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XII ZA 50/13

BUNDESGERICHTSHOF XII ZA 50/13 BESCHLUSS vom 14. August 2013 in der Betreuungssache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen:

1. Die Ablehnungsgesuche des Betroffenen gegen die "die Geschäftsstelle vorschiebenden Richter" und die "in BGH XII ZA 71­73/13 … tätig gewesenen Richter" werden als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 25. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen.

3. Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 76 FamFG iVm § 114 ZPO).

Gründe:

1. Die Ablehnungsgesuche des Betroffenen sind als unzulässig zu verwerfen. Wird insbesondere nicht ein einzelner Richter, sondern ein ganzer Spruchkörper oder ein ganzes Gericht abgelehnt und wird das Ablehnungsgesuch überhaupt nicht oder nur mit solchen Umständen begründet, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, ist das Gericht in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern zu einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch befugt (BVerfG NVwZ 2006, 924 Rn. 5; BVerwG NJW 1988, 722 f.). Dies gilt im vorliegenden Fall auch, soweit der Betroffene alle Richter des Senats, die an der Entscheidung im Verfahren "BGH XII ZA 71-73/13" [richtig wohl: XII ZA 73/12] mitgewirkt haben, allein wegen der Mitwirkung an dieser Entscheidung ablehnt, ohne auch nur im Ansatz konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Senats deuten könnten (vgl. BFH NJW 2009, 3806 Rn. 16).

2. Das Rechtsmittel des Betroffenen ist unstatthaft. Zwischenentscheidungen, mit denen Anträge auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG abgelehnt werden, können gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG nur mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO angefochtenen werden. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet entsprechend § 574 Abs. 1 ZPO in diesen Fällen daher nur statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat (Senatsbeschlüsse vom 5. Januar 2011 - XII ZB 152/10 - FamRZ 2011, 368 Rn. 2 und vom 30. März 2011 - XII ZB 692/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 11). Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt.

Dose Günter Weber-Monecke Botur Schilling Vorinstanzen: AG Freiburg, Entscheidung vom 07.12.2012 - 149 XVII 129/99 LG Freiburg, Entscheidung vom 25.06.2013 - 4 T 2/13 -

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