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5 Ni 44/16 (EP)

BUNDESPATENTGERICHT Ni 44/16 (EP) verbunden mit 5 Ni 67/16 (EP)

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Patentnichtigkeitssache …

ECLI:DE:BPatG:2019:130319B5Ni44.16EP.0

-2…

betreffend das europäische Patent 2 278 775 (DE 697 40 473)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 13. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Voit sowie die Richter Kätker, Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer, Dipl.-Geophys. Univ. Dr. Wollny und Dipl.-Phys. Univ. Bieringer beschlossen:

Die Entscheidung des Senats vom 19. September 2018 wird auf Seite 10, dritter Absatz, dahingehend berichtigt, dass es anstatt

„Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2018 hat die H… GmbH ihren Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren auf Seiten der Klägerin zu 1 unter Vorlage des Zwischenurteils des Landgerichts M… vom 27. Januar 2018 …“

heißt:

„Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2018 hat die H…sGmbH ihren Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren auf Seiten der Klägerin zu 1 unter Vorlage des Zwischenurteils des Landgerichts M… vom 27. Januar 2017 …“

Gründe I.

Das Nichtigkeitsurteil vom 19. September 2018 ist der Beklagten am 24. Januar 2019 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2019, per Fax eingegangen am selben Tag, hat sie die im Tenor genannte Berichtigung beantragt.

Lediglich die Nebenintervenientin der Klägerin zu 1) hat sich dahingehend geäußert, dass gegen die beantragte Berichtigung keine Bedenken bestehen. Die übrigen Beteiligten auf der Klägerseite haben sich nicht geäußert.

II.

Die Berichtigung ist gemäß § 95 Abs. 1 PatG vorzunehmen, da es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinn dieser Vorschrift handelt.

Voit Kätker Albertshofer Dr. Wollny Bieringer Pr

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