Paragraphen in 5 StR 218/15
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 218/15 BESCHLUSS vom 16. Juni 2015 in der Strafsache gegen
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wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2015 beschlossen:
Die Revisionen des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Januar 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die den Angeklagten durch seine Revisionen jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Revisionen einen Erörterungsmangel hinsichtlich des rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens geltend machen, schließt der Senat ein Beruhen aus.
Der Schriftsatz des Nebenklägers vom 15. Juni 2015 hat vorgelegen.
Sander Bellay Dölp Feilcke König
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1 | 349 | StPO |
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