Paragraphen in 1 StR 606/12
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BUNDESGERICHTSHOF StR 606/12 BESCHLUSS vom 19. Februar 2013 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen zu 1.: gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.a. zu 2.: Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2013 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 22. Mai 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Erwartung weiterer Straftaten des Angeklagten K.
und dementsprechend die Ablehnung einer günstigen Kriminalprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) begründet, sind im Ergebnis rechtsfehlerfrei.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Nack Jäger Wahl Radtke Rothfuß
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