Paragraphen in 20 W (pat) 44/10
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 44/10 Verkündet am 26. Februar 2014
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 100 10 089.9-55 …
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Kopacek sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidt BPatG 154 05.11 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Die am 2. März 2000 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Oberflächenwellenwandler mit optimierter Reflexion“ ist im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt von der Prüfungsstelle für Klasse H 03 H durch Beschluss vom 24. Juni 2010 zurückgewiesen worden. Die der Beschlussfassung zugrunde liegenden unabhängigen Patentansprüche 1 und 7 lauten:
„1. Wandler für OFW Filter mit optimierter Reflektivität - bei dem der Wandler aus n in Ausbreitungsrichtung der OFW aneinandergereihten Basiszellen der Länge aufgebaut ist, wobei die der Mittenfrequenz des Wandlers entsprechende Wellenlänge darstellt, - bei dem anregende, reflektierende und gleichzeitig anregende und reflektierende Basiszellen vorhanden sind - bei dem der Reflexionsbeitrag jeder Basiszelle im Wandler der Stärke mR0 entspricht, wobei m die Werte -2, -1, 0 1, oder 2 annehmen kann und R0 eine Referenzreflektion ist, - bei dem jeder von Null verschiedene Reflexionsbeitrag der Basiszellen im Wandler die gleiche Phasenlage 0±180° besitzt, - bei dem die Anregung aller anregenden Basiszellen bezüglich Phasenlage und Anregungsstärke identisch ist,
- bei dem in allen anregenden Basiszellen die Anzahl anregender Finger identisch ist
- bei dem Anregung und Reflektion in einer Richtung phasengleich, in der entgegengesetzten aber gegenphasig sind,
- bei dem in jeder Basiszelle sämtliche Breiten und Abstände der Elektrodenfinger unterschiedlich sind.“
„7. Verwendung eines Wandler nach einem der vorangehenden Ansprüche für einen ZF Filter mit niedriger Einfügedämpfung und verlängerter Impulsantwort.“
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 6 Ansprüche sowie des Inhalts der sonstigen Unterlagen wird auf die Amtsakte Bezug genommen.
Die Prüfungsstelle hat in einem ersten Prüfungsbescheid vom 8. April 2008 unter Verweis auf 4 Druckschriften argumentiert, dass die beanspruchte Lehre gemäß Patentanspruch 1 in Hinblick auf die Zusammenschau zweier konkret bezeichneter Druckschriften nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Auch den Unteransprüchen sei nichts Erfinderisches zu entnehmen.
In der darauffolgenden Erwiderung vom 14. August 2008 hat die Anmelderin unter Vorlage geänderter Patentansprüche sowie einiger überarbeiteter Beschreibungsseiten die Auffassung vertreten, dass der so verteidigte Anmeldungsgegenstand neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Prüfungsstelle hat sodann in einem zweiten Prüfungsbescheid vom 22. Dezember 2009 unter Berücksichtigung einer weiteren Druckschrift die Auffassung vertreten, dass der Fachmann in nahe liegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung mit allen seinen Merkmalen gelange, so dass er nicht gewährbar sei. Im Übrigen würden sich die Angaben im verteidigten Anspruch 1 lediglich darin erschöpfen, Angaben aufzulisten, die einzuhalten seien, mithin nur eine zu lösende Aufgabe definieren würden. Es sei nicht angegeben, wie der Fachmann zu einer Lösung der Aufgabe gelangen könne. Die Prüfungsstelle hält in diesem Zusammenhang die BGH-Entscheidung „Acrylfasern“ (BGH, Beschluss vom 19. Juli 1984 – X ZB 18/83, BGHZ 92, 129) für einschlägig. Sie vertritt die Auffassung, dass die beanspruchte Erfindung in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne.
