Paragraphen in V ZB 113/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 62 | AufenthG |
1 | 16 | EG |
1 | 74 | FamFG |
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1 | 62 | AufenthG |
1 | 16 | EG |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZB 113/14 BESCHLUSS vom 1. Oktober 2014 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 2. April 2014 und der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom
17. September 2014 - V ZB 56/14 - zur Veröffentlichung bestimmt). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Roth Weinland Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.04.2014 - 934 XIV 522/14 B LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.05.2014 - 2-29 T 90/14 -
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1 | 62 | AufenthG |
1 | 16 | EG |
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1 | 62 | AufenthG |
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