Paragraphen in 3 StR 497/21
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 497/21 BESCHLUSS vom 21. April 2022 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 2022 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin H.
im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2022:210422B3STR497.21.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Es ist mit Blick auf die weiteren strafschärfend herangezogenen Umstände jedenfalls auszuschließen, dass die Einzelstrafe im Fall I. 3. e der Urteilsgründe auf der vom Generalbundesanwalt für bedenklich gehaltenen Erwägung beruht.
Schäfer Berg Anstötz Erbguth Kreicker Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 21.06.2021 - 2 KLs 1/21 70 Js 5008/12
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1 | 349 | StPO |
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