XI ZR 328/20
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 328/20 BESCHLUSS vom 23. Februar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:230221BXIZR328.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juni 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht ist aufgrund einer im Ergebnis nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung in Anwendung der höchstrichterlichen Grundsätze, die der Senat mit Beschluss vom 23. Januar 2018 (XI ZR 298/17, WM 2018, 614 ff.; vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 1 BvR 1173/19, juris Rn. 13 und 20) nochmals zusammengefasst hat, zu dem Ergebnis gelangt, das Widerrufsrecht der Klägerin sei bei seiner Ausübung verwirkt gewesen. Dass das Berufungsgericht unzutreffend angenommen hat, das Zeitmoment ende schon mit der vollständigen Beendigung des Darlehensvertrags und nicht (wie richtig) erst mit der Erklärung des Widerrufs, beschwert die Klägerin nicht. Es ist ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung eines Zeitmoments von sogar fast acht Jahren statt vermeintlich knapp dreieinhalb Jahren zu einer der Klägerin günstigeren tatrichterlichen Würdigung gelangt wäre.
Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf Art. 267 Abs. 3 AEUV von Grundsatzbedeutung ausgeht, verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 21. Januar 2020 (XI ZR 189/19, WM 2020, 371), vom 3. März 2020 (XI ZR 189/19, juris), vom 31. März 2020 (XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 15 f.) und vom 2. Dezember 2020 (XI ZR 526/19, juris). Eine gegen den Beschluss vom 31. März 2020 eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 4. August 2020 (1 BvR 1138/20) nicht zur Entscheidung angenommen. Auch das neuerliche Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg vom 8. Januar 2021 (2 O 160/20, 2 O 320/20, juris Rn. 194 ff.) stellt die vielfach eingehend erläuterte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anwendung des § 242 BGB auf das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen nicht in Frage, die schon in den grundlegenden Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2016 (XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 38 ff. und XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 31 ff.) und ständig auf das Unionsrecht Bedacht nimmt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 25.000 €.
Ellenberger Derstadt Grüneberg Menges Ettl Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 06.02.2020 - 5 O 1542/19 OLG München, Entscheidung vom 30.06.2020 - 19 U 1219/20 -