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StB 8/25

BUNDESGERICHTSHOF StB 8/25 BESCHLUSS vom 3. April 2025 Nachschlagewerk: ja BGHSt:

nein Veröffentlichung: ja JNEU:

nein

––––––––––––––––––––––––––

StPO § 116 Abs. 1, § 123 Abs. 1 Nr. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 Nr. 1 Ein Untersuchungshaftbefehl erledigt sich mit Rechtskraft der Verurteilung auch dann, wenn er zuletzt gemäß § 116 Abs. 1 StPO außer Vollzug gesetzt war.

BGH, Beschluss vom 3. April 2025 – StB 8/25 – OLG Dresden in dem Strafverfahren gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:030425BSTB8.25.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2025 beschlossen:

Die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Mai 2023 ist gegenstandslos.

Gründe: I.

Die Verurteilte hat sich aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2021 (1 BGs 179/21) bis zur Verkündung des gegen sie ergangenen Urteils des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Mai 2023, mit dem sie unter anderem der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist, in Untersuchungshaft befunden. Mit Beschluss vom 31. Mai 2023 hat das Oberlandesgericht den Haftbefehl nach Maßgabe des Urteils aufrechterhalten, allerdings unter Auflagen gemäß § 116 Abs. 1 StPO außer Vollzug gesetzt.

Gegen den Haftbefehl in Verbindung mit dem Außervollzugsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts hat die Verurteilte mit Schreiben vom 10. Februar 2025 Beschwerde eingelegt. Sie hat die Aufhebung des Haftbefehls begehrt und geltend gemacht, es bestehe keine Fluchtgefahr. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde (nur) teilweise abgeholfen, und zwar insofern, als es den Umfang der Meldeauflage reduziert hat.

Der Senat hat am 19. März 2025 auf die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden am 31. Mai 2023 eingelegte Revision der Verurteilten den Schuldspruch geringfügig geändert sowie das weitergehende Rechtsmittel der Verurteilten und die Revision des Generalbundesanwalts verworfen (BGH, Urteil vom 19. März 2025 – 3 StR 173/24). Das Urteil des Oberlandesgerichts ist damit rechtskräftig. Auch unter Anrechnung der vollzogenen Untersuchungshaft gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB wird nunmehr voraussichtlich Strafhaft zu vollstrecken sein.

II.

1. Die Beschwerde der Verurteilten ist gegenstandslos, weil das Urteil des Oberlandesgerichts, mit dem sie wegen der Taten verurteilt worden ist, die dem Haftbefehl vom 21. April 2021 in Verbindung mit dem Außervollzugsetzungsbeschluss vom 31. Mai 2023 zu Grunde gelegen haben, durch das Urteil des Senats vom 19. März 2025 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2020 – StB 22/20, juris; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 117 Rn. 56; MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 117 Rn. 13).

Denn mit der rechtskräftigen Verurteilung ist der Haftbefehl gegenstandslos geworden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 120 Rn. 16), so dass für dessen begehrte Aufhebung im Beschwerdewege kein Raum mehr ist.

Der mit Rechtskraft der Verurteilung eingetretenen Erledigung des Haftbefehls steht nicht entgegen, dass dieser zuletzt außer Vollzug gesetzt gewesen ist und der Verurteilten Anweisungen gemäß § 116 Abs. 1 StPO erteilt worden sind (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 6. März 2003 – 3 Ws 15/03, NStZ-RR 2003, 143, 144; OLG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 1977 – 1 Ws 196/77, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Februar 1980 – 2 Ws 227/79, MDR 1980, 598; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 120 Rn. 22, § 123 Rn. 3; anderer Ansicht KG, Beschluss vom 17. Juni 2011 – 2 Ws 219/11, NStZ 2012, 230 Rn. 9 ff.). Denn ein Untersuchungshaftbefehl dient dazu, die Durchführung des Strafverfahrens dadurch zu sichern, dass einem nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten vorläufig die Freiheit entzogen wird. Dementsprechend besteht weitestgehend Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur dahin, dass nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ein zuletzt außer Vollzug gesetzter Untersuchungshaftbefehl nicht wieder in Vollzug gesetzt und vollstreckt werden kann; er stellt keine taugliche Grundlage für eine Freiheitsentziehung mehr dar, selbst wenn der mit einer unbedingten Freiheitsstrafe belegte Verurteilte ihm erteilten Anweisungen nach § 116 Abs. 1 StPO nicht mehr nachkommt oder untertaucht (vgl. KG, Beschlüsse vom 22. Juni 2022 – 3 Ws 145/22, StV 2024, 22 Rn. 6, 10 f.; vom 14. Juni 2022 – 6 Ws 43/22 u.a., juris Rn. 5, 11, 13; OLG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 1977 – 1 Ws 196/77, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Februar 1980 – 2 Ws 227/79, MDR 1980, 598; LR/Lind, StPO, 28. Aufl., § 123 Rn. 14). Um die Vollstreckung der Freiheitsstrafe eines rechtskräftigen Urteils zu sichern, steht der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde vielmehr die Möglichkeit offen, einen Vollstreckungshaftbefehl gemäß § 457 Abs. 2 StPO zu erlassen.

