Paragraphen in I ZB 16/23
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1 | 97 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 16/23 BESCHLUSS vom 4. Juni 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2023:040623BIZB16.23.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, die Richter Feddersen und Odörfer beschlossen:
Die Rechtsmittel vom 27. Februar 2023 und vom 8. Mai 2023 gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn - 1. Zivilkammer - vom 3. Januar 2023 - Bö 1 T 248/22 - werden auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Die von dem Schuldner eingelegten Rechtsmittel - Rechtsbeschwerde vom 27. Februar 2023 und Nichtzulassungsbeschwerde vom 8. Mai 2023 - sind unzulässig.
Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren. Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 3. Januar 2023 jedoch nicht zugelassen.
Diese Entscheidung ist nicht mit einer Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2020 - I ZB 60/20, juris Rn. 3 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, [juris Rn. 7 f.]; Beschluss vom 19. Mai 2022 - I ZB 26/22, juris Rn. 3). 4 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Feddersen Löffler Odörfer Schwonke Vorinstanzen: AG Vaihingen an der Enz, Entscheidung vom 15.08.2022 - 2 M 689/22 LG Heilbronn, Entscheidung vom 03.01.2023 - Bö 1 T 248/22 -
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