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VIII ZR 357/19

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 357/19 BESCHLUSS vom 30. September 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:300920BVIIIZR357.19.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2020 durch den Richter Dr. Bünger als Vorsitzenden, den Richter Kosziol, die Richterin Dr. Liebert, den Richter Dr. Schmidt und die Richterin Wiegand beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landgerichts München I - 14. Zivilkammer - vom 25. November 2019 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zwar ist, wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht geltend macht, ein Ablehnungsgesuch nicht erledigt, solange eine zulässige Anhörungsrüge gegen seine Zurückweisung nicht beschieden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2010 - XI ZB 33/09, NJW-RR 2011, 427 Rn. 17 und Leitsatz; vom 7. März 2012 - AnwZ (B) 13/10, juris Rn. 10 f.; vom 14. Juli 2016 - III ZR 323/13, juris Rn. 7). Die Nichtzulassungsbeschwerde hat jedoch nicht dargelegt (§ 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO), dass die von ihr beanstandete Verfahrensweise des Berufungsgerichts nach den hier gegebenen Umständen eine Zulassung der Revision unter dem geltend gemachten Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderte.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 8.280 €.

Dr. Bünger Kosziol Dr. Liebert Dr. Schmidt Wiegand Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 21.02.2019 - 424 C 19207/18 LG München I, Entscheidung vom 25.11.2019 - 14 S 3792/19 -

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