2. Die sich hieran anschließende Rechtsfrage, ob – und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage – gemäß § 116 Abs. 1 StPO angeordnete Maßnahmen bei Rechtskraft einer Verurteilung zu einer (noch ganz oder teilweise zu vollstreckenden) unbedingten Freiheitsstrafe fortgelten und Anweisungen vom in Freiheit befindlichen Verurteilten weiterhin zu erfüllen sind beziehungsweise eine Sicherheitsleistung nach § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StPO gegebenenfalls noch für verfallen erklärt werden kann, ist umstritten. Denn die Strafprozessordnung verhält sich hierzu jedenfalls nicht in der angesichts der Grundrechtsrelevanz von Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO gebotenen Klarheit.

a) In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, die Erledigung eines Untersuchungshaftbefehls mit Rechtskraft der Verurteilung führe dazu, dass zugleich auch Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO gegenstandslos würden oder jedenfalls mit Rechtskrafteintritt zwingend aufzuheben seien (so SKStPO/Paeffgen, 6. Aufl., § 120 Rn. 22; § 123 Rn. 4). Gegen diese Rechtsansicht lässt sich allerdings einwenden, dass gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 2 StPO solche Maßnahmen erst mit Beginn des Strafvollzugs – explizit – aufzuheben sind, mithin nach dem darin zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzes nicht (ipso iure) mit Urteilsrechtskraft Erledigung finden sollen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Februar 1980 – 2 Ws 227/79, MDR 1980, 598; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 123 Rn. 10; BeckOK StPO/Krauß, 54. Ed., § 123 Rn. 3; LR/Lind, StPO, 28. Aufl., § 123 Rn. 13; Barthe, NStZ 2016, 71, 74).

b) Auf Bedenken muss auch die Annahme von Teilen der Rechtsprechung und Literatur stoßen, ein zuletzt außer Vollzug gesetzter Untersuchungshaftbefehl gelte – anders als ein vollzogener – nach Rechtskraft der Verurteilung fort und fungiere nunmehr als rechtliche Basis für die Weitergeltung von Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO, auch wenn er nicht (wieder) in Vollzug gesetzt werden und eine Freiheitsentziehung nicht mehr legitimieren könne (vgl. KG, Beschluss vom 17. Juni 2011 – 2 Ws 219/11, NStZ 2012, 230 Rn. 9 ff.; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28. August 1978 – 4 Ws 142/78, NJW 1979, 665; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 112 Rn. 12, § 120 Rn. 33, § 123 Rn. 4; SSWStPO/Herrmann, 5. Aufl., § 120 Rn. 37, § 123 Rn. 6; BeckOK StPO/Krauß, 54. Ed., § 112 Rn. 7, § 123 Rn. 3; Schweckendieck, NStZ 2011, 10, 13; differenzierend KG, Beschluss vom 22. Juni 2022 – 3 Ws 145/22, StV 2024, 22 Rn. 6 ff.; LR/Lind, StPO, 28. Aufl., § 123 Rn. 14: [Teil-]Erledigung des Haftbefehls als Grundlage für eine tatsächliche Freiheitsentziehung, nicht aber als rechtliche Basis für Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO). Denn ein Untersuchungshaftbefehl beinhaltet – schon begrifflich – die Anordnung von Untersuchungshaft, für die aber nach Urteilsrechtskraft kein Raum mehr ist. Für die Annahme einer automatischen Transformation eines außer Vollzug gesetzten Untersuchungshaftbefehls mit Rechtskraft des Urteils in eine gesonderte und vom ursprünglichen Haftbefehl gelöste Rechtsgrundlage für nunmehr allein der Sicherung zukünftiger Strafvollstreckung dienende Anordnungen nach § 116 Abs. 1 StPO findet sich in der Strafprozessordnung kein hinreichender normativer Anhalt.