In der nachfolgend anberaumten mündlichen Anhörung vom 24. Juni 2010 hat die Prüfungsstelle für Klasse H 03 H die Anmeldung zurückgewiesen. Sie stützt die Zurückweisung darauf, dass die beanspruchte Lehre keine vollständige Lehre zum technischen Handeln darstelle und deshalb unzulässig sei. Das Fehlen eines konkreten Ausführungsbeispiels für die beanspruchte Lehre mache es unmöglich zu erkennen, ob unter den im Anspruch näher angegebenen Randbedingungen überhaupt eine Lösung für die angegebene technische Aufgabe gefunden werden könne. Bei den Anspruchsmerkmalen handele es sich lediglich um eine Aufgabenstellung für ein technisches Problem und nicht um eine Lösung. Dies stelle im Lichte der BGH-Entscheidung „Acrylfasern“ eine Lehre dar, die sich in einer Aufgabenstellung erschöpfe, was nicht zulässig sei.
Die Prüfungsstelle hat im Laufe des Prüfungsverfahrens die Druckschriften D1 KODAMA, T. [u. a.]: Design of Low-Loss Saw Filters Employing Distributed Acoustic Reflection Transducers. In: IEEE Ultrasonics Symposium, 1986, Seiten 59-64 D2 RUPPEL, Clemens W. [u. a.]: Design of Generalized SPUDT Filters. In: IEEE Ultrasonics Symposium, 1996, Vol. 1, Seiten 165-168 D3 HARTMANN, C. S. [u. a.]: An Analysis of SAW Transducers with Internal Reflections and the Application of the Design of Single-Phase Unidirectional Transducers. In: IEEE Ultrasonics Symposium, 1982, Seiten 40-45 D4 WO 97/10646 A1 D5 JP11330894 A in das Verfahren eingeführt.
Gegen den ausweislich des Empfangsbekenntnisses ihres anwaltlichen Vertreters am 29. Juli 2010 zugestellten Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 17. August 2010, eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag, Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2010 hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde begründet und dabei argumentiert, die beanspruchte Lehre wäre vollständig und hinreichend deutlich offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Zudem sei die Lehre neu und beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Zu der anberaumten mündlichen Verhandlung ist die Beschwerdeführerin, wie von ihr zuvor mit Schriftsatz vom 14. Februar 2014 angekündigt, nicht erschienen. Mit demselben Schriftsatz hat der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin einen sieben Ansprüche umfassenden Hilfsantrag eingereicht und zuletzt beantragt:
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 03 H des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Juni 2010 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 7 vom 14. August 2008 Beschreibung: Beschreibungsseiten 1, 4 bis 8 vom Anmeldetag (2. März 2000) Beschreibungsseiten 2, 3, 3a vom 14. August 2008 Zeichnungen: Figuren 1 bis 3 vom 7. April 2000 Hilfsantrag: Patentansprüche 1 bis 7 vom 14. Februar 2014 Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag.
Weiterhin beantragt er hilfsweise, die Anmeldung zur Prüfung des Hilfsantrages an die Prüfungsstelle des DPMA zurückzuverweisen.
Die selbständigen Patentansprüche 1 und 7 gemäß Hilfsantrag haben folgenden Wortlaut:
„1. Wandler für OFW Filter mit optimierter Reflektivität - bei dem der Wandler aus n in Ausbreitungsrichtung der OFW aneinandergereihten Basiszellen der Länge aufgebaut ist, wobei die der Mittenfrequenz des Wandlers entsprechende Wellenlänge darstellt, - bei dem anregende, reflektierende und gleichzeitig anregende und reflektierende Basiszellen vorhanden sind - bei dem der Reflexionsbeitrag jeder Basiszelle im Wandler der Stärke mR0 entspricht, wobei m die Werte -2, -1, 0 1, oder 2 annehmen kann und R0 eine Referenzreflektion ist, - bei dem jeder von Null verschiedene Reflexionsbeitrag der Basiszellen im Wandler die gleiche Phasenlage 0±180° besitzt, - bei dem der Reflexionsbeitrag einer Basiszelle durch Variation der Fingerbreite und der Fingerposition auf eine jeweils gewünschte Stärke eingestellt ist, - bei dem die Anregung aller anregenden Basiszellen bezüglich Phasenlage und Anregungsstärke identisch ist, - bei dem in allen anregenden Basiszellen die Anzahl anregender Finger identisch ist, - bei dem die Geometrie der nichtanregenden Basiszellen aus Basiszellen mit Anregung abgeleitet ist und durch Änderung der Fingeranschlussfolge erhalten wird, - bei dem Anregung und Reflektion in einer Richtung phasengleich, in der entgegengesetzten aber gegenphasig sind,
- bei dem in jeder Basiszelle sämtliche Breiten und Abstände der Elektrodenfinger unterschiedlich sind.“
„7. Verwendung eines Wandler nach einem der vorangehenden Ansprüche für einen ZF Filter mit niedriger Einfügedämpfung und verlängerter Impulsantwort.“
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist in rechter Frist und Form unter Zahlung der Beschwerdegebühr eingelegt worden.
