den Fluidsumpf des ersten Bereichs eintaucht (Merkmal 1.2.3.1). Wenn man den „normalen“ Boden des Kupplungsraumes also als „ersten Bereich“ auffassen wollte, so kann dieser keinen noch so niedrigen Fluidsumpf aufweisen, weil ja jegliches Öl aus dem Kupplungskorb über die Durchbrechungen nach unten entweicht. Wenn das Fluid dann auf die Ebene unterhalb der Durchbrechungen gelangt ist, wird es auch dort nicht verweilen und einen Sumpf bilden, sondern in die eigentliche Ölwanne des Getriebes (teilweise erkennbar in Anlage 4,

Seite 12, rechtes Bild) zurück laufen, wo es weit entfernt vom Kupplungsgehäuse im Bereich des Ölfilters (vgl. Anl. 4, Seite 20) gesammelt wird. Somit wird in dem Kupplungsgehäuse auch kein Fluid zum Betrieb der Reibkupplungsanordnung aufgenommen, wie Merkmal 1.2.2 fordert.

Nach alledem handelt es sich bei dem Getriebe nach dem FHI Transmission Projekt gemäß Anlage 4 um ein völlig anderes Konstruktionsprinzip, bei dem anders als beim Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 der Ölsumpf des Getriebes auch als Reservoir für die Kühlung/Schmierung der Kupplungsanordnung benutzt wird, wobei die Kupplungsanordnung selbst zu keinem Zeitpunkt des Betriebes in oder über einem Fluidsumpf läuft. Ferner wird der Bodenbereich des Kupplungsgehäuses nicht in zwei nach oben hin offene Bereiche unterteilt, wobei die Reibkupplungsanordnung in einen der beiden Bereiche hinein ragt.

Somit ist Wesensgleichheit zwischen patentierter und angeblich entnommener Erfindung nicht feststellbar. Nachdem es sich um völlig unterschiedliche Konstruktionsprinzipien handelt, wäre eine solche Wesensgleichheit auch nicht mit einfachen handwerklichen Maßnahmen herstellbar. Damit fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für den Tatbestand der widerrechtlichen Entnahme, so dass eine widerrechtliche Entnahme bereits auf der Grundlage des bisher vorgelegten technischen Materials verneint werden kann.

F. Der hilfsweise gestellte Antrag der Einsprechenden 2, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an das Patentamt zurückzuverweisen, ist ebenfalls nicht begründet. Es liegt keiner der Zurückverweisungsgründe nach § 79 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 PatG vor. Nachdem die Patentabteilung bereits in der Sache selbst entschieden hat, kommen nur die beiden Alternativen nach § 79 Abs. 3 Nr. 2 und 3 PatG in Betracht.

Eine Zurückverweisung nach § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG setzt voraus, dass das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet. Für den Senat ist jedoch kein Verfahrensmangel, erst recht kein wesentlicher Verfahrensmangel, erkennbar. Insbesondere hat die Patentabteilung nicht gegen ihre Pflicht zur Sachaufklärung aus § 46 Abs. 1 PatG i. V. m. § 59 Abs. 4 PatG verstoßen, indem sie den von der Einsprechenden benannten Zeugen H… nicht geladen und vernommen hat. Zwar ist der Tatsachenvortrag der Einsprechenden 2 zur von ihr geltend gemachten widerrechtlichen Entnahme in verschiedener Hinsicht von der Patentinhaberin bestritten worden (vgl. Schriftsatz der Patentinhaberin vom 7. November 2007, S. 8 bis 10). Jedoch hat die Patentabteilung bereits in ihrer mit Zusatz zur Umladung auf den 7. Dezember 2007 geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung erkennen lassen, dass sie selbst bei Unterstellung des Vortrags der Einsprechenden als wahr davon ausgeht, dass keine Wesensgleichheit zwischen dem als widerrechtlich entnommen geltend gemachten Gegenstand gemäß Anlagen 4 und 5 zum Einspruchsschriftsatz und dem Gegenstand des Streitpatents besteht. Die Ladung und Vernehmung der von beiden Seiten angebotenen Zeugen (H… und F…) war daher mangels Entscheidungserheblichkeit einstweilen entbehrlich.

An ihrer Auffassung, dass es an der Wesensgleichheit fehlt, hat die Patentabteilung im Anschluss an die Anhörung vom 7. Dezember 2007 festgehalten, was auch in ihrem ausführlich begründeten Beschluss zum Ausdruck kommt. Damit ist der teilweise streitige Tatsachenvortrag der Einsprechenden 2 zur geltend gemachten widerrechtlichen Entnahme für die Patentabteilung weiterhin nicht entscheidungserheblich gewesen, so dass er auch nicht beweisbedürftig war. Die Patentabteilung hatte unter diesen Umständen keinen Grund mehr, die Anhörung zu vertagen und in einem neu anzuberaumenden Termin eine Beweisaufnahme unter Vernehmung der Zeugen durchzuführen. Ein Verfahrensfehler i. S. d. § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG kann daher nicht festgestellt werden.

