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5 StR 171/13

StR 171/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Mai 2013 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen Diebstahls u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2013 beschlossen:

1. Das Verfahren wird, soweit es den Angeklagten J. betrifft, eingestellt, weil der Angeklagte am 3. April 2013 verstorben ist (§ 206a StPO).

Die Staatskasse trägt insoweit die Kosten des Verfahrens. Von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse wird abgesehen (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 – 5 StR 470/07, NStZ-RR 2008, 146).

2. Die Revisionen der Angeklagten P.

und D. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. August 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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