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Sie ist zurückzuweisen, da sich der Gegenstand der Anmeldung in keiner der beanspruchten Fassungen als patentfähig erweist.
1. Die Erfindung betrifft einen Interdigitalwandler zur Erzeugung akustischer Oberflächenwellen, kurz Oberflächenwellenwandler oder auch nur allgemein Wandler genannt. Ein solcher Wandler besteht üblicherweise aus zwei kammförmigen Elektroden, jeweils einer Stromsammelschiene und daran hängenden Elektrodenfingern. Zwei solche ineinander geschobene Elektrodenkämme bilden einen Interdigitalwandler. Ein Oberflächenwellenfilter kann beispielsweise aus einem piezoelektrischen Substrat mit zwei als Ein- und Ausgangswandler dienenden Interdigitalwandlern aufgebaut werden. Die im Eingangswandler erzeugte akustische Oberflächenwelle wird nach Durchlaufen der sogenannten Spur im Ausgangswandler wieder in ein elektrisches Signal zurückgewandelt. Durch verschiedene Design- und Schaltungsmaßnahmen wird der Filter so eingestellt, dass er in der Nähe seiner Mittenfrequenz, wo der Wirkungsgrad der elektroakustischen Wandlung optimal ist, ein gutes Durchlassverhalten über eine gewünschte Bandbreite aufweist. Innerhalb dieses Bandes soll ein Filter eine möglichst niedrige Einfügedämpfung, also einen niedrigen Verlust bei der Einkopplung und der Übertragung der Oberflächenwelle aufweisen. Außerhalb dieses Bandes liegende Signale sollen im Filter abgedämpft werden (vgl. Seite 1, Zeilen 5 bis 30 der ursprünglichen Beschreibung).
Aufgabe der vorliegenden Erfindung ist es, einen Wandler mit verteilter Anregung und Reflexion anzugeben, der eine hohe Unidirektionalität bei einer bezüglich der Mittenfrequenz symmetrischen elektroakustischen Konversion aufweist (vgl. Seite 2, Zeilen 30 bis 33 der ursprünglichen Beschreibung).
Gelöst werden soll diese Aufgabe durch einen Wandler für OFW Filter mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1.
Der Anmeldegegenstand richtet sich seinem technischen Inhalt nach an einen Diplomingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik/Elektronik, der über umfassende Kenntnisse und Erfahrung auf dem Gebiet der analogen Schaltungstechnik verfügt und vertiefte Kenntnisse auf dem Gebiet des Entwurfs von akustischen Oberflächenwellenfiltern besitzt.
2. Zum Hauptantrag a) Zur Lösung des technischen Problems weist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag die folgenden Merkmale auf:
Wandler für OFW Filter mit optimierter Reflektivität A - bei dem der Wandler aus n in Ausbreitungsrichtung der OFW aneinandergereihten Basiszellen der Länge aufgebaut ist, wobei die der Mittenfrequenz des Wandlers entsprechende Wellenlänge darstellt,
B - bei dem anregende, reflektierende und gleichzeitig anregende und reflektierende Basiszellen vorhanden sind C - bei dem der Reflexionsbeitrag jeder Basiszelle im Wandler der Stärke mR0 entspricht, wobei m die Werte -2, -1, 0 1, oder 2 annehmen kann und R0 eine Referenzreflektion ist,
D - bei dem jeder von Null verschiedene Reflexionsbeitrag der Basiszellen im Wandler die gleiche Phasenlage 0±180° besitzt,
E - bei dem die Anregung aller anregenden Basiszellen bezüglich Phasenlage und Anregungsstärke identisch ist,
F - bei dem in allen anregenden Basiszellen die Anzahl anregender Finger identisch ist G - bei dem Anregung und Reflektion in einer Richtung phasengleich, in der entgegengesetzten aber gegenphasig sind,
H - bei dem in jeder Basiszelle sämtliche Breiten und Abstände der Elektrodenfinger unterschiedlich sind.
b) Der auf dem Gebiet der Technik liegende Wandler nach dem Patentanspruch 1 ist nicht patentfähig, da die Erfindung entgegen § 34 Abs. 4 PatG in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Auf die Anmeldung kann ein Patent mithin nicht erteilt werden. Die Prüfungsstelle hat die Anmeldung im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen.
