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VIII ZB 54/24

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 54/24 BESCHLUSS vom 17. Juni 2025 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: JNEU:

ja nein ja nein in dem Rechtsstreit ZPO § 233 B, Fb, Fc, Fd Zu den von einem Rechtsanwalt zu treffenden organisatorischen Vorkehrungen zur Vermeidung möglicher Fristversäumnisse - hier: auf die Eintragung in den Fristenkalender bezogener Erledigungsvermerk in der Handakte und Reihenfolge der Eintragung einer Frist zunächst in den Fristenkalender und dann in die Handakte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, NJW-RR 2018, 58 Rn. 8; vom 29. Juni 2022 - XII ZB 9/22, FamRZ 2022, 1633 Rn. 9 f. und Beschluss vom 6. Februar 2018 - II ZB 14/17, juris Rn. 10; jeweils mwN) sowie Eintragung einer Vorfrist zur Rechtsmittelbegründungsfrist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2023 - XII ZB 418/22, NJW-RR 2023, 1284 Rn. 11; vom 24. Oktober 2023 - VI ZB 53/22, NJW-RR 2024, 266 Rn. 9; jeweils mwN).

Zum Entfallen der rechtlichen Erheblichkeit eines Anwaltsverschuldens infolge eines späteren, der Partei oder dem Anwalt nicht zuzurechnenden Ereignis (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2016 - XII ZB 684/14, NJW 2016, 1180 Rn. 25 ff.; vom 28. Januar 2021 - III ZB 86/19, NJW-RR 2021, 503 Rn. 10; vom 22. November 2022 - XI ZB 13/22, NJW 2023, 1224 Rn. 15 ff.).

BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025 - VIII ZB 54/24 - LG Gera AG Jena ECLI:DE:BGH:2025:170625BVIIIZB54.24.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Dr. Schmidt sowie die Richterinnen Wiegand, Dr. Matussek und Dr. Böhm beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 31. Juli 2024 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 12.666,79 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Kautionsrückzahlungsansprüche aus einem beendeten Mietverhältnis.

Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Gegen das Urteil hat die Klägerin fristgerecht beim Landgericht Berufung eingelegt. Eine Berufungsbegründungsschrift ist bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 22. Januar 2024 nicht bei dem Berufungsgericht eingegangen. Auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts hat die Klägerin wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich die Berufung begründet.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Klägerin unter Vorlage einer anwaltlichen Versicherung ihrer Prozessbevollmächtigten und einer eidesstattlichen Versicherung der dort beschäftigten Rechtsanwaltsfachangestellten B.

(im Folgenden: Mitarbeiterin) im Wesentlichen ausgeführt:

Für die Fristenerfassung und Fristenkontrolle sei im Büro der Prozessbevollmächtigten seit 2020 die entsprechend eingewiesene und regelmäßig belehrte sowie regelmäßig kontrollierte, bislang zuverlässige Mitarbeiterin zuständig.

Die Fristenerfassung und Fristenkontrolle sei gemäß - auch schriftlich festgehaltener - (allgemeiner) Anweisung wie folgt organisiert: Nach dem Öffnen der Post versehe die Mitarbeiterin den Posteingang mit einem Posteingangsstempel. Danach werde die Post auf die beigezogene Handakte geheftet und auf Fristen gesichtet. Die Mitarbeiterin ermittele den Fristablauf und notiere diesen auf dem Schriftstück. Sodann vermerke sie die Frist auf der entsprechenden Datumsseite des Fristenkalenders. Danach notiere die Mitarbeiterin die Frist im Aktenvorblatt der Handakte und bringe außen an der Akte gut sichtbar einen circa 8 cm x 3 cm großen roten Klebestreifen an, auf dem nochmals das Datum des Fristablaufs und der Fristgrund notiert sei. Erst dann werde die Handakte mit dem Posteingang der Prozessbevollmächtigten zur weiteren Bearbeitung vorgelegt.

Jede Woche freitags vor Arbeitsende suche die Mitarbeiterin anhand des Fristenkalenders die Handakten mit den in der folgenden Woche ablaufenden und noch nicht gestrichenen Fristen aus dem Hängeregister heraus und sortiere diese in einen speziell dafür vorgesehenen Fristenwagen zur Bearbeitung chronologisch vor. Sollte eine dieser Akten in der Woche vor Fristablauf - zum Beispiel wegen eines Posteingangs oder einer Mandantenbesprechung - im Umlauf sein, werde diese von der Mitarbeiterin direkt in den Fristenwagen und nicht noch einmal in das Hängeregister gehängt.

Jeden Morgen prüfe sie den Fristenkalender auf ablaufende und noch nicht gestrichene Fristen. Die entsprechenden Akten entnehme sie dem Fristenwagen und lege diese der Prozessbevollmächtigten zur weiteren Bearbeitung vor.

Nach dem Postausgang einer Fristsache werde die Frist im Fristenkalender von der Mitarbeiterin so durchgestrichen, dass der Eintrag noch erkennbar sei. An jedem Arbeitstag vor Arbeitsende kontrolliere sie den Fristenkalender darauf, ob dort alle notierten Fristen durchgestrichen seien, und prüfe die tatsächliche Erledigung nochmals in der Handakte. Erst dann werde der rote Klebezettel entfernt und die Frist auch im Aktenvorblatt der Handakte gestrichen. Zuletzt werde an jedem Arbeitstag vor Arbeitsende der Fristenwagen von der Mitarbeiterin daraufhin kontrolliert, dass dort keine Akten mehr hängen, deren roter Klebezettel das Datum des aktuellen Tages ausweist.

Im vorliegenden Fall habe die Mitarbeiterin zwar das Ende der Berufungsbegründungsfrist zutreffend berechnet und entsprechend auf der Urteilsabschrift vermerkt, im Vorblatt der Handakte notiert und auf einem roten Klebezettel angegeben, aufgrund eines Versehens jedoch - anders als die Berufungseinlegungsfrist - nicht in den Fristenkalender eingetragen.

Die Prozessbevollmächtigte habe am 22. November 2023 und am 13. Dezember 2023 die Klägerin angeschrieben und gefragt, ob Berufung eingelegt werden solle. Am 20. Dezember 2023 sei die Berufung zunächst nur zur Fristwahrung eingelegt und an die Klägerin mit der nochmaligen Anfrage weitergeleitet worden, ob das Berufungsverfahren durchgeführt werden solle. Sodann sei eine Vorfrist zur Wiedervorlage am 8. Januar 2024 in der Handakte und im Fristenkalender notiert worden. Am 11. Januar 2024 habe die Prozessbevollmächtigte die Klägerin erneut kontaktiert und um Entscheidung bis zum 19. Januar 2024 gebeten, ob die Berufung durchgeführt werden solle. Am 15. Januar 2024 sei in der Kanzlei die Mitteilung der Klägerin eingegangen, dass das Berufungsverfahren durchgeführt werden solle. Wegen des Fristablaufs in der Folgewoche habe die Mitarbeiterin die Handakte sogleich in den Fristenwagen gehängt und nicht zurück in das Hängeregister.

Am 22. Januar 2024 - dem Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist - habe die Mitarbeiterin aus nicht nachvollziehbaren Gründen abends die Kontrolle des Fristenwagens versäumt. Die Akte des vorliegenden Verfahrens mit dem roten Klebestreifen "22.01. Berufungsbegründung" sei von ihr erst am 23. Januar 2024 im Fristenwagen aufgefunden worden.

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Die Berufung sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sei nicht zu gewähren, da nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht sei, dass die Klägerin an der Fristversäumnis kein Verschulden treffe. Vielmehr müsse sich die Klägerin ein nicht ausgeräumtes Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

Vorliegend stehe bereits nicht fest, dass die Handakte der Prozessbevollmächtigten der Klägerin - wie zur Ermöglichung einer anwaltlichen Gegenkontrolle der durch eine Bürokraft erfolgten Notierung von Fristen erforderlich - durch einen Erledigungsvermerk habe erkennen lassen, dass die Frist in den Fristenkalender eingetragen worden sei.

Darüber hinaus sei nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die Prozessbevollmächtigte ihre Angestellte angewiesen habe, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssten. Nach dem glaubhaft gemachten Vorgehen notiere die Mitarbeiterin die Fristen zunächst auf dem auf die Handakte gehefteten Schriftstück und trage diese erst dann in den Fristenkalender ein.

Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung ergibt zwar eine Rechtsverletzung. Die Entscheidung stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar.

1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt die Verfahrensgrundrechte der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 21. März 2023 - VIII ZB 80/22, NJW 2023, 1668 Rn. 16; vom 10. Oktober 2023 - VIII ZB 60/22, NJW 2024, 83 Rn. 18; vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 85/22, NJW-RR 2024, 792 Rn. 11; jeweils mwN). Die Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs und der Verstoß gegen das Gebot der Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes führen zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unabhängig davon, ob sie sich auf das Ergebnis auswirken (BGH, Beschlüsse vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 6; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZB 43/22, WuM 2023, 224 Rn. 16; jeweils mwN).

Das Berufungsgericht hat das - glaubhaft gemachte - Vorbringen der Klägerin zum Ablauf der Bearbeitung der streitgegenständlichen Fristsache in seinem Inhalt nicht zutreffend und vollumfänglich erfasst und die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts überspannt.

a) Noch im Ansatz zu Recht hat das Berufungsgericht zwar angenommen, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden kann, wenn jedes ursächliche (Mit-)Verschulden der Partei oder ihres Anwalts (§ 85 Abs. 2 ZPO) ausgeräumt wird. Fehler des Büropersonals hindern eine Wiedereinsetzung hingegen nicht, solange den Prozessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens trifft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2023 - I ZB 42/22, NJW 2023, 1969 Rn. 13 mwN; vom 6. September 2023 - IV ZB 4/23, NJW 2023, 3432 Rn. 11; vom

24. Oktober 2023 - VI ZB 53/22, NJW-RR 2024, 266 Rn. 7; vom 10. Dezember 2024 - VIa ZR 388/24, juris Rn. 4).

Die Partei hat einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt; verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (BGH, Beschlüsse vom 22. November 2022 - VIII ZB 2/22, NJW 2023, 368 Rn. 14; vom 26. Januar 2023 - I ZB 42/22, aaO; vom 6. September 2023 - IV ZB 4/23, aaO; vom 24. Oktober 2023 - VI ZB 53/22, aaO; vom 10. Dezember 2024 - VIa ZR 388/24, aaO).

b) Soweit das Berufungsgericht der Klägerin eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt hat, ist seine Beurteilung hingegen nicht frei von Rechtsfehlern. Die vom Berufungsgericht gegebenen Begründungen vermögen den Vorwurf eines Organisationsverschuldens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht zu rechtfertigen.

aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei vorliegend als Organisationsverschulden vorzuwerfen, dass ihre Handakte nicht durch einen entsprechenden Erledigungsvermerk (oder auf sonstige Weise) habe erkennen lassen, dass die dort notierten Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden seien, trifft nicht zu.

(1) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Für den Fall, dass die Berechnung und Notierung von Fristen - wie hier einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen wird, muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört es insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11, NJW-RR 2013, 1010 Rn. 10; vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 9; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 5/16, NJW-RR 2017, 953 Rn. 9; vom 29. Juni 2017 - III ZB 95/16, juris Rn. 7; vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, NJW-RR 2018, 58 Rn. 8; vom 6. Februar 2018 - II ZB 14/17, juris Rn. 10; vom 29. Juni 2022 - XII ZB 9/22, FamRZ 2022, 1633 Rn. 9; jeweils mwN).

Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Fristen auch in den Fristenkalender eingetragen sind und dem Anwalt eine entsprechende Kontrolle anhand der Handakte möglich ist (BGH, Beschlüsse vom 10. März 2011 - VII ZB 37/10, NJW 2011, 1597 Rn. 13; vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11, aaO Rn. 11; vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, aaO Rn. 10; vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, juris Rn. 10). Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen. Dabei kann sich der Rechtsanwalt (jedoch) grundsätzlich auf die Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken (BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11, aaO; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 5/16, aaO Rn. 10; vom 29. Juni 2017 - III ZB 95/16, aaO; vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, aaO Rn. 7, 9; jeweils mwN).

(2) Von den dargestellten Grundsätzen ist zwar auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat bei deren Anwendung auf den vorliegenden Fall jedoch entweder den glaubhaft gemachten Vortrag der Klägerin zu dem in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten nach der Eintragung im Fristenkalender auf der Handakte angebrachten roten Klebestreifen, auf dem das Datum des Fristablaufs und der Fristgrund notiert sind, nicht berücksichtigt oder verkannt, dass die Funktion des die Eintragung in den Fristenkalender bestätigenden Erledigungsvermerks in der Handakte auch durch eine diesem vergleichbare Maßnahme erfüllt werden kann und der rote Klebestreifen nach dem glaubhaft gemachten Vortrag eine solche Maßnahme darstellt.

Ferner hat das Berufungsgericht übersehen, dass es im Rahmen der zur Ermöglichung der Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen bereits genügt, dass die allgemeine Organisationsanweisung des Rechtsanwalts - wie vorliegend - durch die vorgeschriebene Reihenfolge, zunächst die errechnete Frist im Fristenkalender und erst danach im Vorblatt der Handakte zu notieren, geeignet ist, sicherzustellen, dass nur solche Fristen in der Handakte notiert werden, die zuvor in den Fristenkalender eingetragen wurden. Eines ausdrücklichen Erledigungsvermerks bedarf es in diesen Fällen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11, NJW-RR 2013, 1010 Rn. 12; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, juris Rn. 10; vom 6. Februar 2018 - II ZB 14/17, juris Rn. 10).

bb) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ergebe sich daraus, dass diese ihre Angestellte nicht angewiesen habe, zuerst müsse die Frist im Kalender eingetragen werden, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht stützt die Annahme eines Organisationsverschuldens darauf, dass gemäß der geschilderten Arbeitsanweisung in der Kanzlei die Fristen zunächst auf dem eingegangenen und auf die Handakte gehefteten Schriftstück notiert werden und erst danach im Fristenkalender. Diese Handhabung vermag jedoch im vorliegenden Fall kein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu begründen.

(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation zwar die klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Erledigungsvermerk in der Handakte eingetragen werden kann. Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in den Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (BGH, Beschlüsse vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 10; vom 29. Juni 2017 - III ZB 95/16, juris Rn. 8; vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, NJW-RR 2018, 58 Rn. 8; vom 6. Februar 2018 - II ZB 14/17, juris Rn. 10; vom 29. Juni 2022 - XII ZB 9/22, FamRZ 2022, 1633 Rn. 9; jeweils mwN). Sieht die Organisationsanweisung nicht vor, dass in der Handakte Erledigungsvermerke anzubringen sind, genügt es, wenn die Arbeitsanweisung vorschreibt, dass die Fristen zunächst im Fristenkalender zu notieren sind und erst dann in der Akte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, juris Rn. 10; vom 6. Februar 2018 - II ZB 14/17, aaO).

(2) Diese Rechtsprechung erfordert es aber - anders als das Berufungsgericht zu meinen scheint - nicht, dass die erste Notierung der Frist in der Kanzlei des Rechtsanwalts direkt im Fristenkalender erfolgt, sondern lediglich, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte - oder die diesem vergleichbare Maßnahme - erst nach der Eintragung der Frist in den Fristenkalender erfolgt.

Die dem Erledigungsvermerk in der Handakte gleichgestellten Maßnahmen bestehen vorliegend zum einen in der - nach der allgemeinen Arbeitsanweisung erst nach der Eintragung der Frist in den Fristenkalender erfolgenden - Anbringung des roten Klebezettels mit dem Datum des Fristablaufs und dem Fristgrund außen auf der Akte sowie in der allgemeinen Arbeitsanweisung, welche in der Arbeitsreihenfolge die Eintragung einer Frist in das Vorblatt der Handakte erst nach der Eintragung der Frist in den Fristenkalender vorsieht. Nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt besteht demnach die von der Rechtsprechung geforderte klare Anweisung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass eine Frist zunächst im Fristenkalender eingetragen wird, bevor der rote Klebezettel auf der Akte angebracht und die Frist auf dem Vorblatt der Handakte notiert wird.

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Denn die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Berufung der Klägerin unter gleichzeitiger Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die am 22. Januar 2024 ablaufende Berufungsbegründungsfrist versäumt. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 233 Satz 1 ZPO ist ihr nicht zu gewähren. Denn sie hat keinen Verfahrensablauf vorgetragen und glaubhaft gemacht, der ein Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt (siehe oben unter II 1 a). Vielmehr fällt der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorliegend als Organisationsverschulden zur Last, dass sie keine Notierung einer einwöchigen Vorfrist zur Berufungsbegründungsfrist in den Fristenkalender angeordnet hatte.

a) Zu den von einem Rechtsanwalt zu treffenden organisatorischen Vorkehrungen zur Vermeidung möglicher Fristversäumnisse gehört die allgemeine Anordnung, jedenfalls bei solchen Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren. Sie dient dazu sicherzustellen, dass dem Rechtsanwalt durch rechtzeitige Vorlage der Akten auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit verbleibt. Die Eintragung einer Vorfrist bietet eine zusätzliche Fristensicherung. Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleisten, wenn die Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist versehentlich unterblieben ist (BGH, Beschlüsse vom 20. November 2018 - XI ZB 31/17, juris Rn. 9; vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 17/19, juris Rn. 9; vom 20. September 2022 - VI ZB 17/22, NJW-RR 2022, 1717 Rn. 7; vom 22. November 2022 - VIII ZB 2/22, NJW 2023, 368 Rn. 16; vom 21. Juni 2023 - XII ZB 418/22, NJW-RR 2023, 1284 Rn. 11; vom 24. Oktober 2023 - VI ZB 53/22, NJW-RR 2024, 266 Rn. 9; jeweils mwN).

b) Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass ihre Prozessbevollmächtigte diese allgemeine Vorgabe bei der Organisation ihrer Kanzlei eingehalten oder vorliegend eine entsprechende konkrete Einzelanweisung (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 21; vom 20. November 2018 - XI ZB 31/17, juris Rn. 17 mwN) erteilt hätte.

aa) Die allgemeine Anordnung, am Freitag nach Arbeitsende die Handakten, in denen in der Folgewoche Fristen ablaufen, in den Fristenwagen zu sortieren, ist nicht mit der geforderten gesonderten Eintragung einer Vorfrist in den Fristenkalender vergleichbar. Denn die Sortierung der Akten in den Fristenwagen erfolgt nach dem glaubhaft gemachten Arbeitsablauf (primär) anhand der im Fristenkalender für die Folgewoche eingetragenen Fristabläufe. Ist - wie vorliegend die Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist in den Fristenkalender versehentlich unterblieben, gewährleistet die Arbeitsanweisung, am Ende der Vorwoche anhand des Fristenkalenders Handakten in den Fristenwagen einzusortieren, in der Regel gerade keine Wahrung der Frist, auch wenn in Einzelfällen - wie dem vorliegenden - wegen eines erfolgten Posteingangs die Handakte dennoch in den Fristenwagen gelangt. Hinzu kommt, dass die Vorlage der Akten aus dem Fristenwagen an die Prozessbevollmächtigte nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt erst am Tag des Fristablaufs - also gerade ohne Gewährleistung einer Überprüfungs- und Bearbeitungszeit - und zudem allein anhand des Fristenkalenders erfolgt.

bb) Soweit nach der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im konkreten Fall eine Vorfrist zum 8. Januar 2024 eingetragen wurde, diente diese nicht der Sicherung der Bearbeitung der Berufungsbegründung und stand mit dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 22. Januar 2024 auch nicht in hinreichendem zeitlichem Zusammenhang, sondern sollte allein der Abklärung der sich im vorliegenden Fall stellenden Frage dienen, ob von Seiten der Klägerin eine Durchführung des Berufungsverfahrens nach der von Seiten der Prozessbevollmächtigten nur vorsorglich eingelegten Berufung gewünscht war.

cc) Ein vorheriger Hinweis des Senats auf die im Streitfall bislang nicht erörterte Problematik der Eintragung einer einwöchigen Vorfrist vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist war nicht erforderlich. Zwar können im Wiedereinsetzungsverfahren erkennbar unklare oder ungenaue Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, über die Frist nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO hinaus erläutert und vervollständigt werden. Vorliegend sind die Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag zur Notierung einer solchen allgemeinen Vorfrist aber nicht unklar oder ungenau; vielmehr fehlt insoweit jeglicher Vortrag. Die Anforderungen an eine wirksame Organisation des Fristenwesens und deren Darlegung im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags sind bekannt und müssen einem Rechtsanwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Insoweit fehlender Vortrag erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende Sicherungsvorkehrungen gefehlt haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2019 - IX ZB 6/18, NJW 2019, 2028 Rn. 21; vom 24. Oktober 2023 - VI ZB 53/22, NJW-RR 2024, 266 Rn. 15; jeweils mwN).

c) Es ist vorliegend nicht auszuschließen, dass bei Notierung einer einwöchigen Vorfrist die Berufungsbegründungsfrist gewahrt worden wäre.

Bei auf die Vorfrist bezogen unterstelltem ordnungsgemäßem Vorgehen wären die Akten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin rechtzeitig - und (etwa) zeitgleich mit dem am 15. Januar 2024 in der Kanzlei eingegangenen Schreiben der Klägerin, in welchem diese mitteilte, dass das Berufungsverfahren durchgeführt werden solle - vorgelegt worden. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Mitarbeiterin, nur weil sie einen Eintrag der Berufungsbegründungsfrist in den Fristenkalender versäumt hat, auch den Eintrag der Vorfrist in den Fristenkalender versäumt hätte. Es ist vielmehr zumindest möglich, dass die zusätzliche Fristensicherung der Vorfrist gegriffen und die Mitarbeiterin nicht denselben Fehler zwei Mal gemacht und im Ergebnis zumindest die Vorfrist im Fristenkalender eingetragen hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2022 - VI ZB 17/22, NJW-RR 2022, 1717 Rn. 11; vom 24. Oktober 2023 - VI ZB 53/22, NJW-RR 2024, 266 Rn. 14).

Bei einer Vorlage der Akte am 15. Januar 2024 hätte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin rechtzeitig bemerkt, dass eine Berufungsbegründung oder ein (erster) Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist noch nicht erstellt war. Ein Rechtsanwalt hat eine ihm aufgrund einer Vorfrist vorgelegte und damit in seinen persönlichen Verantwortungsbereich (zurück-)gelangte Fristsache rechtzeitig zu bearbeiten und für die Weiterleitung der bearbeiteten Sache in der Weise Sorge zu tragen, dass der entsprechende Schriftsatz rechtzeitig bei Gericht eingeht. Dieser Pflicht wird er nicht durch eine weitere, auf den Tag des Fristablaufs notierte Frist enthoben. Hätte mithin die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach Vorlage der Akten zur Vorfrist die Berufungsbegründung oder den (ersten) Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist fristgerecht fertiggestellt und ihrer Mitarbeiterin mit der Weisung übergeben, den Schriftsatz bei Gericht einzureichen, wäre es nicht zur Versäumung der ohne Verlängerung am 22. Januar 2024 endenden Berufungsbegründungsfrist gekommen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2018 - XI ZB 31/17, juris Rn. 19; vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 17/19, juris Rn. 14; vom 20. September 2022 - VI ZB 17/22, aaO Rn. 12; vom 24. Oktober 2023 - VI ZB 53/22, aaO Rn. 13).

d) Die rechtliche Erheblichkeit des in der Nichteintragung einer Vorfrist zur Berufungsbegründungsfrist liegenden mitursächlichen Organisationsverschuldens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entfällt auch nicht etwa deshalb, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch auf den zeitlich nachfolgenden Umstand zurückzuführen ist, dass die Mitarbeiterin entgegen der bestehenden allgemeinen Arbeitsanweisung die abendliche Kontrolle des Fristenwagens, in welchem sich die Handakte des vorliegenden Falles infolge des Posteingangs am 15. Januar 2024 befand, unterlassen hat.

Zwar schließt ein früheres Verschulden des Prozessbevollmächtigten einer Partei die Wiedereinsetzung ausnahmsweise dann nicht aus, wenn seine rechtliche Erheblichkeit durch ein späteres, der Partei oder ihrem Vertreter nicht zuzurechnendes Ereignis entfällt (sogenannte "überholende Kausalität", vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217 unter III 2 b; vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778 Rn. 11; vom 18. März 2010 - V ZB 124/09, NJW-RR 2010, 1100 Rn. 12; vom 27. Januar 2016 - XII ZB 684/14, NJW 2016, 1180 Rn. 25; vom 22. November 2022 - XI ZB 13/22, NJW 2023, 1224 Rn. 15; vom 21. Juni 2023 - XII ZB 418/22, NJW-RR 2023, 1284 Rn. 17). In einem solchen Fall tritt das mitursächliche Verschulden des Prozessbevollmächtigten einer Partei hinter eine wesentliche andere Ursache zurück und ist damit bei wertender Würdigung des Ursachenverlaufs die rechtliche Erheblichkeit des Anwaltsverschuldens zu verneinen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2019 - IX ZB 6/18, NJW 2019, 2028 Rn. 19).

Die Wertung, dass die rechtliche Erheblichkeit eines Verschuldens des Prozessbevollmächtigten infolge einer späteren Ursache entfällt, erscheint jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn der Prozessbevollmächtigte durch eine allgemeine Arbeitsanweisung Vorsorge dafür getroffen hatte, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist trotz seines Verschuldens gewahrt worden wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84, NJW 1985, 1226 unter II 2; vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205 Rn. 9; vom 28. Januar 2021 - III ZB 86/19, NJW-RR 2021, 503 Rn. 10; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. November 2022 - XI ZB 13/22, aaO Rn. 16 f.). Es muss sich demnach um eine Anweisung handeln, die bestimmt und geeignet ist, gerade die Folgen des Anwaltsfehlers zu verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 - XII ZB 684/14, NJW 2016, 1180 Rn. 26).

Dies ist beispielsweise in Fällen bejaht worden, in denen infolge eines Verschuldens des Prozessbevollmächtigten der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschriftsatz ohne dessen Unterschrift bei Gericht eingereicht wurde,

aber eine - im jeweiligen Einzelfall nicht befolgte - allgemeine Arbeitsanweisung an das Büropersonal existierte, nach der sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor dem Hinausgeben auf eine anwaltliche Unterschrift zu kontrollieren waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84, aaO; vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, aaO Rn. 8 f.; vom 28. Januar 2021 - III ZB 86/19, aaO Rn. 9 f.).

Eine vergleichbare Fallgestaltung ist im Streitfall nicht gegeben.

Die vorliegend infolge eines Anwaltsverschuldens unterbliebene Eintragung einer Vorfrist dient - wie oben unter II 2 a ausgeführt - der Fristwahrung auch in den Fällen, in denen die Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist in den Fristenkalender versehentlich unterblieben ist. Da die Sortierung in den Fristenwagen hier jedoch nach dem glaubhaft gemachten Arbeitsablauf (primär) anhand der im Fristenkalender für die Folgewoche eingetragenen Fristabläufe erfolgt, ist die abendliche Kontrolle des Fristenwagens auf am gleichen Tag ablaufende Fristen weder bestimmt noch geeignet, die sich aus der unterlassenen Eintragung einer Vorfrist ergebenden Risiken - vorliegend die fehlende Absicherung gegen eine versehentlich unterbliebene Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in den Fristenkalender - aufzufangen. Denn bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge wäre - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hinweist die Handakte wegen der fehlenden Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in den Fristenkalender bereits gar nicht in den Fristenwagen gelangt.

Der Umstand, dass sich die maßgebliche Handakte dennoch im Fristenwagen befand, ist allein auf den Posteingang am 15. Januar 2024 zurückzuführen. Dieser Posteingang lag jedoch außerhalb der Einflusssphäre der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, so dass es nicht gerechtfertigt ist, ihr Organisati- onsverschulden hinter den durch den Posteingang erst ermöglichten, für die Fristversäumung ebenfalls kausalen Fehler der Mitarbeiterin (dem Unterlassen der abendlichen Kontrolle des Fristenwagens) zurücktreten zu lassen.

Dr. Bünger Dr. Matussek Dr. Schmidt Dr. Böhm Wiegand Vorinstanzen: AG Jena, Entscheidung vom 16.11.2023 - 28 C 684/22 LG Gera, Entscheidung vom 31.07.2024 - 1 S 268/23 -

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