AK 74/17
BUNDESGERICHTSHOF AK 74/17 BESCHLUSS vom 11. Januar 2018 in dem Strafverfahren gegen alias: alias:
wegen des Verdachts eines Kriegsverbrechens u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:110118BAK74.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 11. Januar 2018 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht München übertragen.
Gründe:
I.
1. Der Angeschuldigte wurde am 18. Mai 2017 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 2017 (5 BGs 149/17), ersetzt durch den erweiterten Haftbefehl vom 20. Juni 2017 (5 BGs 166/17), seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe im Jahr 2013 in Afghanistan als Jugendlicher mit der erforderlichen Verstandesreife durch dieselbe Handlung gemeinschaftlich mit anderen im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person getötet, sich an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Taliban" als Mitglied beteiligt, die tatsächliche Gewalt über eine Kriegswaffe ausgeübt und gemeinschaftlich mit anderen aus niedrigen Beweggründen einen Menschen getötet, strafbar gemäß
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, Satz 2, §§ 211, 25 Abs. 2, § 52 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG, §§ 1, 3 JGG.
2. Der Generalbundesanwalt hat wegen der im Haftbefehl aufgeführten Tatvorwürfe unter dem 10. November 2017 Anklage zum Oberlandesgericht München erhoben. Mit Beschluss vom 15. November 2017 hat das Oberlandesgericht den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft für erforderlich erachtet.
II.
Die Voraussetzungen der Anordnung der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor.
1. Der Angeschuldigte ist der ihm vorgeworfenen Taten dringend verdächtig.
a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
aa) In Afghanistan bestand zur Tatzeit ein nichtinternationaler bewaffneter Konflikt zwischen den Taliban und verschiedenen anderen nichtstaatlichen bewaffneten Gruppierungen auf der einen Seite und den afghanischen Regierungsstreitkräften, unterstützt durch die Truppen der "International Security Assistance Force" (ISAF), auf der anderen Seite.
bb) Die in Afghanistan operierenden Taliban bilden eine ausländische terroristische Vereinigung. Sie haben sich - von radikal-religiösen Anschauungen geleitet - zum Ziel gesetzt, die aktuelle Regierung zu stürzen und alle ausländischen Streitkräfte vom Gebiet Afghanistans zu vertreiben und auf dem gesamten Staatsgebiet einen islamischen Staat unter Geltung der Scharia als einziger Rechtsgrundlage zu errichten; dabei nehmen sie auch zivile Opfer in Kauf.
Die Vereinigung ist streng hierarchisch organisiert. An ihrer Spitze steht der uneingeschränkte politisch-religiöse Führer, der gleichzeitig auch militärischer Befehlshaber ist. Dabei handelte es sich zunächst um Mullah Mohammad Omar Mudjahed, der nach den bislang vorliegenden Erkenntnissen entweder im Jahr 2013 oder 2015 starb. Sein Nachfolger Maulawi Akhtar Muhammad Mansur kam am 21. Mai 2016 bei einem amerikanischen Drohnenangriff im Grenzgebiet zwischen Afghanistan und Pakistan ums Leben. Aktueller Anführer der Organisation ist Maulawi Haibatallah Akhundzada, der von Sirajuddin Haqqani und Maulawi Muhammad Ya´qub (Sohn des ersten Führers Mullah Omar) vertreten wird.
In die Entschlussfassungen der Führung maßgeblich eingebunden ist ein Schura-Rat. Er besteht aus den - gegenwärtig etwa 22 - höchsten militärischen Kommandeuren und nichtmilitärischen Vertretern, von denen einzelne für verschiedene Aufgabenbereiche wie "Politik", "Militär", "Finanzen", "Angelegenheiten der Gefangenen" oder "Öffentlichkeitsarbeit" verantwortlich sind. Dem Schura-Rat sind zudem zehn Kommissionen angegliedert, in denen über spezielle Themen beraten wird.
