Paragraphen in 2 ARs 78/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph |
---|
BUNDESGERICHTSHOF ARs 78/13 2 AR 38/13 BESCHLUSS vom 9. April 2013 in der Strafsache gegen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte u.a.
Az.: 1 AR 64/12 Amtsgericht Haldensleben Az.: (391) 2 Ju Js 371/09 (39/12) Amtsgericht Berlin-Tiergarten - Jugendschöffengericht Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. April 2013 beschlossen:
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 28. November 2012 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung in der Sache (391) 2 Ju Js 371/09 (39/12) zuständig.
Gründe:
Die Abgabe ist insgesamt nicht zweckmäßig. Der Angeklagte bestreitet den Tatvorwurf. Die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift wegen elf rechtlich selbständiger Taten nennt 24 Zeugen, die alle ihren Wohnsitz oder Dienstort in Berlin haben. Die Jugendgerichtshilfe des Bezirksamts Berlin-Mitte hat einen Bericht über den Angeklagten erstellt. Das Amtsgericht Berlin- Tiergarten ist durch eine Haftprüfung und durch die Eröffnungsentscheidung mit der Sache vertraut. Bei dieser Sachlage tritt der Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe des für den derzeitigen Wohnsitz des Angeklagten zuständigen Gerichts zurück.
Becker Fischer Appl Eschelbach Ott
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen