• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

III ZR 261/13

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 261/13 BESCHLUSS vom 6. März 2014 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Dr. Remmert und Reiter beschlossen:

Die als Gegenvorstellung aufzufassende „Beschwerde“ des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2013 gibt keine Veranlassung, diese Entscheidung zu ändern.

Gründe:

Der durch den vorbezeichneten Beschluss festgesetzte Streitwert entspricht, wie auch der Kläger nicht verkennt, seiner Beschwer durch das angefochtene Urteil. Dieser Betrag ist nach § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG maßgeblich. Zwar bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren gemäß Satz 1 dieser Vorschrift grundsätzlich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge rechtzeitig eingereicht werden, ist jedoch die Beschwer maßgebend (Satz 2). Dies ist vorliegend der Fall.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Juni 2013 wurde von den seinerzeitigen, beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Klägers uneingeschränkt eingelegt. Zwar hat der Kläger, nachdem seine Prozessbevollmächtigten das Mandat niedergelegt hatten, in der innerhalb der gesetzten Frist von ihm selbst eingereichten Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde seinen in der Berufungsinstanz gestellten Feststellungsantrag nicht mehr weiter verfolgt und nur noch die Zahlungsanträge geltend gemacht. Dies ist jedoch unbeachtlich, da der Kläger gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO vor dem Bundesgerichtshof nicht postulationsfähig ist. Damit ist das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ohne rechtzeitig wirksam gestellte Anträge beendet worden.

Nicht entscheidend ist, dass eine von einem vor dem Bundesgerichtshof nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt eingelegte und daher unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision von diesem als actus contrarius wirksam zurück genommen werden kann. Dies ist mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar, da die Nichtzulassungsbeschwerde von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde und überdies nicht die Rücknahme eines unzulässigen Rechtsmittels in Rede steht.

Schlick Herrmann Seiters Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 29.10.2012 - 1 O 89/12 OLG Köln, Entscheidung vom 07.06.2013 - 1 U 100/12 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in III ZR 261/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 47 GKG
1 78 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 47 GKG
1 78 ZPO

Original von III ZR 261/13

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von III ZR 261/13

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum