Paragraphen in XI ZR 439/15
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 103 | GG |
1 | 78 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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1 | 103 | GG |
1 | 78 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 439/15 BESCHLUSS vom 7. Juni 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:070616BXIZR439.15.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber am 7. Juni 2016 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. September 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 27.781,47 €.
Gründe: I.
Die Klägerin hat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss eingelegt, mit dem das Berufungsgericht ihre Berufung einstimmig zurückgewiesen hat. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist auf ihren Antrag bis zum 11. März 2016 verlängert worden. Innerhalb der verlängerten Frist hat sie die Nichtzulassungsbeschwerde nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet.
Am letzten Tag der Frist hat die Klägerin durch ihre zweitinstanzliche Bevollmächtigte mitgeteilt, sie sei nicht in der Lage, eine prozessordnungsgemäße Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde vorzulegen, und angefragt, "wie weiter verfahren werden soll". Der von ihr mandatierte Rechtsanwalt habe angeraten, die Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussichten zurückzunehmen. Er sei der Ansicht, dass eine allenfalls denkbare Rüge der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nur dann vertretbar zu begründen sei, wenn man den Vortrag der Klägerin in einer bestimmten Art und Weise verstehe und habe um entsprechende Klarstellung bis zum 18. Februar 2016 gebeten. Daraufhin habe er das Mandat - wie für den Fall nicht fristgemäßer Stellungnahme oder fehlender Bereitschaft zur Rücknahme des Rechtsmittels angekündigt - am 19. Februar 2016 niedergelegt. Zwei andere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte seien ebenfalls nicht bereit gewesen, die Vertretung der Klägerin zu übernehmen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 544 Abs. 2 ZPO nicht innerhalb der bis zum 11. März 2016 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist. Das von der zweitinstanzlichen Bevollmächtigten einen Monat nach Fristablauf im Schriftsatz vom 11. April 2016 formulierte Ersuchen "um angemessene Fristverlängerung zur Fortführung der Angelegenheit" geht ins Leere.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist verbunden mit einem Antrag auf Bestellung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO hätte keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin hat innerhalb noch laufender Frist - wie dies erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 4, vom 12. Juni 2012
- VIII ZB 80/11, juris Rn. 9, vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 8 und vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 5) - weder einen entsprechenden Antrag gestellt noch deren Voraussetzungen substantiiert dargelegt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2015 - XI ZR 236/15, juris Rn. 3 ff. mit weiteren Nachweisen). Letzteres hätte insbesondere Ausführungen dazu erfordert, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt zu haben (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2015 aaO Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864, vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635, vom 28. Juni 2010 - IX ZA 26/10, WuM 2010, 649 Rn. 1, vom 19. Januar 2011
- IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2 und vom 27. November 2014 - III ZR 211/14, MDR 2015, 540 Rn. 3). Daran fehlt es. Dem Vorbringen der Klägerin ist zu entnehmen, dass sie lediglich zwei weitere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte um die Übernahme ihrer Vertretung gebeten hat.
Ellenberger Derstadt Maihold Dauber Matthias Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 18.02.2014 - 4 O 206/13 OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 03.09.2015 - 9 U 44/14 -
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