Paragraphen in 4 StR 53/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 213 | StGB |
1 | 224 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 213 | StGB |
1 | 224 | StGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 53/19 BESCHLUSS vom 15. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2019 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. Oktober 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2019:150519B4STR53.19.0 Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat sich im Fall II.1 der Urteilsgründe zwar nicht ausdrücklich mit den Voraussetzungen des Vorliegens eines minder schweren Falles des § 224 StGB unter dem Gesichtspunkt einer – hier festgestellten – Tatprovokation im Sinne des § 213 1. Alt. StGB durch das Opfer auseinandergesetzt, was sich aber nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist. Diese Prüfung war hier ausnahmsweise entbehrlich angesichts der vom Landgericht herangezogenen gravierenden strafschärfenden Umstände (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 – 3 StR 206/12, NStZ-RR 2012, 308 und vom 27. März 2012 – 5 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 277). Der Angeklagte war zur Tatzeit nicht nur erheblich wegen einschlägiger Taten vorbestraft, sondern er stand wegen einer solchen Tat zudem unter laufender Bewährung. Die Folgen für das Opfer waren erheblich. Dass der Angeklagte vom Tatopfer kurz vor der Tat erheblich beleidigt und dadurch zur Tat provoziert wurde, hat das Landgericht dem Angeklagten sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Bemessung der Strafe zugute gebracht.
Dem Gesamtzusammenhang der Urteilgründe ist zur Tat II. 2 noch hinreichend zu entnehmen, dass der Angeklagte jedenfalls nicht freiwillig von einer weiteren Tatbegehung Abstand nahm, ein Rücktritt von der versuchten Körperverletzung zum Nachteil des Polizeibeamten deshalb auszuschließen ist.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Feilcke Paul
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 213 | StGB |
1 | 224 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 213 | StGB |
1 | 224 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen