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VI ZB 71/11

BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 71/11 BESCHLUSS vom

2. Oktober 2012 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ:

nein BGHR:

ja ZPO § 233 Fc, Fd Die Klärung der Frage, ob gegen ein Urteil Berufung eingelegt werden soll, darf der Rechtsanwalt grundsätzlich nicht allein einem Telefongespräch einer Kanzleikraft überlassen.

BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2012 - VI ZB 71/11 - LG Duisburg AG Mülheim an der Ruhr Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 20. Oktober 2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.816,16 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Mit Urteil vom 7. Juli 2011 hat das Amtsgericht die Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.816,16 € nebst Zinsen zu zahlen und den Kläger gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Dieses Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 15. Juli 2011 zugestellt. Dieser hat mit einem am 29. August 2011 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen und glaubhaft gemacht:

Nachdem er die Empfehlung abgegeben habe, Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einzulegen, habe eine Mitarbeiterin der Beklagten zu 2, des Haftpflichtversicherers der Beklagten zu 1, seiner Kanzleikraft, Frau J., fernmündlich mitgeteilt, es solle Berufung eingelegt werden. Irrtümlich habe Frau J., eine zuverlässige und langjährige Mitarbeiterin, wegen eines Missverständnisses in einem Aktenvermerk niedergelegt, es solle keine Berufung eingelegt werden. Daraufhin habe er die zuvor korrekt auf den 15. August 2011 notierte Berufungsfrist gestrichen. Der Fehler sei erst am 25. August 2011 anlässlich einer telefonischen Nachfrage seitens der Beklagten zu 2 aufgefallen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 20. Oktober 2011 die begehrte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil diese die Berufungsfrist nicht ohne Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten versäumt hätten. Der Irrtum ihres Prozessbevollmächtigten sei nicht unverschuldet. Nachdem er selbst unstreitig die Empfehlung abgegeben gehabt habe, Berufung einzulegen, habe er sich nicht auf die lediglich auf einem Telefonvermerk beruhende Mitteilung seiner Kanzleikraft verlassen dürfen, das Rechtsmittel solle nach dem Willen der Beklagten zu 2 dennoch nicht eingelegt werden. Vielmehr hätte er innerhalb der ursprünglich notierten Berufungsfrist und vor deren Streichung Rücksprache mit der Beklagten zu 2 halten müssen, um sich zu vergewissern, ob tatsächlich keine Berufung eingelegt werden solle, zumal ihm keine schriftliche Erklärung der Beklagten zu 2 vorgelegen habe.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig.

1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagten weder in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) noch deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2012 - VI ZB 12/12, juris Rn. 5 mwN). Davon ist im Streitfall jedoch nicht auszugehen.

2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht den Beklagten eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist mit Recht versagt.

a) Zwar darf der Rechtsanwalt einfache Verrichtungen, die keine besondere Geistesarbeit oder juristische Schulung verlangen, wie etwa Botengänge oder die Eintragung vorher vom Anwalt verfügter Fristen, zur selbständigen Erledigung auf sein geschultes und zuverlässiges Büropersonal übertragen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 27. November 1990 - VI ZB 22/90, NJW 1991, 1179; BGH, Beschluss vom 5. März 1991 - XI ZB 1/91, NJW 1991, 2082). So liegt der Streitfall nicht.

b) Hier ging es vielmehr um die Frage, ob gegen ein Urteil entsprechend der Empfehlung des Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt werden sollte oder nicht. Die Klärung dieser Frage, die unmittelbar das Mandat betrifft, darf der Rechtsanwalt grundsätzlich nicht allein einem Telefongespräch einer Kanzleikraft überlassen. Denn diese Frage fällt - wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung mit Recht geltend macht - in den originären Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts, der sich insoweit nur auf eine schriftliche oder ihm selbst erteilte mündliche Weisung der Mandantschaft verlassen und ihm vorgelegte, nicht von der Partei autorisierte Telefonvermerke nicht ungeprüft übernehmen darf.

3. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.

Galke Wellner Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: AG Mülheim an der Ruhr, Entscheidung vom 07.07.2011 - 23 C 2706/09 LG Duisburg, Entscheidung vom 20.10.2011 - 13 S 181/11 -

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