Schließlich liegt auch kein Zurückverweisungsgrund nach § 79 Abs. 3 Nr. 3 PatG vor. Im Beschwerdeverfahren sind keine neuen Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden, die für die Entscheidung wesentlich sind. Weder sind die An- sprüche, die Beschreibung oder die Zeichnung des Streitpatents geändert worden, so dass sich die Frage einer Neubeurteilung der geltend gemachten widerrechtlichen Entnahme durch die erste Instanz erst gar nicht stellen kann, noch sind neue Beweismittel bekannt geworden.

Auch soweit die Einsprechende 2 in der Beschwerdebegründung vom 5. Juli 2013 vorgetragen hat, dass die von der Patentabteilung im angefochtenen Beschluss genannten Unterschiede zwischen Anspruch 1 des Streitpatents und dem FHIGetriebe ohnehin Hinweisen entsprechen „könnten“, die H… der Patentinhaberin gegeben habe, rechtfertigt dies weder eine Zurückverweisung an das Patentamt noch eine Vernehmung des benannten Zeugen durch den Senat selbst. Sofern die Einsprechende 2 damit erstmals in der Beschwerdeinstanz andeuten wollte, dass sie durch ihren Mitarbeiter H… vor der Anmeldung des Streitpatents zusätzlich noch Erfindungsbesitz an einem anderen Gegenstand gehabt habe als dem, der im FHI-Getriebe gemäß Anlagen 4 und 5 zum Einspruchsschriftsatz zum Ausdruck kommen soll, ist dieser Vortrag völlig unsubstantiiert und - wie schon aus dem Wortlaut „könnte“ hervorgeht - sogar spekulativ. Die Einsprechende 2 hat zunächst unter Vorlage schriftlicher Unterlagen ausführlich zu einem bestimmten Getriebe samt Kupplung vorgetragen, das einer Zusammenarbeit mit der Patentinhaberin entspringen soll (FHI-Getriebe gem. Anlagen 4 u. 5 zum Einspruchsschriftsatz). Erst in der Beschwerdebegründung hat sie unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses angedeutet, dass H… noch einen weiteren Erfindungsgedanken geäußert haben könne, der aber - nach Auffassung des Senats wie auch der Patentabteilung (s. o.) - einer gänzlich anderen Konstruktion entsprechen müsste, um mit dem Gegenstand des Streitpatents wesensgleich sein zu können. Weder hat die Einsprechende vorgetragen, welche Informationen außer den Merkmalen des FHI-Getriebes H… denn nun gehabt habe noch liegt Vortrag dafür vor, wie, wann und an welche Mitarbeiter der Patentinhaberin er solche Informationen weiter gegeben haben soll.

Wenn die Einsprechende 2. dann meint, dass eine genaue Beurteilung des Sachverhalts ohne Mitwirkung des Zeugen H… nicht erfolgen könne, so muss dies als Antrag auf Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises angesehen werden, bei dem die Vernehmung des Zeugen den benötigten Tatsachenvortrag erstmals beschaffen bzw. ersetzen soll (vgl. Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 33. Aufl., § 284, Rn. 3 m. w. N.). Es wäre jedoch Sache der Einsprechenden gewesen, entsprechend substantiierten Tatsachenvortrag in das Verfahren einzuführen, nicht hingegen Sache des Gerichts oder der Patentabteilung, die Vorgänge durch eine Beweisaufnahme zu erforschen und auf diese Weise der Einsprechenden den benötigten Tatsachenvortrag zu liefern bzw. zu ersetzen.

Aus den gleichen Gründen hat der Senat auch keinen Anlass gesehen, der Einsprechenden 2, die zu einer anderweitigen widerrechtlichen Entnahme als dem Gegenstand des FHI-Getriebes noch nicht einmal ansatzweise verwertbaren Tatsachenvortrag eingeführt hat und dies möglicherweise auch gar nicht konnte, weiterführende Hinweise zu geben, da dies letztlich einer Aufforderung gleichgekommen wäre, erstmalig eine komplett neue widerrechtliche Entnahme geltend zu machen.

Die Beschwerden der beiden Einsprechenden waren damit zurückzuweisen.

Dr. Zehendner Dr. Huber Kätker Dr. Prasch Cl

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 8 W (pat) 30/08

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
5 79 PatG
2 3 PatG
2 21 PatG
1 46 PatG
1 59 PatG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 3 PatG
2 21 PatG
1 46 PatG
1 59 PatG
5 79 PatG

Original von 8 W (pat) 30/08

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 8 W (pat) 30/08

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum