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5 StR 463/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 463/18 BESCHLUSS vom 29. November 2018 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen zu 1.: besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a. zu 2.: Diebstahls ECLI:DE:BGH:2018:291118B5STR463.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 29. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten B.

wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 9. Mai 2018 bezüglich dieses Angeklagten im Gesamtstrafausspruch mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

Die weitergehende Revision des Angeklagten B.

sowie die Revision des Angeklagten Z. werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten Z. unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einem amtsgerichtlichen Urteil wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es dessen Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet. Den Angeklagten B.

hat es wegen Diebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Gegen die Verurteilung richten sich jeweils auf die Sachrüge gestützte Revisionen der Angeklagten. Während das Rechtsmittel des Angeklagten B.

den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg erzielt, ist das des Angeklagten Z. insgesamt unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

3

1. Der Gesamtstrafausspruch gegen den Angeklagten B.

hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Denn das Landgericht teilt den Vollstreckungsstand hinsichtlich der einbezogenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 € aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Freiberg vom 3. November 2017 nicht mit. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob insoweit die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Für den nicht gänzlich ausgeschlossenen Fall der Erledigung der Geldstrafe vor dem Urteilszeitpunkt kann der Angeklagte durch deren Einbeziehung beschwert sein.

2. Das Landgericht hat die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht gesondert begründet. Dies stellt angesichts der in rascher Folge ergangenen und überwiegend einschlägigen Vorverurteilungen sowie angesichts dessen, dass die Bewährungszeit betreffend die durch Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 3. Februar 2015 verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten wegen mehrerer Diebstahlstaten zur Tatzeit erst seit wenigen Monaten abgelaufen war, noch keinen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Fehler dar (vgl. dazu MüKo-StPO/Wenske, 2016, § 267 Rn. 402 mwN).

3. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden, der bei ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffenden Rechtsfehlern die Möglichkeit eröffnet, das Tatgericht auf eine Entscheidung im Beschlusswege nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen.

6

4. Auch der Angeklagte B.

hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kostenentscheidung muss nicht – was möglich wäre (vgl. BGH,

Beschluss vom 9. November 2004 – 4 StR 426/04, wistra 2005, 187) – dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorbehalten bleiben. Denn es ist sicher abzusehen, dass das umfassend eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann. Demzufolge kann der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2011 – 4 StR 144/11; vom 28. Oktober 2004 – 5 StR 430/04).

Mutzbauer Sander Schneider König Köhler

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