Der Anmeldung liegt aus Sicht der Anmelderin und Beschwerdeführerin die Aufgabe zugrunde, einen Wandler mit verteilter Anregung und Reflektion anzugeben, der eine hohe Unidirektionalität bei einer bezüglich der Mittenfrequenz symmetrischen elektroakustischen Konversion aufweist (Erfindungsbeschreibung, Seite 2, Zeilen 30-33). Nach dem Anspruchswortlaut soll dazu der Wandler aus n in Ausbreitungsrichtung der Oberflächenwelle aneinandergereihten Basiszellen der Länge aufgebaut sein, wobei die der Mittenfrequenz des Wandlers entsprechende Wellenlänge darstellt (Merkmal A). Zudem sollen die Basiszellen in den Merkmalen B bis D und F bis H näher definierte Eigenschaften aufweisen und die Anregung aller anregenden Basiszellen bezüglich Phasenlage und Anregungsstärke der Vorschrift des Merkmals E entsprechen.
Für den Fachmann ist jedoch weder aus dem Anspruchswortlaut noch aus der Erfindungsbeschreibung irgendwie ersichtlich, wie unter der Vorgabe, dass in jeder Basiszelle sämtliche Breiten und Abstände der Elektrodenfinger unterschiedlich sind (Merkmal H), erreicht werden kann, dass der Reflexionsbeitrag jeder Basiszelle im Wandler der Stärke mR0 entspricht, wobei m die Werte -2, -1, 0, 1, oder 2 annehmen kann und R0 eine Referenzreflektion ist (Merkmal C). Es ist weder unmittelbar beschrieben noch für den Fachmann - beispielsweise aus seinem Fachwissen heraus - ersichtlich, wie die einzelnen Basiszellen im Einzelnen dimensioniert werden müssen, damit einerseits die quantisierten Werte des Reflexionsbeitrags der jeweiligen Zelle erreicht werden und anderseits eine hohe Unidirektionalität bei einer bezüglich der Mittenfrequenz symmetrischen elektroakustischen Konversion erreicht wird.
Die Anmeldung lässt schon offen, welche Dimensionierungsvorschrift sich aus dem Begriff „Breiten und Abstände der Elektrodenfinger“ ergeben soll. Der Begriff dürfte in seiner Allgemeinheit zu verstehen sein und nicht darauf beschränkt verstanden werden, dass die Elektrodenfinger die Form von Rechtecken haben, die über je eine Breite verfügen und von einem benachbarten Elektrodenfinger durch einen Abstand beabstandet sind. Vielmehr soll unter den Anspruchswortlaut nämlich auch eine Lösung fallen, bei der die Fingerbreite in transversaler Richtung zunimmt (Anspruch 5) und/oder die Elektrodenfinger gebogene Kanten aufweisen (Anspruch 6), so dass schon jeder Elektrodenfinger mehrere Breiten und Abstände zu benachbarten Elektrodenfingern aufweist.
Bei einer solchen, vom Senat zugrunde gelegten Auslegung des Begriffs „Breiten und Abstände der Elektrodenfinger“ ist umso weniger offenbart, wie diese Breiten und Abstände zu dimensionieren sind, damit ein bestimmter Reflexionsbeitrag jeder Basiszelle erreicht werden kann.
