Paragraphen in 3 StR 239/12
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 239/12 BESCHLUSS vom 18. September 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. September 2012 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22. Dezember 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 473 Rn. 10a).
Der Senat ist ordnungsgemäß besetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 2 BvR 610/12 und 625/12, NJW 2012, 2334).
Becker Gericke Hubert Spaniol Mayer
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