Die Taliban verfügen über eine Vielzahl von Kämpfern auf der untersten Hierarchieebene, die teilweise von lokalen Paschtunen-Stämmen organisiert sind und als Kampfverbände handeln. Für die Planung und Durchführung der militärischen Operationen, die Rekrutierung von Mudschahedin in Afghanistan und die Ausbildung der Kämpfer in Trainingslagern ist die Kommission für militärische Angelegenheiten zuständig, der die Militärführer aller afghanischen Provinzen angehören.
Zur Umsetzung ihrer Ziele begehen die Taliban - räumlich auf das Staatsgebiet von Afghanistan beschränkt - Selbstmordattentate, Minen- und Bombenanschläge, Entführungen, Geiselnahmen und gezielte Tötungen. Angriffsziele sind sowohl die ausländischen "Invasoren", insbesondere die früheren ISAF-Kräfte, als auch die politischen und religiösen Führer des afghanischen Staates, die afghanische Armee sowie die Polizei. Bei den Aktionen der Taliban, die über moderne Waffen und Kommunikationsmittel verfügen, kommt es häufig auch zu zahlreichen Opfern unter der Zivilbevölkerung, die von den Taliban zu Propagandazwecken genutzt werden.
Die Taliban finanzieren sich auf lokaler Ebene sowohl durch Spenden und Sachmittel der örtlichen Stammesstrukturen und religiösen Gemeinschaften als auch durch kriminelle Aktivitäten wie Schmuggel, Schutzgelderpressungen und Entführungen. Auf überregionaler Ebene bildet neben Spenden aus dem In- und Ausland der Drogenhandel die Haupteinnahmequelle der Organisation.
cc) Der Angeschuldigte schloss sich den Taliban in Afghanistan unter Eingliederung in deren Verbandsleben und Strukturen zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt spätestens im Frühjahr 2013 an. Er wurde in einer Koranschule der Vereinigung in dem Dorf Parsa/Paja in der Provinz Parwan ausgebildet und gehörte zur örtlichen Untergruppe der Taliban, die von mindestens drei Anführern geleitet wurde.
Der Angeschuldigte betrieb gemeinsam mit den Führern der Gruppe aktive Rekrutierungsarbeit und befolgte deren Anordnungen.
In den Abendstunden eines nicht näher bestimmbaren Tages Anfang des Jahres 2013 wurde der Angeschuldigte von einem Führungsmitglied der Talibangruppe gemeinsam mit weiteren "Schülern" der Koranschule in ein Waldstück in der Nähe des Ortes Parsa/Paja geführt. Dort warteten weitere Führungspersonen der Gruppe mit einem etwa 24-jährigen gefangenen Polizisten, der an einen Baum gefesselt war. Weil dieser das von den Taliban aus ideologisch-religiösen Gründen abgelehnte System repräsentierte, schlugen zunächst die Anführer und anschließend auch der Angeschuldigte, der zudem für den Tod eines Freundes Rache nehmen wollte, sowie fünf bis sechs weitere Gruppenmitglieder aufgrund eines gemeinsamen Tatplans jeweils mit Holzlatten auf den Kopf des Polizisten ein, um diesen zu töten. Der Angeschuldigte schlug mindestens zwei Mal mit einer Holzlatte zu. Sodann erhielt er von einem der Anführer ein Schnellfeuergewehr des Typs AK 47 (Kalaschnikow). Auf dessen Befehl schoss der Angeschuldigte mit einer Abzugsbetätigung, die mehrere Schüsse auslöste, auf den bereits reglosen Polizisten und traf ihn oberhalb der Brust. Entweder wurde der Polizist durch die Schüsse oder bereits durch die vorangegangenen Schläge mit den Holzlatten getötet.
Nach Rückkehr in die Koranschule wurde der Angeschuldigte mit weiteren Gruppenmitgliedern in einen Kellerraum gebracht, in dem sich Waffen und mit Sprengstoff gefüllte Westen befanden. Zwei der Anführer forderten den Angeschuldigten auf, weitere Personen mittels Sprengstoffattentaten zu töten. Der Angeschuldigte war zu einem Selbstmordattentat jedoch nicht bereit und floh in der darauffolgenden Nacht. Mithilfe von Schleusern kam er über den Iran, die Türkei und Griechenland und weiter über die sogenannte Balkanroute nach Österreich und erreichte im November 2013 Deutschland.
b) Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) beruht auf den im Anhang zur Anklageschrift vom 3. November 2017 aufgelisteten Beweismitteln. Im Hinblick auf die terroristische Vereinigung der Taliban gründet er insbesondere auf den diesbezüglichen Auswerteberichten des Bundeskriminalamtes und dem Gutachten des Sachverständigen Dr. M. vom 19. März 2017; hinsichtlich der Mitgliedschaft des Angeschuldigten in der Vereinigung Taliban und seiner Beteiligungshandlungen ergibt sich der dringende Tatverdacht aus dessen - später teilweise widerrufener - geständiger Einlassung vom 18. Mai 2017, mit der er seine gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen der gemäß § 25 AsylG durchgeführten Anhörung gemachten Angaben wiederholt und ergänzt hat. Sie werden in wesentlichen Punkten bestätigt durch die beim Angeschuldigten sichergestellten Aufzeichnungen über seinen Aufenthalt bei den Taliban.
2. Danach besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Angeschuldigte durch dieselbe Handlung gemeinschaftlich mit anderen im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person getötet, sich an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Taliban" als Mitglied beteiligt und die tatsächliche Gewalt über eine Kriegswaffe ausgeübt hat (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, Satz 2, § 52 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG, §§ 1, 3 JGG).
Die Tötung des Polizisten stand in einem funktionalen Zusammenhang mit dem zur Tatzeit in Afghanistan bestehenden nichtinternationalen bewaffneten Konflikt zwischen den Taliban (und anderen bewaffneten Gruppierungen) und den von den Truppen der "International Security Assistance Force" (ISAF) unterstützten afghanischen Regierungsstreitkräften (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB). Bei dem Opfer handelte es sich um eine geschützte Person im Sinne von § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnahm und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befand. Dabei wurde der Angeschuldigte als Mitglied einer Gruppe tätig, die einer Konfliktpartei zugehörte und den Polizeibeamten nicht nur bei Gelegenheit der gewaltsamen Auseinandersetzungen der Konfliktparteien, sondern aus einer konfliktbezogenen Motivation "als Repräsentant des Systems" tötete. Ein damit einhergehendes mögliches persönliches Rachemotiv hindert die Annahme des Zusammenhanges mit dem Konflikt nicht.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe, insbesondere auch die Voraussetzungen des § 3 VStGB, liegen nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeschuldigte nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch nicht reif genug war, das Unrecht seines Handelns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 3 Satz 1 JGG), sind nicht erkennbar.
Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts folgt hinsichtlich des Kriegsverbrechens (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB) aus dem in § 1 Satz 1 VStGB normierten Weltrechtsprinzip. Hinsichtlich der vorgeworfenen Tat gemäß § 22a KWKG ergibt sie sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB; die Tat ist auch am Tatort mit Strafe bedroht (Kapitel 3 Absatz 11 des afghanischen Gesetzes für leichte Gewehre, Munition und Sprengstoff) und ein Auslieferungsverkehr mit Afghanistan findet derzeit nicht statt. Betreffend die Vorwürfe nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, Satz 2 StGB folgt die Geltung deutschen Strafrechts aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Var. 4 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 35 f.).
Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Vereinigung der Taliban liegt vor.
Ob die dem Angeschuldigten angelasteten Handlungen den dringenden Verdacht der Erfüllung weiterer Straftatbestände begründen, bedarf daher an dieser Stelle keiner Entscheidung.
3. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 2 Abs. 2, § 72 JGG). Der Angeschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen Jugendstrafe zu rechnen; dies gilt auch in Anbetracht seines geringen Alters sowie der strafmildernd zu bewertenden Umstände, unter denen er sich den Taliban anschloss. Dem daraus folgenden hohen Fluchtanreiz stehen keine hinreichend festen persönlichen und sozialen Bindungen des Angeschuldigten entgegen, welche die Annahme rechtfertigen, er würde sich dem Verfahren in Deutschland stellen. Zwar hat der Angeschuldigte eine deutsche Freundin, die ein Kind von ihm erwartet; an ihren Nachnamen konnte er sich jedoch in der richterlichen Vernehmung vom 19. Mai 2017 nicht erinnern und vermochte auch ihre Anschrift nicht zu benennen. Diese hat erst nach geraumer Zeit seiner Inhaftierung eine Besuchserlaubnis beantragt und klargestellt, nicht seine Lebensgefährtin, sondern nur eine Freundin zu sein. Allein diese Beziehung vermag nicht die Annahme zu tragen, dass sich der Angeschuldigte dem Verfahren nicht durch Flucht in das Ausland entziehen wird.
