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1 StR 641/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 641/12 BESCHLUSS vom 8. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2013 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21. September 2012 im Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat es von der Freiheitsstrafe drei Monate für vollstreckt erklärt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Diese hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 216 StGB ausgeschlossen und den Angeklagten wegen Totschlags verurteilt.

Bei der Strafzumessung ist sie unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB vom Strafrahmen des § 213 Alt. 2 StGB ausgegangen. Diese Strafrahmenwahl hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, da zu besorgen ist, dass sie von fehlerhaften Erwägungen beeinflusst war.

Neben zahlreichen Strafmilderungsgründen wird dem Angeklagten schuldsteigernd angelastet, keine fremde Hilfe angenommen und damit zur „Entstehung der Tat“ beigetragen sowie sich nicht zeitnah um die Beschaffung der Medikamente gekümmert zu haben. Diese strafschärfenden Erwägungen werden von den Feststellungen jedoch nicht getragen. Danach scheiterte nämlich die einzige sich bietende Abhilfemöglichkeit - die vom Hausarzt empfohlene Kurzzeitpflege - an der Weigerung der Geschädigten, während der Angeklagte dem „aufgeschlossen gegenüberstand“. Ein die Schuld des Angeklagten beeinflussender Faktor ergibt sich daraus nicht. Dies gilt auch für die Erwägung, der Angeklagte habe die Medikamente nicht zeitnah beschafft. Nach den Feststellungen haben der Angeklagte und die Geschädigte vier Tage lang auf die Urlaubsrückkehr ihres Hausarztes gewartet, um sich von diesem die nicht lebensnotwendigen Medikamente verschreiben zu lassen. Deren Nichterhalt für vier Tage hatte keine nachteilhaften gesundheitlichen Folgen, vielmehr führten die letztlich erhaltenen Medikamente zu einer weiteren Verschlechterung des Wohlbefindens der Geschädigten. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit das Zuwarten auf die Rückkehr des Arztes das individuelle Maß des Vorwurfs, der dem Angeklagten wegen der Tat zu machen ist, erhöht. Dies gilt zumal, da festgestellt ist, dass der Angeklagte nicht etwa nachlässig mit den Leiden seiner Ehefrau umging, sondern sie liebevoll pflegte.

Angesichts dessen kann der Senat trotz der maßvollen Strafe letztlich nicht ausschließen, dass die Schwurgerichtskammer ohne Berücksichtigung der zu beanstandenden Erwägungen ihrer Strafzumessung den gemäß § 21,

§ 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 213 StGB zugrunde gelegt und auf eine noch mildere Strafe erkannt hätte.

Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Aufhebung eines tatrichterlichen Urteils durch das Revisionsgericht allein im Strafausspruch grundsätzlich nicht die Frage der Kompensation einer bis zur revisionsgerichtlichen Entscheidung eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135; BGH, Beschluss vom 25. September 2012 - 1 StR 212/12, wistra 2013, 35).

Nack Cirener Rothfuß Radtke Jäger

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