• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 229/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 229/15 BESCHLUSS vom 16. Juni 2015 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2015 beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten K.

wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Januar 2015, soweit es sie betrifft, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision und die Revision des Angeklagten S. , der die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen hat, werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe:

1 Das Landgericht hat den Angeklagten S.

wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus zwei Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt sowie eine Maßregel aufrechterhalten. Die Angeklagte K.

ist wegen Beihilfe zu den genannten Taten unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden.

2 Während die Revision des Angeklagten S.

keinen Erfolg hat, erzielt das mit der Sachrüge begründete Rechtsmittel der Angeklagten K.

den sich aus der Beschlussformel ergebenden Teilerfolg.

Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. Mai 2015 ausgeführt:

„Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat die Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 Satz 1 StGB (Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe) entnommen und bei der Strafrahmenwahl die zwingende Milderung wegen Beihilfe gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 (Strafrahmen von einem Monat bis sieben Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe) nicht sicher erkennbar berücksichtigt, obgleich sie die Vorschriften bei der Liste der angewendeten Vorschriften aufführt.

Das Landgericht hat die Annahme eines minder schweren Falles nach § 224 Abs. 1 Satz 1 StGB (Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren) auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes der Beihilfe abgelehnt. Es wäre dann aber verpflichtet gewesen, den Strafrahmen des Grundtatbestandes gemäß § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Dass dies geschehen ist, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Auf UA S. 34 heißt es vielmehr: ‚… hat die Kammer ebenfalls den Regelstrafrahmen zu Grunde gelegt. … Die Annahme eines minder schweren Falles … ließ – auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes der Beihilfe – eine Bestrafung aus dem Regelstrafrahmen nicht unangemessen erscheinen‘.“

Dem schließt sich der Senat an. Er kann nicht völlig ausschließen, dass das Tatgericht ohne den Rechtsfehler zu einer noch milderen Strafe gelangt wäre.

Sander Bellay Dölp Feilcke König

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 229/15

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 224 StGB
2 349 StPO
1 49 StGB

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 49 StGB
2 224 StGB
2 349 StPO

Original von 5 StR 229/15

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 229/15

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum