Paragraphen in 2 StR 433/19
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 64 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 433/19 BESCHLUSS vom 8. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen Totschlags ECLI:DE:BGH:2019:081019B2STR433.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Rechtsgang wegen Totschlags zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat auf Revision des Angeklagten mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Mit Urteil vom 5. Juli 2019 hat das Landgericht davon abgesehen, die Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB anzuordnen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. 2 Das Rechtsmittel ist unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2006 – 2 StR 181/06, NStZ 2007, 213; vom 2. Dezember 2010 – 4 StR 459/10, NStZ-RR 2011, 308; vom 19. Januar 2011 – 1 StR 664/10; vom 6. Februar 2019 – 5 StR 538/18).
Franke Grube Krehl Schmidt Meyberg
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 64 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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