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35 W (pat) 10/13

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 10/13

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In Sachen …

wegen der Gebrauchsmusteranmeldung … (hier: Antrag auf Prozesskostenhilfe)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 6. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Baumgärtner sowie die Richterinnen Dr. Proksch-Ledig und Bayer beschlossen:

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und BPatG 152 08.05 Markenamts vom 25. Januar 2013 in Sachen der Gebrauchsmusteranmeldung … wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Der Antragsteller hat am 6. April 2012 die Gebrauchsmusteranmeldung … mit der Bezeichnung „… …“ angemeldet mit der Erklärung, es handle sich um eine Abzweigung aus der Patentanmeldung …

Mit Beschluss vom 25. Januar 2013 hat die Gebrauchsmusterstelle des Patentamts die Gebrauchsmusteranmeldung zurückgewiesen und zudem festgestellt, dass eine wirksame Abzweigung aus der Patentanmeldung DE … nicht vorliege. Der elektronisch signierte Beschluss war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wobei auch die Rechtsmittelbelehrung bei dem signierten Dokument dabei ist. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 30. Januar 2013 zugestellt. Die Zustellung erfolgte mit Einschreiben durch Übergabe, wobei das Versandpaket am 25. Januar 2013 zum Versand übergeben wurde. Laut Auslieferungsbeleg hat der Antragsteller die Sendung am 30. Januar 2013 erhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Der Beschwerdeschriftsatz mit Datum 24. Februar 2013 ist am 5. März 2013 eingegangen. Im Beschwerdeschriftsatz ersuchte er auch um Prozesskostenhilfe, um die 200 Euro Beschwerdegebühr erlassen zu bekommen.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er mit einer Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags zu rechnen habe, da die Beschwerde keine ausreichende Aussicht auf Erfolg habe, da sie offensichtlich verspätet eingelegt worden sei.

Der Antragsteller macht geltend, dass er die Beschwerde am 1. März 2013 abgeschickt habe - eingeschrieben - da er der Meinung gewesen sei, dass die 1-Monatsfrist 30 oder 31 Tage umfasse. Er habe auch beim DPMA vorsorglich um Fristverlängerung von zwei Wochen gebeten. Eine Kopie des Einlieferungsbelegs vom 1. März 2013 sowie eine Email-Anfrage vom 27. Februar 2013 mit dem Betreff „Anfrage an Dr. J. H…“ und die Antwort vom 28. Februar 2013, dass Fristverlängerungen nicht per Email beantragt werden könnten, wurden dem Schreiben beigefügt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, § 129 PatG, § 130 PatG, § 114 ZPO).

Die Beschwerde des Antragstellers hat jedoch keine ausreichende Aussicht auf Erfolg, da sie verspätet eingelegt wurde und wegen Versäumung der Beschwerdefrist unzulässig ist.

Der Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Januar 2013 ist wirksam, denn er ist durch die qualifizierte Signatur wirksam unterzeichnet. Der Zurückweisungsbeschluss ist zu unterschreiben (Bühring, Gebrauchsmustergesetz, 8. Aufl. § 8 Rdn. 26). § 1 der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof (im Folgenden EAPatV) erlaubt aber die elektronische Aktenführung. § 2 EAPatV verweist insoweit grundsätzlich auf die Vorschriften der ZPO und damit auf § 130b ZPO, wonach dann eine qualifizierte Signatur erforderlich ist. Diese liegt vor. Sie umfasst den Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung. Selbst wenn gemäß § 5 EAPatV lediglich eine fortgeschrittene Signatur erforderlich gewesen sein sollte, ist die Verwendung einer qualifizierten Signatur unschädlich.

Der mit Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Januar 2013 wurde dem Antragsteller mit Einschreiben durch Übergabe zugestellt. Am 25. Januar 2013 wurde das Versandpaket zum Versand übergeben und laut Auslieferungsbeleg hat der Antragsteller die Sendung am 30. Januar 2013 erhalten. Da die Drei-Tagesfrist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG bereits am 28. Januar 2013 ablief, ist der 30. Januar der maßgebliche Zustellungstag.

Die Frist zur Einlegung der Beschwerde (§ 18 Abs. 1 GebrMG i. V. m. § 73 Abs. 2 PatG) lief am Donnerstag, den 28. Februar 2013 ab, da die Beschwerdefrist von einem Monat mit Ablauf des Tages endet, der durch seine Zahl dem Tage der Zustellung entspricht, wobei die Frist mit Ablauf des letzten Tages des Monats endet, wenn bei diesem Monat der maßgebende Tag fehlt (vgl. Benkard Patentgesetz, 10. Aufl. § 73 Rdn. 33).

Die Beschwerde vom 24. Februar 2013 gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Januar 2013 ist erst am 5. März 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen, zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beschwerdefrist bereits abgelaufen war.

Anhaltspunkte, dass die Fristversäumung ohne Verschulden erfolgte, sind nicht ersichtlich, so das auch insoweit keine Aussicht auf Erfolg der Beschwerde besteht. Ein Rechtsirrtum, dass sich die Einhaltung der Frist nach dem Poststempel richtet und eine Monatsfrist immer 30 oder 31 Tage dauert, begründet noch keine unverschuldete Fristversäumung. Auch dass sich der Antragsteller noch am

27. Februar 2013 abends per Email an DPMAdirekt mit dem Betreff „Anfrage an Dr. J. H…“ nach der Frist wegen des Beschlusses vom 25. Januar erkundigen wollte, kann ihn nicht entlasten. Ihm wurde von der Auskunftsstelle am nächsten Morgen mitgeteilt, dass eine Fristverlängerung nicht per Email beantragt werden kann. Nachdem die Email zudem kein Aktenzeichen enthielt, konnte er nicht mit einer rechtzeitigen Antwort des Prüfers rechnen. Wenn der Antragsteller ohne Grund darauf vertraut und es darauf ankommen lässt, dass er die Beschwerde noch am 1. März 2013 einlegen kann und dafür auch noch der Poststempel genügen würde, so entschuldigt dies nicht sein Fristversäumnis.

Baumgärtner Proksch-Ledig Bayer Cl

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1 21 GebrMG
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1 4 VwZG
1 2 ZPO
1 114 ZPO
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