Zudem besteht der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO). Eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder andere Maßnahmen
(§ 72 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 4, § 71 JGG) sind nicht geeignet, den Zweck der Untersuchungshaft in gleicher Weise zu erfüllen. Der Erlass eines Unterbringungsbefehls gemäß § 71 Abs. 2 JGG oder eine mit Auflagen nach § 116 StPO, § 2 Abs. 2 JGG verbundene Haftverschonung kommen nicht in Betracht. Diese Maßnahmen erfordern die Gewissheit, dass der Betroffene für sie zugänglich ist; davon kann im Hinblick auf den inzwischen erwachsenen Angeschuldigten nicht ausgegangen werden. Heime der Jugendhilfe sind zudem nicht in gleicher Weise fluchtsicher wie Jugendhaftanstalten.
4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor.
Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen. Auch nach der Verhaftung des Angeschuldigten am 18. Mai 2017 sind umfangreiche Ermittlungen durchgeführt worden. Eine Reihe von Zeugen musste vernommen und die bei der Durchsuchung vom 16. März 2017 sichergestellten Beweismittel, darunter schriftliche Aufzeichnungen, ein Smartphone und zwei SIM-Karten, sowie das nach der Verhaftung sichergestellte Mobiltelefon des Angeschuldigten ausgewertet werden; zu diesem Zweck war die Fertigung von Übersetzungen erforderlich. Die Akten zu dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München sowie sechs Strafakten der Staatsanwaltschaften Traunstein, München II und München I zu weiteren gegen den Angeschuldigten geführten Verfahren mussten beigezogen und ausgewertet werden. Zudem wurde ein Sachverständigengutachten zu den tatsächlichen Voraussetzungen eines bewaffneten Konflikts in Afghanistan zur Tatzeit in Auftrag gegeben und bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, dem Bundesnachrichtendienst und dem Bundesamt für Verfassungsschutz Behördengutachten angefordert. Nach Auswertung detaillierten Kartenmaterials der Provinz Parwan wurden weitere Ermittlungen zur Gewinnung von Erkenntnissen zum Tatort und zur Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeschuldigten geführt. Nach Abschluss der Ermittlungen am 30. Oktober 2017 wurde den Verteidigern Akteneinsicht auch in VSVERTRAULICH eingestufte Unterlagen gewährt und ein Bericht der Jugendgerichtshilfe gemäß § 38 JGG angefordert; am 10. November 2017 wurde die Anklage vom 3. November 2017 zum Oberlandesgericht München erhoben. Die Übersetzung der Anklageschrift in die Sprache Dari wurde unverzüglich am 13. November 2017 veranlasst und die Verteidiger zur Frage der Beiordnung eines Vertrauensdolmetschers angehört; die Anklageschrift soll förmlich zugestellt werden, sobald die Übersetzung vorliegt. Zudem wurde am 14. November 2017 die Beiziehung weiterer Strafakten angeordnet. Mit Beschlüssen vom 16. November 2017 hat das Oberlandesgericht München die körperliche Untersuchung des Angeschuldigten durch einen Sachverständigen zur Bestimmung seines tatsächlichen Lebensalters und gemäß § 81a Abs. 1 StPO die psychiatrische Untersuchung des Angeschuldigten zur Frage seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit und seiner Reife im Sinne des § 105 JGG angeordnet.
Nach alledem ist das Verfahren mit der in Haftsachen gebotenen Intensität beschleunigt und gefördert worden.
5. Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch unter Berücksichtigung der besonderen Belastungen, die dieser für den Angeschuldigten zur Folge hat, nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle der Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 72 Abs. 1 Satz 2 JGG).
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