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1 StR 389/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 389/17 BESCHLUSS vom 11. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:111017B1STR389.17.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Februar 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte statt wegen (besonders) schweren Raubes wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen (besonders) schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch ist der Schuldspruch dahingehend zu berichtigen, dass der Angeklagte statt wegen (besonders) schweren Raubes wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls verurteilt ist. Zwischen den Tatbeständen des § 249 StGB und des § 252 StGB besteht zwar Gesetzeseinheit in der Weise, dass § 249 StGB grundsätzlich § 252 StGB verdrängt. Anders ist es allerdings, wenn die Nötigungshandlung in der Beendigungsphase schwerer wiegt, weil erst nach der Vollendung der Wegnahme ein Qualifikationstatbestand – vorliegend der des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB – verwirklicht wurde. In diesem Fall verdrängt der zur Sicherung der Beute aus dem vorhergehenden Raub begangene besonders schwere räuberische Diebstahl den Tatbestand des § 249 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 5 StR 385/15 mwN).

Der Senat kann den Schuldspruch selbst in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ändern, weil die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Annahme eines besonders schweren räuberischen Diebstahls tragen. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Auf den Strafausspruch hat die Änderung des Schuldspruchs keine Auswirkungen.

Graf Bellay Cirener Radtke Bär

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