VIII ZR 25/19
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 25/19 BESCHLUSS vom 8. Dezember 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:081220BVIIIZR25.19.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2020, durch den ihre Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger hat die Beklagte (noch) auf Unterlassung der Verwendung von acht von ihr als Allgemeine Geschäftsbedingungen bewerteten Klauseln in der "A. Datenschutzrichtlinie" in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf ihre Berufung hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert, dass es die Klage bezüglich einer Klausel abgewiesen hat. Im Übrigen hat es die ausgesprochene Verurteilung bestätigt. Dabei hat es die von ihm beanstandeten Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB eingestuft, die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam seien, weil sie vom wesentlichen Grundgedanken des Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO abwichen.
Den Streitwert hat das Berufungsgericht auf 20.000 € festgesetzt und dabei jeder der acht Klauseln einen Wert von 2.500 € beigemessen. Mit der beabsichtigten Revision, deren Zulassung sie mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt, möchte die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgen. Sie meint, ihre Beschwer betrage jedenfalls mehr als 20.000 €.
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 5. August 2020 die Beklagte unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Wertbemessung bei Klagen nach dem Unterlassungsklagengesetz darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Nichtzulassungsbeschwerde angesichts einer nicht die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigenden Beschwer als unzulässig zu verwerfen. Hiergegen hat die Beklagte Einwendungen erhoben. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2020 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten als unzulässig verworfen.
Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge der Beklagten, mit der sie geltend macht, der Senat habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, weil er im Verwerfungsbeschluss einen von dem Hinweisbeschluss abweichenden Rechtsstandpunkt eingenommen und daher verpflichtet gewesen wäre, der Beklagten nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Außerdem habe der Senat Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde zu unions- und verfassungsrechtlichen Bedenken im Kern verkannt.
II.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet und daher auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.
1. Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, stützt sich der Verwerfungsbeschluss des Senats vom 13. Oktober 2020 (VIII ZR 25/19, juris) nicht auf einen von dem Hinweisbeschluss vom 5. August 2020 (VIII ZR 25/19, juris) abweichenden Rechtsstandpunkt. Der Senat war daher nicht gehalten, der Beklagten erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
a) Beiden Beschlüssen liegt die rechtliche Bewertung des Senats zugrunde, dass die von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten Gesichtspunkte nicht zu einer Erhöhung der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung maßgeblichen Regelbeschwer einer in einem Unterlassungsklageprozess unterlegenen Partei führen. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde den Ausnahmefall einer herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung der angegriffenen Bestimmungen für die beteiligten Verkehrskreise geltend gemacht hat (vgl. hierzu Hinweisbeschluss vom 5. August 2020 - VIII ZR 25/19, aaO Rn. 9; Verwerfungsbeschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 25/19, aaO Rn. 10), hat der Senat dieses Vorbringen in beiden Entscheidungen aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet. Er hat dabei in seinem Verwerfungsbeschluss den vorangegangenen Hinweisbeschluss nachgezeichnet und ist aufgrund der hiergegen gerichteten Stellungnahme der Beklagten ergänzend und vertiefend auf deren Vorbringen eingegangen.
b) Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, hat der Senat in beiden Beschlüssen - ausgehend von der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung - maßgeblich auf eine nicht dargelegte wesentliche wirtschaftliche Bedeutung der im Streitfall verwendeten Klauseln für die gesamte Branche abgestellt (Hinweisbeschluss vom 5. August 2020 - VIII ZR 25/19, aaO Rn. 9 ff.; Verwerfungsbeschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 25/19, aaO Rn. 10, 15 ff.). Dabei hat er in beiden Entscheidungen ausgeführt, dass die von der Nichtzulassungsbeschwerde für eine (vermeintlich) herausragende wirtschaftliche Bedeutung im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeführten Fragestellungen allenfalls eine rechtliche, nicht aber eine für eine höhere Beschwer erforderliche herausragende wirtschaftliche Bedeutung für die gesamte Branche begründen (Hinweisbeschluss vom 5. August 2020 - VIII ZR 25/19, aaO Rn. 11; Verwerfungsbeschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 25/19, aaO Rn. 16, 18, 20).
c) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde dies unter Hinweis darauf in Frage stellen will, in seinem Verwerfungsbeschluss habe der Senat ausgeführt, dass mangels Verwendung vergleichbarer Klauseln durch andere Unternehmen eine herausragende wirtschaftliche Bedeutung der vom Berufungsgericht als Allgemeine Geschäftsbedingungen eingestuften Bestimmungen nicht dargelegt sei, ist dieser - dort in Randnummern 22 f. angeführte - Gesichtspunkt bereits im Hinweisbeschluss (dort in Randnummern 13 f.), wenn auch nicht in der im Verwerfungsbeschluss erfolgten Tiefe, angesprochen worden. An beiden Stellen hat der Senat darauf hingewiesen, dass sich aus dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde, es drohten empfindliche Sanktionen, eine für die gesamte Branche wesentliche wirtschaftliche Bedeutung des Berufungsurteils nicht ergebe, weil das Berufungsgericht letztlich auf die im konkreten Einzelfall gewählte Gestaltung der von der Beklagten verwendeten Klauseln abgestellt habe (Hinweisbeschluss vom 5. August 2020 - VIII ZR 25/19, aaO Rn. 14; Verwerfungsbeschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 25/19, aaO Rn. 23).
Der Senat war daher nicht verpflichtet, der Beklagten erneut rechtliches Gehör zu gewähren.
2. Dem Senat ist auch bezüglich der von der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegten unions- und verfassungsrechtlichen Bedenken eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht unterlaufen. Er hat entgegen der Annahme der Nichtzulassungsbeschwerde nicht den Kern dieses Vorbringens verkannt. Vielmehr hat er lediglich die von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten - vermeintlich zur Erhöhung der Beschwer führenden - Gesichtspunkte (Vorlage bestimmter Rechtsfragen an den Europäischen Gerichtshof, Gewährleistung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) aus Rechtsgründen nicht als stichhaltige Einwände gegen die beabsichtigte Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig bewertet (Verwerfungsbeschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 25/19, aaO Rn. 12 f.), sondern als nur für die Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde maßgebliche Fragestellungen (Vorliegen eines Zulassungsgrunds). Das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG schützt - was die Nichtzulassungsbeschwerde ausblendet - nicht davor, dass das Vorbringen einer Partei aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt oder dass das Gericht die Rechtsansicht einer Partei nicht teilt
(st. Rspr.; siehe nur BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, juris Rn. 14 mwN).
Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 30.04.2013 - 15 O 92/12 KG Berlin, Entscheidung vom 27.12.2018 - 23 U 196/13 -