c) Überwiegend wird daher in der obergerichtlichen Judikatur und im Schrifttum die Rechtsauffassung vertreten, zwar erledige sich jeder Untersuchungshaftbefehl mit Urteilsrechtskraft. Aus § 123 Abs. 1 Nr. 2 StPO ergebe sich jedoch, dass im Falle eines zuletzt außer Vollzug gesetzten Haftbefehls Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO bei Rechtskraft der Verurteilung isoliert fortgölten und Anweisungen vom Verurteilten weiterhin zu erfüllen seien, um die Strafvollstreckung zu sichern. Die von § 123 Abs. 1 Nr. 2 StPO für Fallkonstellationen wie die vorliegende implizit angeordnete Weitergeltung von Anordnungen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO ändere zwar nichts an der Erledigung des Haftbefehls mit Rechtskraft der Verurteilung, die Maßnahmen bestünden indes ohne diesen bis zu einer ausdrücklichen Aufhebung durch das Gericht der letzten Tatsacheninstanz auf der Grundlage des § 123 Abs. 1 Nr. 2 StPO fort (so OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 6. März 2003 – 3 Ws 15/03, NStZ-RR 2003, 143, 144; OLG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 1977 – 1 Ws 196/77, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Februar 1980 – 2 Ws 227/79, MDR 1980, 598; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 123 Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 123 Rn. 3). Dieser Rechtsansicht steht allerdings entgegen, dass § 123 Abs. 1 Nr. 2 StPO keine explizite Weitergeltungsanordnung enthält und deshalb zumindest zweifelhaft erscheint, ob der mit Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO verbundene Grundrechtseingriff hierdurch nach Urteilsrechtskraft eine hinreichende gesetzliche Fundierung erfährt (insofern zu Recht kritisch SK-StPO/Paeffgen, 6. Aufl., § 120 Rn. 22; § 123 Rn. 4). Als lückenhaft erweist sich das Regelungsgefüge der Strafprozessordnung im hiesigen Zusammenhang zudem deshalb, weil unklar bleibt, welcher Richter für eine konstitutiv wirkende Aufhebung von Anordnungen nach § 116 Abs. 1 StPO bei Beginn des Strafvollzugs beziehungsweise für die Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen eine solche Anordnung in der Zeit zwischen Rechtskraft des Urteils und der Aufnahme des Verurteilten in den Strafvollzug zuständig sein soll. Für die Annahme, trotz Urteilsrechtskraft sei hierzu das nach § 126 StPO zuständige Gericht der letzten Tatsacheninstanz berufen, fehlt es an einer gesetzlichen Basis.

3. Nach alledem ist der Gesetzgeber aufgefordert, das dargetane Regelungsdefizit zu beseitigen (so bereits Barthe, NStZ 2016, 71, 75 f.), auch wenn die Frage der Fortgeltung gemäß § 116 Abs. 1 StPO erteilter Anordnungen bei Urteilsrechtskraft in der vorliegenden Konstellation offen bleiben kann. Denn selbst dann, wenn die der Verurteilten erteilten Anweisungen nach § 116 Abs. 1 StPO – isoliert – fortgelten sollten, schiede eine Umdeutung der Haftbeschwerde gemäß § 300 StPO in ein Rechtsmittel gegen diese aus. Ein solches wäre nämlich gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO nicht statthaft. In Verfahren, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug entscheiden, ist eine Beschwerde (ausschließlich) gegen Maßnahmen gemäß § 116 Abs. 1 StPO nicht gegeben, weil die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung solcher Anweisungen nicht die Grundlagen der Inhaftierung des Beschuldigten betrifft, sondern allein die Ausgestaltung seines Lebens in Freiheit, so dass eine Entscheidung hierüber keine die Verhaftung betreffende im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 1980 – StB 3/80, BGHSt 29, 200, 201 f.; vom 25. Januar 1973 – StB 76/72, BGHSt 25, 120 ff.; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 116 Rn. 44; MüKoStPO/Neuheuser, 2. Aufl., § 304 Rn. 50; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 304 Rn. 13; KK-StPO/Zabeck,

9. Aufl., § 304 Rn. 7; s. auch OLG Celle, Beschluss vom 15. März 2006 – 1 Ws 131/06, NStZ-RR 2006, 222, 223).

Schäfer Anstötz Kreicker

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