Paragraphen in XI ZR 252/20
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1 | 148 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 252/20 BESCHLUSS vom 30. März 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:300321BXIZR252.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges, den Richter Dr. Schild von Spannenberg sowie die Richterin Dr. Allgayer beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. April 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 28. Juli 2020 (XI ZR 288/19, BGHZ 226, 310 Rn. 19) sowie seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 (XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, juris), vom 30. Juni 2020 (XI ZR 132/19, juris) und vom 21. Juli 2020 (XI ZR 387/19, juris). Die erneuten Vorabentscheidungsgesuche des Landgerichts Ravensburg (Beschlüsse vom 30. Dezember 2020 - 2 O 238/20, juris und vom 8. Januar 2021 - 2 O 160/20, 2 O 320/20, juris) vermögen eine Aussetzung analog § 148 ZPO nicht zu rechtfertigen, weil die dort aufgeworfenen Fragen angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. nur Senatsbeschluss vom 21. Juli 2020, aaO mwN). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Beklagten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 38.110,33 €.
Ellenberger Matthias Menges Schild von Spannenberg Allgayer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 23.01.2020 - 32 O 10666/18 OLG München, Entscheidung vom 28.04.2020 - 19 U 633/20 -
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