Paragraphen in I ZB 94/20
Sortiert nach der Häufigkeit
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2 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 94/20 BESCHLUSS vom 6. Mai 2021 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2021:060521BIZB94.20.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz und Wille beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 19. Zivilkammer - vom 25. November 2020 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe: 1 1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts ist nicht gegeben. Es liegt weder ein Fall der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) vor, noch hat das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2017 - I ZB 73/17, juris Rn. 2). 2 2. Der Prozesskostenhilfeantrag der Schuldnerin ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer 1 ausgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Schmaltz Feddersen Wille Pohl Vorinstanzen: AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Entscheidung vom 01.10.2020 - 12 M 14708/20 LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.11.2020 - 19 T 293/20 -
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