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5 AR (VS) 4/17

BUNDESGERICHTSHOF AR (Vs) 4/17 BESCHLUSS vom 7. Februar 2017 in der Justizverwaltungssache des hier: Rechtsbeschwerde des Antragstellers ECLI:DE:BGH:2017:070217B5AR.VS.4.17.0

-2Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2017 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Juni 2016 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG).

Schon in den Sachen 5 AR (Vs) 9, 31, 55, 73 und 95/16 hat der Senat den Antragsteller dahin beschieden, dass seine Rechtsmittel unzulässig sind, weil die jeweiligen Oberlandesgerichte Rechtsbeschwerden gegen ihre Entscheidungen nicht zugelassen haben. Dem Beschwerdeführer ist somit die rechtliche Einordnung seiner Rechtsmittel in diesen Fällen deutlich gemacht worden. Der Senat wird deshalb – auch zur Vermeidung erheblicher Kosten für den Antragsteller – seine künftigen Rechtsbeschwerden oder Eingaben, die als Rechtsbeschwerden aufgefasst werden müssen, nicht mehr bescheiden, sofern diese von den jeweiligen Oberlandesgerichten nicht ausdrücklich zugelassen worden sind. Ein Gericht muss es nicht hinnehmen, durch sinnlose Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BVerfG; Beschlüsse vom 23. Februar 2016 – 2 BvR 63/16, 2 BvR 60/16 und vom 29. Juni 2010 – 1 BvR 2358/08).

Der Senat sieht keinen Anlass, gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Kostenerhebung abzusehen.

Sander Dölp König Berger Mosbacher

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