Paragraphen in 5 StR 451/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 356 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 465 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 451/20 BESCHLUSS vom 19. Januar 2021 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes hier: Gehörsrüge des Verurteilten ECLI:DE:BGH:2021:190121B5STR451.20.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2021 beschlossen:
Die Gehörsrüge des Verurteilten betreffend den Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 8. Juni 2020 mit Beschluss vom 8. Dezember 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Entscheidung ist dem Verteidiger des Verurteilten am 14. Dezember 2020 zugegangen. Mit am 22. Dezember 2020 eingegangenen Schreiben seines Verteidigers rügt der Verurteilte die Verletzung rechtlichen Gehörs.
Die Gehörsrüge nach § 356a StPO ist unzulässig, weil der Verurteilte den Antrag nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO gestellt hat.
Sie wäre aber auch unbegründet, da eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Revisionsführer nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Dies gilt auch für dessen Gegenerklärung vom 9. November 2020.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Gericke Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Leipzig, LG, 08.06.2020 - 306 Js 37449/19 1 Ks
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2 | 356 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
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