Paragraphen in I ZR 120/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 544 | ZPO |
1 | 26 | EGZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 552 | ZPO |
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1 | 26 | EGZPO |
1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZR 120/20 BESCHLUSS vom 1. Juli 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:010721BIZR120.20.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Juni 2020 wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung richtet.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Oberlandesgerichts München wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe: 1 I. Das Oberlandesgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die mit dem Feststellungsantrag begehrte Höhe des Vergütungsanspruchs beschränkt. Soweit die Revision der Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts darüber hinaus auch hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung angreift, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (§ 552 ZPO).
1. Die Revision ist vom Oberlandesgericht nur eingeschränkt zugelassen worden.
a) Der Entscheidungssatz des angegriffenen Urteils enthält zwar keine Beschränkung der Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, wonach es für die Parteien zweifelsfrei zu erkennen sein muss, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, verlangt jedoch, dass eine Eingrenzung der Zulassung der Revision zweifelsfrei geschehen muss. Die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht grundsätzlich nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen. Von einer beschränkten Zulassung der Revision ist aber auszugehen, wenn die Zulassung wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich sein kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 - I ZR 91/18, juris Rn. 3 mwN).
b) Im Streitfall ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils, dass die Zulassung der Revision sich nur auf die Höhe der mit dem Feststellungsausspruch festgestellten Vergütungshöhe bezieht. Die vom Oberlandesgericht als grundsätzlich klärungsbedürftig angeführte Frage der Indizwirkung von Gesamtverträgen für die Angemessenheit der urheberrechtlichen Gerätevergütung in Verfahren gegen sogenannte Außenseiter - also Unternehmen, die nicht Mitglied des vertragsschließenden Verbands sind - betrifft allein die mit dem Feststellungstenor ausgesprochene Höhe der Vergütung, jedoch nicht den Anspruchsgrund. Die Verurteilung zur Auskunft ist damit von der Revisionszulassung nicht umfasst.
2. Die Beschränkung der Revisionszulassung auf die Höhe des Vergütungsanspruchs ist wirksam.
a) Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Es muss sich dabei nicht um einen eigenen Streitgegenstand handeln, der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz muss zudem nicht teilurteilsfähig sein; zulässig ist auch eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einen abtrennbaren Teil eines prozessualen Anspruchs. Für die Frage, ob die Beschränkung der Revisionszulassung nach diesen Grundsätzen wirksam ist, kommt es aus Gründen der Rechtsmittelklarheit auf den Zeitpunkt der beschränkten Zulassung der Revision an. Die Frage, ob eine Partei gegen ihre Verurteilung Revision einlegen kann, darf nicht - nachträglich - davon abhängen, ob gegen die Entscheidung von ihr oder einer anderen Partei Revision eingelegt worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 - I ZR 91/18, juris Rn. 7 mwN).
b) Im Streitfall ist die Revisionszulassung wirksam beschränkt worden.
Bei der Anspruchshöhe handelt es sich um einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs, auf den die Beklagte selbst ihre Revision hätte beschränken können (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18 mwN).
II. Soweit die Revision vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist, ist sie auch nicht auf die von der Beklagten hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zuzulassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist die in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgesehene Mindestbeschwer von 20.000 € erreicht.
a) Hat eine Partei eine vom Berufungsgericht beschränkt zugelassene Revision eingelegt und - soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat - eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben, sind die Werte der zugelassenen Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde für die Bestimmung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer im Sinne von § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zusammenzurechnen, weil diese Bestimmung nicht isoliert auf den Wert der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern auf den mit der Revision geltend zu machenden Wert der Beschwer abstellt (vgl. zu § 26 Nr. 8 EGZPO aF BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - I ZR 196/05, GRUR 2007, 83 Rn. 11 = WRP 2006, 1519 - Nur auf Neukäufe).
b) Im Streitfall beläuft sich die mit der Revision geltend zu machende Beschwer auf 1.000.000 €.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist allerdings unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Koch Feddersen Löffler Schwonke Schmaltz Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 25.06.2020 - 6 Sch 56/18 WG -
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3 | 544 | ZPO |
1 | 26 | EGZPO |
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