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2 ARs 211/22

BUNDESGERICHTSHOF ARs 211/22 2 AR 123/22 BESCHLUSS vom 4. August 2022 in dem Strafverfahren gegen wegen besonders schweren Falls des Diebstahls u.a.

hier: Verfahrensverbindung gemäß § 4 StPO Az.: 91 Ls 4/21 2 KLs 11/22 3 Ws 523/22 Amtsgericht Wittmund Landgericht Bielefeld Generalstaatsanwaltschaft Hamm ECLI:DE:BGH:2022:040822B2ARS211.22.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. August 2022 beschlossen:

Das bei dem Amtsgericht Wittmund ‒ Schöffengericht ‒ anhängige Verfahren 91 Ls 4/21 wird zu dem beim Landgericht Bielefeld rechtshängigen Verfahren 2 KLs 11/22 verbunden.

Gründe:

Das Landgericht Bielefeld, das am 18. Mai 2022 das Verfahren eröffnet und Termin zur Hauptverhandlung auf den 17. August 2022 bestimmt hat, ist bereit, das beim Amtsgericht ‒ Schöffengericht ‒ Wittmund anhängige Verfahren zu übernehmen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Aurich die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

Das bei dem Amtsgericht ‒ Schöffengericht ‒ Wittmund anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Bielefeld rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Wittmund das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juli 1990 ‒ 2 ARs 318/90, BGHR StPO § 4 Verbindung 5).

Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.

Appl Weinland Zeng Messing Scheuß

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