Soweit die Beschwerdeführerin hierzu auf die dem Fachmann zugänglichen Simulationsprogramme verweist und meint, dass eine Berechnung der elektroakustischen Interaktionen und insbesondere der Reflexion einer vorgegebenen OFWElektrodenstruktur z. B. mit dem P-Matrix-Modell möglich sei, wozu sie auf die Druckschriften D6 RUILE, Werner: P-Matrix-Modelle von Oberflächenwellenbauelementen. Dissertation, 1994, TU München [Auszug]
D7 BERGMANN, Andreas: Meßtechnische Charakterisierung von Oberflächenwellen-Reflektoren. Diplomarbeit, Juni 1994, TU München [Auszug]
verweist, so kann sie damit nicht erfolgreich den Nachweis führen, dass der Fachmann hieraus die Dimensionierung der Basiszellen nach der Lehre des Anspruchs 1 bestimmen kann. Denn das P-Matrix-Modell dient lediglich der mathematischen Beschreibung des gesamten Wandlers, nicht der einzelnen Basiszellen, aus denen der Wandler zusammengesetzt ist. Die einzelnen P-Matrizen der einzelnen Basiszellen können nur auf der Basis von elektrischen Messungen bestimmt werden (Seite 77, Absatz unter Abbildung 12). Es sind aus den von der Beschwerdeführerin genannten Druckschriften keine Methoden bekannt, mit denen aus einem gewünschten Reflexionsverhalten auf die Dimensionierung der Basiszelle geschlossen werden kann oder umgekehrt allein durch die Vorgabe, dass in jeder Basiszelle sämtliche Breiten und Abstände der Elektrodenfinger unterschiedlich sind, ein konkret bemessenes Reflexionsverhalten, hier in Form von quantisierten Reflexionsbeiträgen, erreicht werden kann.
Die Erfindungsbeschreibung überlässt es auch unter Beachtung der Druckschriften D6 und D7 vielmehr dem Fachmann selbst erfinderisch tätig zu werden, um von der Dimensionierung mit unterschiedlichen Breiten und Abständen der Elektrodenfinger zu dem quantisierten Reflexionsverhalten zu gelangen und damit möglicherweise eine hohe Unidirektionalität des Wandlers bei einer bezüglich der Mittenfrequenz symmetrischen elektroakustischen Konversion zu erreichen.
Die Erfindung in der Fassung des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist mithin in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig zu offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
3. Zum Hilfsantrag a) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 umfasst neben den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag die zusätzlichen Merkmale:
D' - bei dem der Reflexionsbeitrag einer Basiszelle durch Variation der Fingerbreite und der Fingerposition auf eine jeweils gewünschte Stärke eingestellt ist,
F' - bei dem die Geometrie der nichtanregenden Basiszellen aus Basiszellen mit Anregung abgeleitet ist und durch Änderung der Fingeranschlussfolge erhalten wird,
b) Auch die um die Merkmale D' und F' ergänzte Lehre ist nicht patentierbar, weil sie in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Denn auch die Merkmalskombination gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags umfasst die Merkmale C und H, zu deren gemeinsamer, erfolgreicher Realisierung die Anmeldung keinerlei nacharbeitbare Informationen liefert.
Die Merkmale D' und F' konkretisieren zwar die Dimensionierungsvorschriften, bieten jedoch keine Anleitung, wie man von der Dimensionierung mit unterschiedlichen Breiten und Abständen der Elektrodenfinger gemäß Merkmal H zu dem quantisierten Reflexionsverhalten gemäß Merkmal C gelangen kann und damit eine hohe Unidirektionalität des Wandlers bei einer bezüglich der Mittenfrequenz symmetrischen elektroakustischen Konversion erreicht.
Mithin ist auch der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag nicht patentierbar.
4. Da die Erfindung sowohl nach dem Hauptantrag als auch nach dem Hilfsantrag nicht so vollständig und deutlich in der Anmeldung offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann, konnte nicht antragsgemäß entschieden werden. Die für die Patenterteilung erforderlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Da die Anmelderin die Erteilung des Patents jeweils im Umfang vollständiger Anspruchssätze gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag begehrt hat und sich der Patentanspruch 1 aller Anträge jeweils als nicht patentfähig erweist, erfüllen die Anspruchssätze jeweils insgesamt nicht die für eine Patenterteilung erforderlichen Voraussetzungen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war zurückzuweisen.
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes).
Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
(§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).
Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.
Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird;
2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; 3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben
(§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgesetzes).
Dr. Mayer Kopacek Gottstein Kleinschmidt Pü
Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
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